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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05 (https://dejure.org/2005,11130)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.08.2005 - L 14 R 68/05 (https://dejure.org/2005,11130)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. August 2005 - L 14 R 68/05 (https://dejure.org/2005,11130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von nach dem Tod des Versicherten erbrachten Rentenleistungen; Voraussetzungen für die Möglichkeit der Geltendmachung des Einwandes der Entreicherung durch das Geldinstitut; Zulässigkeit der Berufung auf anderweitige Verfügungen Dritter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Die Klägerin hat insbesondere Bezug genommen auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 64/01 R; und Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01).

    Der Entreicherungseinwand ist nur in den Fällen möglich und zulässig, soweit bei Eingang des Rückforderungsbegehrens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Kontostand nicht nachträglich unter einen den Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 20.12.2001, Az.: B 4 RA 53/01 R).

    Liege dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen zurückgeführt habe, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998, Az.: B 4 RA 72/97 R, sowie Urteile vom 20.12.2001, B 4 RA 37/01 R, B 4 RA 44/01 R, B 4 RA 53/01 R und Urteil vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R).

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Die Beklagte hat sich insbesondere auf ein Urteil des BSG vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R) gestützt und die Auffassung vertreten, dass eine Rücküberweisungspflicht im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur bei ausreichender Kontodeckung und nicht - wie vorliegend - bei einem debitorisch geführten Girokonto bestehe.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 9. Senats des BSG in seinem Urteil vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R) vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht besteht, sobald über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde; es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne.

    Das LSG Hamburg verweist in der fraglichen Entscheidung insbesondere auf die auch im vorliegenden Fall von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 09.12.1998 (Az.: B 9 V 48/97 R).

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R

    Erstattung überzahler Geldleistung durch Dritten nach Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des BSG vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R).

    Liege dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen zurückgeführt habe, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998, Az.: B 4 RA 72/97 R, sowie Urteile vom 20.12.2001, B 4 RA 37/01 R, B 4 RA 44/01 R, B 4 RA 53/01 R und Urteil vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Ob in den Fällen, in denen wie hier sich das Konto des Versicherten durchgehend im Soll befunden hat, die Berufung auf anderweitige Verfügungen vor Eingang des Rückforderungsverlangens überhaupt zulässig ist, wird in der Literatur nicht einheitlich und zum Teil kritisch gesehen (vgl. hierzu Urteil des LSG NRW vom 04.04.2005, Az.: L 3 RA 34/04 mit weiteren Nachweisen).

    Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zu tragende Risiko eines Verlustes entspringt der Bereitschaft der Kreditinstitute, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontenbelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet ist (LSG NRW, Urteil vom 04.04.2005, Az.: L 3 RA 34/04).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Liege dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen zurückgeführt habe, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998, Az.: B 4 RA 72/97 R, sowie Urteile vom 20.12.2001, B 4 RA 37/01 R, B 4 RA 44/01 R, B 4 RA 53/01 R und Urteil vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Liege dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen zurückgeführt habe, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998, Az.: B 4 RA 72/97 R, sowie Urteile vom 20.12.2001, B 4 RA 37/01 R, B 4 RA 44/01 R, B 4 RA 53/01 R und Urteil vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Liege dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen zurückgeführt habe, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998, Az.: B 4 RA 72/97 R, sowie Urteile vom 20.12.2001, B 4 RA 37/01 R, B 4 RA 44/01 R, B 4 RA 53/01 R und Urteil vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Die Klägerin hat insbesondere Bezug genommen auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 64/01 R; und Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01).
  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Die Klägerin hat weiter Bezug genommen auf das Urteil des 13. Senats des BSG vom 14.11.2002, B 13 RJ 7/02 R und das Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01.
  • LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RA 48/04

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
    Würde nämlich die Verbuchung der eingehenden Sozialleistungen auf einem debitorisch geführten Konto von vornherein eine Minderung des Rücküberweisungsbetrages ausschließen, so wäre die Regelung des Satzes 3 unverständlich, wonach Verfügungen Berechtigter nur ausnahmsweise den "entsprechenden Betrag" nicht mindern, nämlich soweit das Konto ein Guthaben aufweist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, Az.: L 3 RA 48/04).
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des

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