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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16 B ER (https://dejure.org/2016,99833)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.10.2016 - L 15 AS 215/16 B ER (https://dejure.org/2016,99833)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - L 15 AS 215/16 B ER (https://dejure.org/2016,99833)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) leitet sich aus diesem Schulbesuchsrecht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zunächst der Kinder ab: Kinder eines EU-Bürgers, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte, sind zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen (grundlegend EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rechtssache R. - C-413/99 -, juris Rn. 63).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH leitet sich aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zudem ein eigenständiges Aufenthaltsrecht jedes Elternteils ab, der die tatsächliche Sorge für ein Kind ausübt, das sein Schulbesuchsrecht wahrnimmt: Haben Kinder ein Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat um dort, wie heute in Art. 10 VO Nr. 492/2011 vorgesehen, am allgemeinen Unterricht teilzunehmen, dann erlaubt dieser Artikel dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt bei den Kindern, um diesen die Wahrnehmung ihres genannten Rechts zu erleichtern, selbst wenn die Eltern inzwischen geschieden sind oder der Elternteil, der Bürger der Europäischen Union ist, nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist (EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rechtsache C-413/99 - Rn. 75).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Nach den Vorabentscheidungen des EuGH vom 11. November 2014 (Rechtssache P. - C-333/13) und vom 15. September 2015 (Rechtssache Q. - C 67/14) hindert der Charakter der unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 einen Mitgliedsstaat dann nicht am Erlass von Regelungen, mit denen Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten vom Bezug ausgeschlossen werden, wenn diesen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie; in Deutschland umgesetzt durch das FreizügG/EU) zusteht (EuGH, Dano, a.a.O, Rn. 69, 84, Q., Rn. 49).

    Ließe man zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie zustehe, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger zu verhindern (Urteil P., C-333/13, Rn. 74).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    An seiner Rechtsprechung, dass der bei Fehlen eines anderweitigen Aufenthaltsrechts sowohl auf arbeitsuchende wie auf wirtschaftlich passive Unionsbürger anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in keinem dieser beiden Anwendungsfälle gegen EU-Recht verstößt und daher Leistungsansprüche nach dem SGB II wirksam ausschließt, hält der Senat fest (grundlegend: Beschluss des Senats vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER).

    Dieser Anspruch, bei dem es sich gegenüber dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf ALG II um ein aliud handelt, wäre indes von den Antragstellern wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger unter Vorbringen der besonderen Umstände, die ihrer Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstehen, gesondert geltend zu machen, wobei nicht bereits der Umstand, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden, eine Ermessenreduzierung auf Null begründet (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15. November 2013, a.a.O., juris Rn. 66 f., vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER und vom 16. Oktober 2014 - L 15 AS 251/14 B ER - unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Der 4. und der 14. Senat des BSG haben sich dem in ihrer neuesten Rechtsprechung angeschlossen (Urteile zu den Az. B 4 AS 47/14 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 44/15 R- sowie Urteile zu den Az. B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 17/14 R und B 14 AS 33/14 R-).

    Der weitergehenden Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn. 36 ff; dem folgend der 14. Senat des BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R; a.A.: SG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - L 8 SO 281/15 B ER), dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Der 4. und der 14. Senat des BSG haben sich dem in ihrer neuesten Rechtsprechung angeschlossen (Urteile zu den Az. B 4 AS 47/14 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 44/15 R- sowie Urteile zu den Az. B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 17/14 R und B 14 AS 33/14 R-).

    Der weitergehenden Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn. 36 ff; dem folgend der 14. Senat des BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R; a.A.: SG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - L 8 SO 281/15 B ER), dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 im Rahmen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einem auf der FreizügG/EU beruhenden Aufenthaltsrecht mindestens gleichzustellen sei und daher vorliegend dementsprechend zu einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II führe (so aber BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2015 - L 4 AS 375/15 B ER -, juris, Rn. 32; verneinend für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 -: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - L 31 AS 100/14 - , juris, Rn. 47; dahingehend auch Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 26. März 2015 in der Rechtssache S. - C-67/14 -).

    Eine Gleichsetzung der auf der VO 492/2011 (C-67/14, Juris, Rn. 48 ff.) basierenden Aufenthaltsrechte sowie der hieraus eventuell resultierenden Berechtigungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II mit den bei Versagung des Zugangs zu Sozialleistungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gem. Art. 24 der Richtlinie 2004/38 führenden Aufenthaltsrechten nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c (Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, umgesetzt in § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU) oder Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 (Einreise zur Arbeitsuche, umgesetzt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU) hat der EuGH in der genannten Entscheidung nicht einmal erwogen.

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Nach den Vorabentscheidungen des EuGH vom 11. November 2014 (Rechtssache P. - C-333/13) und vom 15. September 2015 (Rechtssache Q. - C 67/14) hindert der Charakter der unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 einen Mitgliedsstaat dann nicht am Erlass von Regelungen, mit denen Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten vom Bezug ausgeschlossen werden, wenn diesen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie; in Deutschland umgesetzt durch das FreizügG/EU) zusteht (EuGH, Dano, a.a.O, Rn. 69, 84, Q., Rn. 49).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) oder nach dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz - AufenthG - (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R) zusteht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Dieser Anspruch, bei dem es sich gegenüber dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf ALG II um ein aliud handelt, wäre indes von den Antragstellern wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger unter Vorbringen der besonderen Umstände, die ihrer Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstehen, gesondert geltend zu machen, wobei nicht bereits der Umstand, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden, eine Ermessenreduzierung auf Null begründet (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15. November 2013, a.a.O., juris Rn. 66 f., vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER und vom 16. Oktober 2014 - L 15 AS 251/14 B ER - unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2015 - L 15 AS 201/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Möglicherweise können die Antragsteller aus der Vorschrift des Art. 10 VO 492/2011 auch nach Ablauf des in Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/38 bzw. des in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Zeitraums ein Aufenthaltsrecht ableiten, dieses führt aber nicht dazu, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung mehr findet (so bereits der Senat in seinem Beschluss vom 16. November 2015 - L 15 AS 201/15 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15

    Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen EU-Ausländer;

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 33/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15

    Arbeitslosengeld II - EU-Bürger - Italien - Aufenthaltsrecht -

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16

    Keine Grundsicherung für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - L 4 AS 375/15

    Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger durch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 31 AS 100/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 281/15
  • SG Berlin, 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2017 - L 13 AS 326/16
    Die Rechtsprechung des 15. Senats zur Leistungsberechtigung von Ausländern, die Bürger eines Staates der Europäischen Union sind, ist in dessen Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 15 AS 215/16 B ER - nochmals zusammengefasst worden und geht auf einen grundlegenden Beschluss des 15. Senats vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - zurück.

    Selbst wenn ein solches Aufenthaltsrecht vorliegt, folgt hieraus jedoch kein Leistungsrecht nach dem SGB II (15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - a. a. O. - S. 5 ff.).

    Einem solchen können auch nach Auffassung des Senats keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen zukommen, die soweit gingen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a. F. keine Anwendung mehr findet (vgl. 15. Senat des LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - a. a. O. - mit weiterem Verweis auf dessen Beschluss vom 16. November 2015 - L 15 AS 201/15 B ER - ferner 15. Senat des LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 26. April 2016 - L 15 AS 18/16 B ER -).

    Soweit § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII vorsieht, dass auch solchen Ausländern Sozialhilfe geleistet werden kann, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, lässt sich die Vereinbarkeit dieser Leistungsermächtigung mit dem Anspruchsausschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII allein darauf zurückführen, dass § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII gerade keinen Anspruch auf Sozialhilfe begründet, sondern lediglich eine auf Ausnahmefälle beschränkte Ermessensentscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers eröffnet (Beschluss des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2016 - L 15 AS 215/16 B ER - m. w. N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.10.2016 - L 13 AS 247/16
    Diese Rechtsprechung ist im Beschluss des 15. Senats vom 5. Oktober 2016 - L 15 AS 215/16 B ER - nochmals aktuell zusammengefasst worden und geht auf einen grundlegenden Beschluss des 15. Senats vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - zurück.

    Selbst wenn ein solches Aufenthaltsrecht vorliegt, folgt hieraus jedoch kein Leistungsrecht nach dem SGB II (so überzeugend LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER - juris Rn. 17 ff., sowie 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - a. a. O. - S. 5 ff.).

    Einem solchen können auch nach Auffassung des Senats keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen zukommen, die soweit gingen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung mehr findet (vgl. 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - a. a. O. - mit weiterem Verweis auf dessen Beschluss vom 16. November 2015 - L 15 AS 201/15 B ER - ferner 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. April 2016 - L 15 AS 18/16 B ER -).

    Soweit § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII vorsieht, dass auch solchen Ausländern Sozialhilfe geleistet werden kann, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, lässt sich die Vereinbarkeit dieser Leistungsermächtigung mit dem Anspruchsausschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII allein darauf zurückführen, dass § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII gerade keinen Anspruch auf Sozialhilfe begründet, sondern lediglich eine auf Ausnahmefälle beschränkte Ermessensentscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers eröffnet (Beschluss des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2016 - L 15 AS 215/16 B ER - m. w. N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 15 AS 62/17

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Denn auch wenn sich ein solches Aufenthaltsrecht ergäbe, folgte daraus keine Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2016 - L 15 AS 226/15 B ER und vom 5. Oktober 2016 - L 15 AS 215/16 B ER).
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