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   LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO   

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LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO (https://dejure.org/2007,1965)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO (https://dejure.org/2007,1965)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 AS KO (https://dejure.org/2007,1965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit einer Gebührenminderung für einen beigeordneten Rechtsanwalt; Umfang einer anwaltlichen Vertretung in Sozialgerichtsangelegenheiten; Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.12.2001 - 1 BvR 1571/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 S 1 durch Ablehnung der Anordnung sofortiger

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 b 224/06
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12.12.2001 - 1 BvR 1571/00 - (SozR 3-1500 § 97 Nr. 5) zur Frage der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) durch Ablehnung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung eines Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung Stellung genommen und hierbei den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Hautpverfahren auf 60.000,00 DM und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 30.000,00 DM festgesetzt.
  • SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05

    Streit über die Höhe einer Kostenfestsetzung bezüglich des Ergehens einer

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 b 224/06
    Soweit ersichtlich, hat erstmalig das Sozialgericht Aurich mit Beschluss vom 09.05.2006 - S 25 SF 20/05 AS - (AGS 2006, 444 bis 445) die in kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Eilverfahren entwickelten Grundsätze auf ein kostenrechtlich privilegiertes Eilverfahren übertragen und ausgesprochen: Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist grundsätzlich auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG abzustellen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist: In den Gründen wird insbesondere zu Recht auf die Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestags-Drucksache 15/1971, S.1 ff.) abgestellt.
  • LSG Niedersachsen, 20.09.2001 - L 3 B 252/01

    Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 b 224/06
    In Fortführung dieser Rechtsprechung zu § 116 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) hat das Landessozialgericht für das Land Niedersachsen mit Beschluss vom 20.09.2001 - L 3 B 252/01 KA - (Juris) darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert im sozialgerichtlichen Verfahren differenziert nach der unterschiedlichen Interessenlage und wirtschaftlichen Betroffenheit der Beteiligten festzusetzen ist, um ein unkalkulierbares Kostenrisiko zu vermeiden, das möglicherweise in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Prozesses für den jeweiligen Beteiligten steht.
  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 b 224/06
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Beschluss vom 06.09.1993 - 6 RKa 25/91 (SozR 3-1500 § 193 Nr. 6) grundlegend ausgesprochen: Das durch den Antrag auf Anordnung der Vollziehung eines angefochtenen Bescheides in Zulassungssachen eingeleitete Verfahren löst unabhängig vom Verfahren der Hauptsache eigenständig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten gegeneinander aus.
  • SG Hildesheim, 15.11.2005 - S 12 SF 49/05

    Streit um die Höhe erstattungsfähiger Rechtsanwaltsgebühren im

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 b 224/06
    In diesem Zusammenhang werde auch auf den nach § 197 Abs. 2 SGG ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 15.11.2005 - S 12 SF 49/05 - verwiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08

    Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das

    In einer solchen Fallkonstellation wird davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt aufgrund der durch die vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat und aufgrund dieses regelmäßig geringeren Aufwandes der niedrige Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG gerechtfertigt ist (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS KO; BT-Drucks.15/1971, S. 212 zu Nr. 3102 und 3103).
  • SG Berlin, 10.06.2009 - S 165 SF 601/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Demgegenüber wird zwar vertreten (vgl Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 09.05.2006 Az.: S 25 SF 20/05 AS; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: S 5 AS 73/06 ER), dass in Fällen wie diesen, in denen der Bevollmächtigte für den Antragsteller bereits in einem vor dem Eilverfahren anhängigen Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist, nicht der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG, sondern der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG gelten soll.

    Ferner entstehen regelmäßig Anwendungswidersprüche, die sich ebenfalls durch die hier bevorzugte Linie lösen lassen: Einige Meinungen in Rechtsprechung und Literatur wenden Nr. 3103 VV RVG nur nach abgeschlossenem Vorverfahren an (Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197, Rdnr. 40, unter verkürzter Berufung auf den Wortlaut der Nr. 3103 VV RVG, ohne den eigenständigen Verfahrenscharakter des Einstweiligen Rechtsschutzes berücksichtigen, der im Gegensatz zu den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen jedenfalls auch ohne Vorverfahren betrieben werden kann; LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2008, L 1 B 35/07 AS, wo dann aber die Absenkung auf 2/3 der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG nicht mit Synergieeffekten (trotz dort gleichzeitiger Widerspruchseinlegung und Einleitung des Eilverfahrens) begründet wird, sondern mit der im Vergleich zur Hauptsache zeitlichen Begrenzung und dem Ziel einer nur vorläufigen Regelung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens), einige bei abgeschlossenem oder gleichzeitigen Vor- oder Klageverfahren (LSG Bayern - L 15 B 224/06 AS KO - vom 18. Januar 2007, das im Grundsatz sowohl die Möglichkeit der Anwendung der Nr. 3103 VV RVG als auch das Unterschreiten der Mittelgebühr mit dem Synergieeffekt bei parallelem Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren begründet und anschließend für den dortigen Sonderfall eines ausschließlichen Antragsverfahrens ohne parallelem Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren das "Spannungsverhältnis" zwischen Nr. 3103 VV RVG und Nr. 3102 VV RVG dahingehend entscheidet, dass in kostenrechtlich privilegierten Verfahren i.S.v. §§ 183, 184 bis 191 SGG, in denen nur die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG anfällt, die Mittelgebühr nicht unbillig erscheint, dieses an sich zu vertretende Ergebnis aber dann mit dem geringeren (!) Aufwand in Eilverfahren begründet).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2007 - L 20 B 91/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Vom Verweis in § 73a SGG werden nicht allein die Bestimmungen der §§ 114ff. ZPO erfasst, sondern auch die Regelungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse gemäß §§ 45ff. RVG (vgl. für die Vorgängervorschrift des § 128 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung [BRAGO] ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2005, L 6 B 31/03 AL m.w.N.; ohne weitere Problematisierung etwa auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.09.2006, S 2 SF 12/05 SK; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73a RdNr. 13f , Strassfeld in: Jansen, SGG, 2. Auflage, § 197 RdNr. 13).

    Zu Gunsten der Antragsteller ist schon nicht beachtet worden, dass an sich nur die geringere Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzusetzen gewesen wäre, weil eine vorausgehende Tätigkeit (das Widerspruchsschreiben datiert vom 02.02.2007) im Verwaltungsverfahren stattgefunden hatte (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG, wenn auf ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt: so ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2007, L 1 B 467/06 SK; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS KO; vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2007, L 9 B 14/06 AS).

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