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   LSG Bayern, 04.11.2010 - L 15 B 617/08 SB KO   

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https://dejure.org/2010,24702
LSG Bayern, 04.11.2010 - L 15 B 617/08 SB KO (https://dejure.org/2010,24702)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04.11.2010 - L 15 B 617/08 SB KO (https://dejure.org/2010,24702)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04. November 2010 - L 15 B 617/08 SB KO (https://dejure.org/2010,24702)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr - Nichtanwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr 3103 RVG-VV bei über Beratungshilfe abgerechneter Tätigkeit im Vorverfahren - Anrechnung der Beratungshilfegebühr - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    In Nr. 3103 VV RVG verankerter Gebührenrahmen ist bei vorausgegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren heranzuziehen; Heranziehung des in Nr. 3103 VV RVG verankerten Gebührenrahmens bei vorausgegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren; Vergütung von Rechtsanwälten im ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2008 - L 1 B 21/07

    Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG im sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 04.11.2010 - L 15 B 617/08
    Die darin geregelte Anrechnung einer nach Nr. 2300 bis Nr. 2303 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt ohne Differenzierung danach, ob sie innerhalb oder außerhalb eines behördlichen Verfahrenst entstanden ist (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2008 - L 1 B 21/07 AL).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen, die dieses im Beschluss vom 18.03.2008 - L 1 B 21/07 AL - vertreten hat.

  • LSG Thüringen, 16.01.2009 - L 6 B 255/08

    Gebührenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren, Anrechnung einer aufgrund

    Auszug aus LSG Bayern, 04.11.2010 - L 15 B 617/08
    Jedenfalls erscheint die Beschränkung der Anrechenbarkeit nach dem neuen Recht des RVG nicht mehr vertretbar (gegen die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auch Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 16.01.2009 - L 6 B 255/08 SF): Zwar hat, wie das LSG Nordrhein-Westfalen argumentiert hat, Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG in der Tat § 132 Abs. 2 Satz 2 BRAGO wortgleich ersetzt.
  • LSG Sachsen, 12.08.2009 - L 6 R 167/09

    Zulässigkeit der Erhebung einer Mittelgebühr bei nicht Stattfinden einer

    Auszug aus LSG Bayern, 04.11.2010 - L 15 B 617/08
    Bei dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat es sich zweifellos um ein "anschließendes" gerichtliches Verfahren gehandelt; selbst wenn "anschließend" als "unmittelbar anschließend" auszulegen wäre (so LSG Sachsen, Beschluss vom 12.08.2009 - L 6 R 167/09 B KO), wäre diese Voraussetzung erfüllt.
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus LSG Bayern, 04.11.2010 - L 15 B 617/08
    Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 88, 145 ).
  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

    Die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls vertretene Auffassung, die nur einmalige Berücksichtigung der Synergieeffekte sei dadurch sicherzustellen, dass nicht der Anwendungsbereich der Anrechnungsregelung (Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV a.F.) eingeschränkt, sondern anstelle der reduzierten Verfahrensgebühr aus Nr. 3103 RVG-VV der normale Gebührenrahmen der Nr. 3102 RVG-VV heranzuziehen sei (so das Bayer. LSG, Beschluss vom 4. November 2010 - L 15 B 617/08 SB KO -, juris, Rn. 17 ff.), würde ebenfalls eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit vermeiden.
  • LSG Bayern, 01.07.2011 - L 15 SF 82/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr -

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 04.11.2010 (L 15 B 617/08 SB KO) dargelegt hat, hält er die "Zweigleisigkeit der Kürzungstatbestände" für höchst problematisch.

    44 Unter dem Eindruck der Gesetzesänderung modifiziert der Senat seine Auffassung, die der Entscheidung vom 04.11.2010 (L 15 B 617/08 SB KO) zugrunde gelegen hat, dahingehend, dass - entsprechend der Neufassung der Nr. 2503 VV RVG - die (Beratungshilfe-) Geschäftsgebühr nicht auf die im Gerichtsverfahren angefallenen Gebühren angerechnet wird (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS; Beschluss vom 04.01.2010, L 19 B 316/09 AS; Beschluss vom 29.11.2010, L 6 AS 52/10 B; Beschluss vom 24.01.2011, L 20 B 81/09 AS; SG Berlin, Beschluss vom 02.10.2009, S 164 SF 1112/09 E; Beschluss vom 25.01.2010, S 165 SF 1315/09 E).

  • LSG Bayern, 04.03.2011 - L 15 SF 11/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV RVG ist durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Geschäftsgebühr, die im Rahmen der von der Beratungshilfe umfassten Tätigkeit entstanden ist, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (vgl. Beschluss des Bayer. LSG vom 04.11.2010, L 15 B 617/08 SB KO).

    Die vermutlich auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhende doppelte Kürzung wegen Vorbefassung des Rechtsanwalts mit der Angelegenheit ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu korrigieren, dass Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG als lex specialis angesehen wird und es im Übrigen beim allgemeinen Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG bleibt (so Bayer. LSG, Senatsbeschluss vom 04.11.2010, L 15 B 617/08 SB KO, mit ausführlicher Begründung).

  • SG Bayreuth, 18.04.2011 - S 10 SF 107/10

    Es entstehen Betragsrahmengebühren bei Nichtanwendbarkeit des

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 4.11.2010, Az.: L 15 B 617/08 SB KO) stünde dem Erinnerungsführer bei Anwendung der Ziff 2503 VV RVG die Verfahrensgebühr nur aus dem höheren Gebührenrahmen zu (statt der Mittelgebühr von 170 EUR müsste die Mittelgebühr von 250 EUR und damit 80 EUR mehr vergütet werden).
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