Rechtsprechung
   LSG Berlin, 27.03.2002 - L 15 KR 286/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18838
LSG Berlin, 27.03.2002 - L 15 KR 286/01 (https://dejure.org/2002,18838)
LSG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2002 - L 15 KR 286/01 (https://dejure.org/2002,18838)
LSG Berlin, Entscheidung vom 27. März 2002 - L 15 KR 286/01 (https://dejure.org/2002,18838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,18838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 36
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.04.1991 - 12 RK 40/90

    Rücknahme von Beitragsbescheiden für die Vergangenheit, Erstattung zuviel

    Auszug aus LSG Berlin, 27.03.2002 - L 15 KR 286/01
    Diese Einschätzung entsprach zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB V der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 40/90 -, BSGE 68, S. 264, 266).
  • LSG Hamburg, 06.06.2023 - L 1 KR 97/21

    Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Kranken- und

    Des Weiteren habe das Landessozialgericht Berlin entschieden (Urteil vom 27.3.2002, L 15 KR 286/01), dass im Falle fehlender Ermittlungen zu Unrecht erhobene Beiträge zu erstatten seien.

    Bezugnehmend auf den Einwand, dass gemäß einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 27. März 2002 (L 15 KR 286/01) eine Verjährung der Beitragszahlung entfalle, habe sich in dieser Entscheidung die Frage nach der Verjährung nicht gestellt, da es sich um einen Erstattungsantrag aus dem Jahr 2000 gehandelt habe und es hierbei um eine Beitragserstattung für die Jahre 1998-2000 gegangen sei.

    In dem vom Kläger angeführtem Urteil des Landessozialgericht Berlin (Urt. v. 27.03.2002 - L 15 KR 286/01) hatte das Gericht nicht über die Frage der Verjährung zu entscheiden, weil hier nur Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert wurden.

  • LSG Berlin, 27.10.2004 - L 15 KR 76/02

    Erstattung überhöhter Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur

    Nur eine solche Aufhebung bzw. Abänderung vorangegangener Bescheide kann als Veränderung der Beitragsbemessung im Rechtssinne aufgefasst werden (so bereits Urteil des Senats vom 27. März 2002, L 15 KR 286/01, NZS 2003, 36 = SGb 2002, 384).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2006 - L 16 KR 193/05

    Krankenversicherung

    Eine solche Änderung der Beitragsbemessung liege mit dem Landessozialgericht -LSG- Berlin (Urt. vom 27.10.2004, Az.: L 15 KR 76/02, jurisweb, juris-Kenn-Nr.: KSRE079781117; Urt. vom 27.03.2002, Az.: L 15 KR 286/01, Neue Zeitschrift für Sozialrecht -NZS- 2003, S. 36 f.) aber nur dann vor, wenn bereits bestehende, wirksame und bestandskräftige Beitragsbescheide durch neue Bescheide ersetzt würden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2007 - L 11 KR 43/05

    Krankenversicherung

    Dies sei auch in Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 27.10.2004 (L 15 KR 76/02) und vom 27.03.2002 (L 15 KR 286/01) entschieden worden.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 KR 5426/04

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze bei freiwillig Versicherten - Grundlage

    Diese Regelung verstoße nach höhergerichtlicher Rechtsprechung (mit Hinweis auf Urteil des Thüringer LSG vom 29. Mai 2000 - Az. L 6 KR 365/99 wie auch das LSG Berlin, Urteil vom 27. März 2002 - Az. L 15 KR 286/01) nicht gegen Artikel 3 GG.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 4 KR 117/11
    Das LSG Berlin habe in einem Urteil vom 27. März 2002, Az.: L 15 KR 286/01, in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass die dortige Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht nachgekommen sei, da eine Beitragsbemessung in Form der Festsetzung von geschuldeten Versicherungsbeiträgen mittels Beitragsbescheiden und eine Nachfrage hinsichtlich der Einnahmen zum Lebensunterhalt und den dazu vorliegenden neuesten Unterlagen nicht erfolgt seien.

    Soweit das LSG Berlin, Urteil vom 27.03.2002, Az.: L 15 KR 286/01 eine Pflicht der Beklagten zur Einkommensermittlung sieht, kann sich der erkennende Senat dem nicht anschließen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - L 1 KR 356/07

    Endgültige Festsetzung eines Beitrages für die Vergangenheit bei Vorliegen einer

    Der Ausschluss der rückwirkenden Berücksichtigung von niedrigen Einnahmen vor dem Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V setzt voraus, dass eine bestandskräftige erste Beitragsfestsetzung vorliegt (vgl. LSG Berlin vom 27. März 2002 - L 15 KR 286/01, vom 27. Oktober 2004 - L 15 KR 76/02).
  • SG Düsseldorf, 08.03.2007 - S 8 KR 182/04

    Krankenversicherung

    Im Falle einer vorläufigen Beitragsfestsetzung - § 32 SGB X - wäre ein Missbrauch ausgeschlossen, da eine endgültige Festsetzung aufgrund des mit dem Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen tatsächlichen Einkommens erfolgen würde (vgl. insoweit auch Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2002 - L 15 KR 286/01 - , in: NZS 2003, 36 f., das grundsätzlich eine Beitragserstattung für die Vergangenheit für möglich hält).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2012 - L 4 KR 305/10
    Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass die von der Klägerin begehrte Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB IV - unabhängig von der Frage etwaig der Erstattung ohnehin entgegenstehender und daher ggf. überhaupt erst anzugreifender Beitragsbescheide (vgl. zur ansonsten bestehenden Rechtsgrundlage: Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 27. März 2002 - L 15 KR 286/01 - Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 26 SGB IV Rn 10; Waßer in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 26 SGB IV Rn 68) - bereits deshalb ausscheidet, weil durch die unstreitige Immatrikulation der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für eine beitragspflichtige studentische Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erfüllt sind und keine vorrangige anderweitige Pflichtversicherung bestand (vgl.: Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V Rn 104).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2012 - L 4 KR 317/11
    Schließlich bezieht sich die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 27. März 2002 (Az.: L 15 KR 286/01) und der darin angenommene Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV nach der dortigen unmissverständlichen Begründung nur auf Sachverhalte, in denen Beiträge ohne Beitragsbescheide und damit ohne Rechtsgrundlage vereinnahmt wurden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2012 - L 4 KR 287/11
  • SG Hamburg, 13.11.2003 - S 32 KR 1185/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht