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   LSG Bayern, 21.01.2015 - L 15 SF 100/14 E   

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https://dejure.org/2015,40874
LSG Bayern, 21.01.2015 - L 15 SF 100/14 E (https://dejure.org/2015,40874)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.01.2015 - L 15 SF 100/14 E (https://dejure.org/2015,40874)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - L 15 SF 100/14 E (https://dejure.org/2015,40874)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG, Beschluss von grundsätzlicher Bedeutung

    Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.V.m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E) die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011, Az.: S 13 SF 192/11 E).

    Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr haben diese dagegen außer Betracht zu bleiben, wie das SG zu Recht dargelegt hat (vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 21.01.2015, a.a.O., der die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren betont.).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 16/17

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kostenfestsetzung; Erinnerung; Anhörungsrüge;

    Jedenfalls in Fällen, in denen der Kostenschuldner die Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG einwendet, obliegt dem Kostenbeamten auch die Prüfung der Unbilligkeit und - sofern diese bejaht wird - die eigene Bestimmung einer stattdessen zu berücksichtigenden angemessenen, "billigen" Gebühr (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 14 Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - L 19 AS 470/10 B -, juris Rn. 39; ThürLSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B -, juris Rn. 28; BayLSG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 15 SF 100/14 E -, juris Rn. 24; LSG SH, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E -, juris Rn. 18).
  • LSG Bayern, 29.01.2016 - L 15 SF 386/13

    Bestimmung der angemessenen Rechtsanwaltsvergütung in Verfahren nach dem SGB II

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i. V. m. § 14 RVG die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E, m. w. N.).
  • LSG Bayern, 23.09.2015 - L 15 SF 273/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Sie ist (nur) bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr jedoch besondere Bedeutung hat (Fortführung der Rechtsprechung vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E).

    Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E).

  • LSG Bayern, 08.08.2019 - L 12 SF 219/16

    Sozialgerichtsverfahren: Terminsgebühr nur für aufgerufenen Termin bei der

    Für die Höhe der Terminsgebühr ist die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (BayLSG, Beschluss vom 21. Januar 2015, Az. L 15 SF 100/14 E, Rn. 33 - juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.10.2017 - L 3 U 165/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    Für die Bewertung der Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV ist nach der Rechtsprechung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium (L 3 SF 3/17 E, Beschluss vom 24.02.2017, vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, L 15 SF 100/14 E).
  • SG München, 03.04.2018 - S 28 SF 474/17

    Gebührenbemessung eines Rechtsanwalts

    Die Dauer des Termins ist das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (BayLSG, Urteil vom 21. Januar 2015, Az. L 15 SF 100/14 E, Rn. 33 - juris).
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