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   LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 - L 15 SO 112/17 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21841
LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 - L 15 SO 112/17 B ER (https://dejure.org/2017,21841)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2017 - L 15 SO 112/17 B ER (https://dejure.org/2017,21841)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER (https://dejure.org/2017,21841)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 Abs 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 23 Abs 3 S 7 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungsausschluss für Ausländer bei fehlendem Aufenthaltsrecht - Rückausnahme bei mindestens fünfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - Nachweismöglichkeiten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 23 Abs 3 SGB 12
    EU-Ausländer - verfestigter Aufenthalt - Leistungsausschluss - Rückausnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für einen im Inland lebenden Ausländer

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB XII § 23, SGB XII § 23 Abs. 3 S. 7
    Leistungsausschluss, Unionsbürger, Grundsicherung, Fünfjahreszeitraum, Aufenthaltsdauer, freizügigkeitsberechtigt, Daueraufenthaltsberechtigte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer; Dauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII

  • rechtsportal.de

    SGB XII (i.d.F. v. 22.12.2016) § 23 Abs. 3 S. 7
    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 - L 15 SO 112/17
    Der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit wird im Übrigen durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen verwirklicht (s. § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch und dazu BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 8 SO 26/12 R -, SozR 4-2500 § 264 Nr. 5).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 13.16

    Abschiebung eines vor dem EU-Beitritt Bulgariens ausgewiesenen Bulgaren nur nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 - L 15 SO 112/17
    Solange der Verlust bzw. das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt ist, ist ihr Aufenthalt im Inland nicht rechtswidrig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII (s. ergänzend § 23 Abs. 3 Satz 7 letzter Teilsatz SGB XII und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - L 15 SO 353/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 - L 15 SO 112/17
    Wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden (und muss es unter Umständen sogar, Beschluss vom 5. April 2017 - L 15 SO 353/16 B ER -, veröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2021 - L 9 SO 56/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu folgen ist, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII, wonach die Frist nach Satz 7 mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde beginnt, auch in den Fällen generell teleologisch zu reduzieren ist, in denen der durchgehende Aufenthalt in Deutschland auf andere Weise nachgewiesen werden kann (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2017 - L 15 SO 112/17 B ER; Siefert in: jurisPK-SGB XII, § 23 SGB XII, Rn. 114; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - L 23 SO 146/18 B ER, L 23 SO 147/18 B ER PKH).
  • LSG Hamburg, 20.06.2019 - L 4 AS 34/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S 4 und 5 SGB II setzt eine einmal erfolgte Anmeldung bei der (damals) zuständigen Meldebehörde - und im Übrigen die Glaubhaftmachung (bzw in einem Klageverfahren den Nachweis) eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechungen - voraus, nicht aber fortwährende und überdies melderechtskonforme Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist (so aber wohl LSG Schleswig vom 4.5.2018 - L 6 AS 59/18 B ER = FEVS 70, 89; offenlassend LSG Halle vom 7.2.2019 - L 2 AS 860/18 B ER; wie hier LSG Berlin-Potsdam vom 6.6.2017 - L 15 SO 112/17 B ER = ZFSH/SGB 2017, 646 und LSG Essen vom 23.4.2018 - L 7 AS 2162/17 B ER).

    Es ginge aber zu weit, für das Vorliegen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II nicht nur eine einmal erfolgte Anmeldung bei der (damals) zuständigen Meldebehörde - und im Übrigen die Glaubhaftmachung (bzw. in einem Klageverfahren den Nachweis) eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechungen - genügen zu lassen, sondern fortwährende und überdies melderechtskonforme Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist zu verlangen (so aber wohl LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.5.2018 - L 6 AS 59/18 B ER, juris Rn. 27; offenlassend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.2.2019 - L 2 AS 860/18 B ER, juris Rn. 48ff.; wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.6.2017 - L 15 SO 112/17 B ER, juris Rn. 25, und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.4.2018 - L 7 AS 2162/17 B ER, juris Rn. 21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 15 SO 124/20

    Existenzsicherung; Überbrückungsleistungen; Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht;

    Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass sie sich ab der melderechtlichen Erfassung am 2. Dezember 2015 durchgehend im Inland aufgehalten hätte (s. zum Erfordernis der Anmeldung für den Beginn des Fünfjahreszeitraums § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII) und der Inlandsaufenthalt auch auf andere Weise als durch melderechtliche Erfassung nachgewiesen werden könnte (s. dazu den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER -, ZfSH/SGB 2017, 646ff), wäre der Fünfjahreszeitraum frühestens Anfang Dezember 2020 und somit derzeit noch nicht abgelaufen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.12.2019 - L 6 AS 152/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Dies aber als einzig geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis des Vorliegens der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II anzusehen, ginge zu weit (siehe auch LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019 - L 4 AS 34/19 B ER - juris Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER - juris Rn. 25; LSG NRW, Beschluss vom 23. April 2018 - juris Rn. 21; a.A. LSG Hessen, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - L 7 AS 343/19 B ER).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - L 2 AS 860/18

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs -

    Aber letztlich kann dies dahin stehen, selbst wenn der Auffassung zu folgen wäre, dass die Dauer des Aufenthalts in jedem Fall auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt werden kann (so LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER - hier zu § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII, zitiert nach juris), ist ein solcher Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht.
  • LSG Hessen, 16.10.2019 - L 7 AS 343/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Vor diesem Hintergrund und in Ansehung dieses Regelungszwecks kann der Auffassung, dass nach der ersten Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde spätere Umzüge in Deutschland auch ohne Ummeldung unschädlich sind, wenn der fortbestehende Aufenthalt im Inland nachgewiesen wird (so aber LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019, L 4 AS 34/19 B ER, Juris, Rdnr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2018, L 7 AS 2162/17 B ER, Rdnr. 20; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2017, L 15 SO 112/17 B ER, Juris, Rdnr. 25), nicht gefolgt werden (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59/18 B ER, Juris, Rdnr. 27).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - L 19 AS 929/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Es kann daher offenbleiben, ob § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II mit dem Erfordernis einer Meldung bei der Meldebehörde mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG vereinbar ist, ob also eine mindestens fünf Jahre zurückliegende Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde auch in den Fällen erforderlich ist, in denen für denselben Zeitraum der Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen ist (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2021 - L 9 SO 56/21 B ER -Rn. 17 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER -, Rn 25, jeweils juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2022 - L 18 AS 12/22

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unionsbürger -

    Es kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, ob Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu folgen ist, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII (gleichlautend § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II), wonach die Frist nach Satz 7 (gleichlautend § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II) mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde beginnt, in den Fällen generell teleologisch zu reduzieren ist, in denen der durchgehende Aufenthalt in Deutschland auf andere Weise nachgewiesen werden kann (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2021 - L 9 SO 56/21 B ER - juris - Rn 14-19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. April 2017 - L 15 SO 353/16 B ER - juris - und vom 6. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER - juris - Rn 25; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2018 - L 23 SO 146/18 B ER - juris - Rn 4; LSG Baden-Württemberg aaO - juris - Rn 17; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - L 6 AS 152/19 B ER - juris - Rn 9; LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019 - L 4 AS 34/19 B ER - juris - Rn 5; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2020 - L 18 AS 1812/19 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 - L 5 AS 457/21 B ER - L 5 AS 459/21 B ER PKH - juris - Rn 7 mwN zum Meinungsstand in Rspr und Literatur).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 8 SO 68/20
    Letztlich sagt auch die melderechtliche Erfassung einer Person nichts darüber aus, ob sie sich tatsächlich an der Meldeadresse aufhält und damit eine Bindung an die Bundesrepublik entstehen kann bzw. entstanden ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.6.2017 - L 15 SO 112/17 B ER - juris Rn. 25; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 114).
  • SG Düsseldorf, 25.01.2021 - S 28 SO 481/20
    Die Dauer des Aufenthaltes kann aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2017, L 15 SO 112/17 ER; ausführlich LSG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2019, L 4 AS 24/19 B ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2020, S 3 AS 3354/20 ER).
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