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   LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11   

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LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11 (https://dejure.org/2013,10076)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11 (https://dejure.org/2013,10076)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. März 2013 - L 15 VK 11/11 (https://dejure.org/2013,10076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Versorgung nach einem höheren GdS aufgrund einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 1 Abs. 3; SGB X § 44; SGB X § 48; SGG § 77
    Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Versorgung nach einem höheren GdS aufgrund einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Hamburg, 07.10.1998 - Bf V 45/96
    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    In dem dagegen erhobenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut ( Az.: S 9 V 65/95 und S 9 V 45/96), in dem der Kläger vom VdK vertreten wurde, wurden Gutachten auf HNO-ärztlichem und orthopädischem Fachgebiet eingeholt.

    Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Landshut mit den Aktenzeichen S 9 V 45/96, S 9 V 65/95 und S 15 VK 6/10 beigezogen.

    Unter Zugrundelegung der damaligen gutachterlichen Erkenntnisse, wie sie im Gerichtsverfahren S 9 V 45/96 gewonnen worden sind, ist der Bescheid vom 12.06.2002 nicht zu beanstanden.

    Zwar hat er sein Schreiben vom 20.10.2000 vorgelegt, das er bereits im Verfahren S 9 V 45/96 als Reaktion auf das Gutachten der Prof. Dr. S. verfasst hatte, das aber seine damaligen Bevollmächtigten nicht ins Verfahren eingeführt hatten.

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Der weniger strengen Auslegung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wie sie das BSG beispielsweise im Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 32/02, vertreten hat, kann sich der Senat nicht anschließen.

    So hat beispielsweise das BSG im Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 32/02, Folgendes ausgeführt:.

    So lässt es sich nicht ausschließen, dass nach der Auffassung des BSG nicht nur auf der Basis der zum Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung bekannten Tatsachen (einschließlich der damals vorliegenden Gutachten) zu entscheiden ist, sondern der Sachverhalt möglicherweise neu zu ermitteln ist und neue sachverständige Ermittlungen durchzuführen sind, um dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit, das es als im Vordergrund stehend ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 32/02), Genüge zu tun.

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

    Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im R. eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist).

    Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 29/80

    Zugunstenbescheid im sozialrechtlichen Verfahren - Wiederholte Ablehnung -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist der Leistungsträger vielmehr verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSGE 63, 33, 35 = SozR 1300 § 44 Nr. 33).".

    Ebenso war nach § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vorzugehen, mit dem § 44 SGB 10 in den Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes übereinstimmt (BSGE 51, 139 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG vom 17. November 1981 - 9 RV 15/81 -).

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Der Senat fühlt sich daher zu weiteren Ermittlungen nicht nur nicht gedrängt (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2011, Az.: B 1 KR 19/10 R, Rn. 18), sondern hält weitere Ermittlungen für offensichtlich überflüssig.
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RV 15/81
    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Ebenso war nach § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vorzugehen, mit dem § 44 SGB 10 in den Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes übereinstimmt (BSGE 51, 139 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG vom 17. November 1981 - 9 RV 15/81 -).
  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Sie setzt aber stillschweigend voraus, daß dies gedanklich in ähnlicher Weise geschieht (vgl hierzu etwa Maurer, Jus 1976, 25 ff; Klink, BG 1977, 604 ff; Unkelbach, AuB 1984, 226 ff).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2004 - L 8 U 115/02
    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Versorgungsberechtigten hinwegzusetzen (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02).
  • BSG, 26.11.1968 - 9 RV 610/66
    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Eine bloße - abstrakte oder konkrete - Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1968, Az.: 9 RV 610/66; für den vergleichbaren Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 22.06.2004, Az.: B 2 U 22/03 R).
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11
    Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90).
  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 22/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage wegen fehlendem

  • LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10

    (Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinn des § 48 SGB X kann darin liegen, dass sich bereits anerkannte Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verschlechtert haben oder dass nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid neue Folgen einer Wehrdienstbeschädigung aufgetreten sind (vgl. Urteil des Senats vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11).

    Die Frage eines eingeschränkten Prüfungsumfangs durch das Gericht im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X (vgl. die umfassende Darstellung im Urteil des Senats vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11) stellt sich nicht.

  • LSG Bayern, 16.08.2016 - L 15 RF 17/16

    Vergütungsumfang für Sachverständigengutachten - Erwerbsminderungsrente

    Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z. B. der eines Klinikdirektors), einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z. B. in Form eines Professorentitels) oder anderen Zusatzqualifikationen eines Sachverständigen (z. B. Zertifizierungen als Sachverständiger) kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.03.2016, Az.: L 15 SF 207/15, vom 14.03.2016, Az.: L 15 RF 2/16, und vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 3 R 317/11 B; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6), zumal die Erstellung eines Gutachtens auch nicht per se an eine bestimmte Facharztbezeichnung geknüpft ist (vgl. BSG, Beschuss vom 09.04.2003, Az.: B 5 RJ 80/02 B - zur Begutachtung eines Schmerzpatienten; Beschlüsse des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH, und vom 01.07.2014, Az.: L 15 SB 33/14; Urteile des Senats vom 17.07.2012, Az.: L 15 SB 213/11, und vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, letzteres vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, und folgenden Worten: "Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.").
  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 15 VK 12/13

    Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach einem höheren Grad der Schädigung

    In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B).

    Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:.

    In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B).

  • LSG Bayern, 27.03.2015 - L 15 VK 12/13

    Überprüfungsantrag und Nachschaden

    In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B).

    Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:.

    In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B).

  • SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16

    Keine Geltung der Produkthaftungsrichtlinie für Impfschadensversorgung

    Nachdem der Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 aber durch Rücknahme der Klage S 3 VJ 4/06 bestandskräftig wurde und der Beklagte sich ohne erneute Sachprüfung und Sachentscheidung auf die damaligen Bescheide bezogen hat, kann eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt erfolgen (vgl. hierzu und zum folgenden die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts in den Urteilen vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13):.

    Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten, sondern es sind die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. zum Ganzen BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13).

    Eine erneute Begutachtung durch Einholung von Sachverständigengutachten scheidet dann aus (sowohl nach § 106 SGG als auch nach § 109 SGG), vgl. BayLSG, Urteile vom 18.03.2013 - L 15 VK 11/11, vom 08.04.2014 - L 15 VK 2/11 und vom 07.05.2014 - L 15 VK 10/13.

  • LSG Bayern, 06.12.2018 - L 20 VJ 3/17

    Nachweis des Primärschadens im Vollbeweis erforderlich

    Auch wenn das Vorliegen einer Facharztbezeichnung positiv auf das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse schließen lässt, so kann gleichwohl aus der fehlenden Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung nicht der negative Rückschluss auf das Fehlen entsprechender Kenntnisse im Rahmen einer Begutachtung gezogen werden (vgl. Bayer. LSG, Urteile vom 18.03.2013, L 15 VK 11/11, letzteres vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, B 9 V 31/13 B, und folgenden Worten: "Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.", und vom 06.12.2017, L 20 VJ 3/05).
  • LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 4/13

    Überprüfungsantrag

    Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:.
  • LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15

    Kostenübernahme gem. § 109 SGG bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht

    Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:.
  • LSG Bayern, 08.04.2014 - L 15 VK 2/11

    Berufliche Betroffenheit, Versorgungsanspruch, Berufsschadensausgleich,

    Diesen vom Senat in ständiger Rspr. (vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12) zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:.
  • LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 386/15

    Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt

    Diesen Prüfungsmaßstab, den das BayLSG beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des 15. Senats des BayLSG vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des BayLSG mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B eine Abweichung des BayLSG von der Rechtsprechung des BSG verneint hat.
  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 15 VK 10/13

    Schädigungsfolgen, Verschlimmerung, bestandskräftige Entscheidung,

  • LSG Bayern, 13.07.2015 - L 15 SB 16/14

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Entscheidung zur Herabsetzung des GdB

  • LSG Bayern, 18.12.2017 - L 2 U 18/15

    Pflicht zur Überprüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Rahmen des

  • SG Landshut, 27.05.2019 - S 15 VJ 6/17

    Impfschaden

  • LSG Bayern, 12.04.2016 - L 15 VK 1/15

    Gegenstand eines Bescheids wegen eines Verschlimmerungsantrags

  • LSG Bayern, 27.11.2013 - L 15 SB 64/08

    Zur Höhe des GdB und den gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G.

  • LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 VK 2/14

    Grundsätzlich kein Gutachten gemäß § 109 SGG bei einem ausländischen Arzt

  • LSG Bayern, 15.12.2015 - L 15 VK 4/15

    Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach § 48 SGB X und § 44 SGB X

  • LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VK 3/12
  • SG Magdeburg, 20.05.2020 - S 16 AS 3106/16

    Voraussetzungen der Neufeststellung bindend gewordener Bescheide über die

  • SG Bayreuth, 20.01.2020 - S 4 BL 3/17

    Bescheid, Widerspruchsbescheid, Behinderung, Gerichtsbescheid, Attest,

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