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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06 (https://dejure.org/2008,21858)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06 (https://dejure.org/2008,21858)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - L 16 (11) R 3/06 (https://dejure.org/2008,21858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen; Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes; Zeitpunkt der Anspruchsentstehung auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag; Entstehen von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    In einem weiteren Urteil vom 7. Februar 2002 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 24) hat das BSG ausgeführt, dass es im Sozialversicherungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht hingenommen werden könne, dass nach Entstehung des Beitragsanspruchs die Bestimmung über die endgültige Höhe des Arbeitsentgelts und damit die Höhe der Beiträge von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhänge, und daraus den Schluss gezogen, dass die Sozialversicherung insoweit sowohl zum Schutz des Beschäftigten als auch zum Schutz der Solidargemeinschaft bedingungsfeindlich sei.

    Es hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass die Versicherungsträger bei Entstehung des Beitragsanspruchs anhand der Höhe des Arbeitsentgelts das versicherte Risiko bestimmen können müssten (SozR 3-2400 § 14 Nr. 24; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).

    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; SozR 3-2500 § 226 Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1).

    Insoweit löst bereits der Zufluss des Arbeitsentgelts den Beitragsanspruch aus (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24).

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Bei laufendem Arbeitsentgelt, das nicht gezahlt wurde, hat das BSG Beitragsansprüche allerdings bejaht (BSG SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 226 Nr. 2).

    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; SozR 3-2500 § 226 Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1).

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Bei laufendem Arbeitsentgelt, das nicht gezahlt wurde, hat das BSG Beitragsansprüche allerdings bejaht (BSG SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 226 Nr. 2).

    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; SozR 3-2500 § 226 Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 6/01 R

    Arbeitsentgelt - verbilligte/kostenlose Mitarbeiterflüge - Stand-by-Flüge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu jedoch bereits mehrfach entschieden, dass nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d. h. bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (BSG Sozialrecht (SozR) 2200 § 385 Nr. 22; BSG SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).

    Das BSG hat darin den Gegenwert einer kostenlosen Kontoführung bei einer Sparkasse (BSG SozR 3-2400 § 28f Nr. 3) und verbilligter Flüge bei einer Fluggesellschaft (SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) als Einmalzahlungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet, weil diese Zuwendungen nicht durch Arbeitsleistung in konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen in dem Sinne erarbeitet waren, dass die Höhe des geldwerten Vorteils vom Umfang oder der Art der Arbeitsleistung abhing.

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu jedoch bereits mehrfach entschieden, dass nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d. h. bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (BSG Sozialrecht (SozR) 2200 § 385 Nr. 22; BSG SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).

    Das BSG hat darin den Gegenwert einer kostenlosen Kontoführung bei einer Sparkasse (BSG SozR 3-2400 § 28f Nr. 3) und verbilligter Flüge bei einer Fluggesellschaft (SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) als Einmalzahlungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet, weil diese Zuwendungen nicht durch Arbeitsleistung in konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen in dem Sinne erarbeitet waren, dass die Höhe des geldwerten Vorteils vom Umfang oder der Art der Arbeitsleistung abhing.

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu jedoch bereits mehrfach entschieden, dass nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d. h. bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (BSG Sozialrecht (SozR) 2200 § 385 Nr. 22; BSG SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).

    Es hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass die Versicherungsträger bei Entstehung des Beitragsanspruchs anhand der Höhe des Arbeitsentgelts das versicherte Risiko bestimmen können müssten (SozR 3-2400 § 14 Nr. 24; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7).

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Bei laufendem Arbeitsentgelt, das nicht gezahlt wurde, hat das BSG Beitragsansprüche allerdings bejaht (BSG SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 226 Nr. 2).
  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Bei laufendem Arbeitsentgelt, das nicht gezahlt wurde, hat das BSG Beitragsansprüche allerdings bejaht (BSG SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 226 Nr. 2).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; SozR 3-2500 § 226 Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1).
  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 32/00 R

    Einzugsstelle - Feststellung der Konkursforderung durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06
    Säumniszuschläge können regelmäßig auch rückwirkend festgesetzt werden (BSG SozR 3-2400 § 24 Nr. 4).
  • SG Düsseldorf, 04.08.2020 - S 26 KR 953/18
    Somit stellen Umsatzbeteiligungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, unabhängig davon, ob sie als a-Konto-Zahlung oder als Schlusszahlung geleistet werden (vgl. LSG NRW Urt. v. 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06, juris 1. Orientierungssatz).
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