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   LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17   

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https://dejure.org/2019,31256
LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17 (https://dejure.org/2019,31256)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11.04.2019 - L 16 AS 627/17 (https://dejure.org/2019,31256)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 (https://dejure.org/2019,31256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich der Fiktion des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übergangswohnheim bzw

    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17
    Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R, Rn. 12).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren

    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17
    Die Meldeaufforderung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung bei Nichterscheinen zum Termin (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R).
  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17
    Diese Auffassung widerspricht schließlich nicht den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.09.2018, B 4 AS 39/17 R.
  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17
    Im Ergebnis unterscheidet sich dies nicht grundlegend von der Situation, in der die Behörde einen endgültigen Bescheid erlässt, der nach der Rechtsprechung des BSG den vorläufigen Bescheid ersetzt und gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens wird (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38, Rn. 13).
  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19

    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen

    Inzwischen haben diese Leistungen als endgültig bewilligt zu gelten und sind als solche Gegenstand des hiesigen Verfahrens (vgl. in einem vglb. Fall i.Erg. ebs. Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29): Leistungen, die - wie hier - durch eine vorläufige Entscheidung auf der Grundlage des durch das Rechtsvereinfachungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2016 eingeführten § 41a SGB II gewährt wurden, gelten nach dessen Abs. 5 Satz 1 als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine ausdrückliche endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II erfolgt.

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. in diesem Sinne Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f. sowie wiederum die weiteren Nachweise bei Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41a Rn. 125 [Stand: März 2017]).

    Die (analoge) Anwendung von § 96 SGG ist in diesem Falle zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) sogar in noch stärkerem Maße geboten als bei einer ausdrücklichen abschließenden Festsetzung (ähnl. Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29): Könnte und müsste bei deren Erlass die Behörde, wenn sie nicht von einer Anwendung von § 96 SGG ausginge, durch eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung den Betroffenen nachdrücklich darauf hinweisen, ob und gegebenenfalls was er tun muss, um zu verhindern, dass die abschließende Festsetzung bindend und seinem Rechtsbehelf damit - endgültig - die Grundlage entzogen wird, wäre die Erteilung eines Hinweises bei einer bloß fiktiven endgültigen Festsetzung im maßgeblichen zeitlichen Zusammenhang praktisch nur schwer möglich.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - L 12 AS 2055/18
    Zumindest in diesen Fällen unterliegen nicht nur die Voraussetzungen der Endgültigkeitsfiktion aus § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II der gerichtlichen Überprüfung, sondern auch Grund und Höhe der endgültigen Leistungen (so auch Bayerisches LSG Urteil vom 11.04.2019, L 16 AS 627/17; juris Rn. 29; a.A. Loose a.a.O., § 41a Rn. 122).
  • LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29 und nunmehr auch LSG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2020 - L 12 AS 2055/18, BeckRS 2020, 36435).

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 40 = BeckRS 2020, 816, Rn. 40; außerdem Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f.).

  • SG Freiburg, 14.07.2023 - S 7 AS 3568/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Hier hatte der Bevollmächtigte der Kläger am 29.12.2020 zwar ausdrücklich die Überprüfung der vorläufigen Bescheide vom 4.3.2019, 10.4.2019, 30.4.2019, 10.5.2019 und 1.6.2019 nach § 44 SGB X beantragt, obwohl diese Bescheide zum damaligen Zeitpunkt sämtlich bereits durch den Erlass des endgültigen Bescheids vom 18.6.2020 ihre Erledigung gefunden hatten (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 3.6.2021, Az. L 7 AS 1044/18; LSG Bayern, Urteil vom 11.4.2019, Az. L 16 AS 627/17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.4.2019, Az. L 32 AS 810/18 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.2.2022, Az. L 9 AS 258/19 - alle in juris) und daher keine Rechtswirkung mehr entfalten konnten.
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