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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18 (https://dejure.org/2020,5192)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.02.2020 - L 16 KR 253/18 (https://dejure.org/2020,5192)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - L 16 KR 253/18 (https://dejure.org/2020,5192)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kranken- und Pflegeversicherung - kein Anspruch auf Versorgung mit einem Behindertenbegleithund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Kostenübernahme für einen ausgebildeten Begleithund nach Fetalem Alkoholsyndrom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Begleithunde sind kein Hilfsmittel der GKV

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fetales Alkoholsyndrom - und die Kosten eines Begleithundes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kind einer Alkoholikerin: Gesetzliche Krankenkassen müssen keinen Begleithund bezahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begleithunde sind kein Hilfsmittel der GKV

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme für einen ausgebildeten Begleithund

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Begleithund für alkoholbedingt geschädigtes Kind

  • datev.de (Kurzinformation)

    Begleithunde sind kein Hilfsmittel der GKV

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kind mit FAS hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Begleithund - Begleithunde sind kein Hilfsmittel der GKV

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraums und der individuellen Bedarfe ( BSG, Urteile vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 46 mwN; B 3 KR 4/16 R Rn 54 mwN).

    Bei dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel - unmittelbar - dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird ( vgl nur BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn 18; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 34).

    Diese Differenzierung wird als notwendig angesehen, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft sei, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, und es daher zu deren Aufgabenbereich gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern ( vgl BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 3 KR 14/14 R Rn 18; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 34).

    Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten SGB IX ist die gesetzliche Krankenversicherung nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig ( nur BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 18).

    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ( stRspr, vgl nur BSG, Urteil vom 30.September 2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn 18 mwN; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 43 f mwN).

    Dies ist der Fall, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen ( BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 Rn 21 mwN; zur Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 SGB V unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte: BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213 Rn 11 mwN; siehe auch BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 2/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 38 Rn 17; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 24 ) .

    Es besteht allerdings nur ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf die Optimalversorgung ( BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 44), zumal die GKV auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig ist (vgl BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 18).

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Bei dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel - unmittelbar - dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird ( vgl nur BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn 18; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 34).

    Diese Differenzierung wird als notwendig angesehen, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft sei, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, und es daher zu deren Aufgabenbereich gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern ( vgl BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 3 KR 14/14 R Rn 18; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 34).

    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ( stRspr, vgl nur BSG, Urteil vom 30.September 2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn 18 mwN; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 43 f mwN).

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Dies ist der Fall, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen ( BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 Rn 21 mwN; zur Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 SGB V unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte: BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213 Rn 11 mwN; siehe auch BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 2/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 38 Rn 17; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 24 ) .

    Der spezifische Bezug zu der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung setzt voraus, dass die Verwendung des begehrten Hilfsmittels in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer steht und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen ist ( BSG, Urteil vom Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 Rn 21).

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung eines behinderten Kindes mit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Zum allgemeinen Grundbedürfnis gehört nach der Rechtsprechung des BSG auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (vgl BSGE 30, 151, 154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 22, 40; BSG, Urteil vom 3. November 2011 - B 3 KR 8/11 R = BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 37 Rn 15; Nolte, Kasseler Kommentar, Stand: Dezember 2019, § 33 Rn 12 f ).

    Die Schulfähigkeit ist soweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens iS des § 33 SGB V anzusehen als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischen Wissen und Können an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht geht (so ausdrücklich BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 Rn 16; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 Rn 17; BSGE 109, 199 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 37 Rn 16).

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2009 - L 5 KR 60/08

    Gesetzliche Krankenversicherung - kein Anspruch auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Sofern - wie hier - einzelne Tätigkeiten aus dem Bereich von Grundbedürfnissen erleichtert werden, reicht dies aber gerade nicht aus (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. September 2009 - 5 KR 60/08).

    Da der Behindertenbegleithund nicht den Versorgungszielen iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dient und im Einzelfall nicht erforderlich ist, kann es offenbleiben, ob bei erwarteten Kosten von möglicherweise 15.000 bis 30.000 Euro hier auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V entgegenstünde ( verneinend: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. September 2009 - L 5 KR 60/08).

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 8/02 R) sei ein Dreirad bei Kindern und Jugendlichen dann nicht zur Integration geeignet, wenn dieses nur in Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson genutzt werden könne.

    Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das BSG den Anspruch auf ein Hilfsmittel verneint hat, wenn es nur bei Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson genutzt werden kann (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 8/02 R Rn 19).

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Damit hatte die Beklagte grundsätzlich die Pflicht, den Leistungsantrag sowohl in krankenversicherungsrechtlicher als auch in pflegeversicherungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl BSG Urteil vom 16. Juli 2014 - B 3 KR 1/14 R Rn 46).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Es ist dabei auf die individuellen Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ( BSG SozR 3- 2500 § 33 Nr. 27 S 158).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Die Schulfähigkeit ist soweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens iS des § 33 SGB V anzusehen als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischen Wissen und Können an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht geht (so ausdrücklich BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 Rn 16; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 Rn 17; BSGE 109, 199 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 37 Rn 16).
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
    Dies ist der Fall, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen ( BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 Rn 21 mwN; zur Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 SGB V unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte: BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213 Rn 11 mwN; siehe auch BSG, Urteil vom 15. März 2012 - B 3 KR 2/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 38 Rn 17; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R Rn 24 ) .
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von allergendichten

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 75/66

    Behandlungsbedürftigkeit eines Körperbehinderten

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.11.2016 - L 4 VG 15/15

    Gewaltopfer hat keinen Anspruch auf Assistenzhund

  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2017 - L 13 VG 28/16

    Kein Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten eines sogenannten

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • VG Karlsruhe, 27.05.2020 - 2 K 7367/18

    Beihilfefähigkeit eines PTBS-Assistenzhundes

    aa) Zwar kommt die begriffliche Einstufung eines (PTBS-)Assistenzhundes als - sächliches (vgl. § 90a BGB) - "Hilfsmittel" im Sinne des - auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 und 2.3 der Anlage zu BVO in Ermangelung einer Definition in der BVO zugrunde zu legenden Begriffsverständnisses des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris ) grundsätzlich in Betracht (vgl. hierzu nur LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.11.2016 - L 4 VG 15/15 -, juris ; zuletzt LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2020 - L 16 KR 253/18 -, juris ).

    Der spezifische Bezug zu der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung setzt voraus, dass die Verwendung des begehrten Hilfsmittels in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer steht und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen ist (vgl. hierzu zuletzt LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2020 - L 16 KR 253/18 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BSG im Falle eines ausgebildeten "Fetales Alkoholsyndrom (FAS) - Begleithundes").

    Dabei ist es nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. hierzu wiederum nur LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2020 - L 16 KR 253/18 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BSG).

    Im Gegensatz zum Blindenführhund, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient, weil er die durch die Blindheit erschwerte Orientierungsfähigkeit und damit die erschwerte Möglichkeit der unbehinderten Fortbewegung ausgleicht und damit einen Funktionsausgleich bietet, der unmittelbar die Behinderung betrifft und nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen einsetzt, dient der Assistenzhund oder Begleithund nicht der Herstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion und damit nicht dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (vgl. hierzu nochmals LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.11.2016 - L 4 VG 15/15 -, juris ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2020 - L 16 KR 253/18 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BSG).

    Auch insoweit ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht, dass die Klägerin einen ausgebildeten Assistenzhund wegen ihrer PTBS als Hilfsmittel benötigt, um selbstständig zu wohnen und sich einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum, insbesondere durch Mobilität im Nahbereich, zu erschließen (vgl. hierzu übereinstimmend BSG, Beschl. v. 27.08.2018 - B 9 V 15/18 -, juris ; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.11.2016 - L 4 VG 15/15 -, juris ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.11.2017 - L 13 VG 28/16 -, juris ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2020 - L 16 KR 253/18 -, juris ; ebenfalls in diesem Sinne für das baden-württembergische Beihilferecht Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Band 1, 73. Ergänzungslieferung, Stand Juli 2015, Hilfsmittel - Anlage zur BVO Nr. 2 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für

    Ein unter Beachtung des Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, stellt grundsätzlich ein Hilfsmittel iSd § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar (vgl LSG Niedersachen-Bremen 18.02.2020, L 16 KR 253/18, ZFSH/SG 2020, 295 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2020 - L 4 KR 367/17
    Dabei ist es nicht Aufgabe der gKV, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen (vgl. zum Assistenzhund auch 16. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Februar 2020. L 16 KR 253/18, zitiert nach juris).

    Der Hund ist jedoch ersichtlich nicht in einen ärztlichen Therapieplan eingebunden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Februar 2020, a.a.O.).

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