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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2018 - L 16 KR 680/17   

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https://dejure.org/2018,39324
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2018 - L 16 KR 680/17 (https://dejure.org/2018,39324)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.07.2018 - L 16 KR 680/17 (https://dejure.org/2018,39324)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - L 16 KR 680/17 (https://dejure.org/2018,39324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V § 13 Abs. 3 ; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Kostenerstattung für Liposuktionsbehandlungen zur Behandlung eines Lipödems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2019 - L 11 KR 10/17

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für selbstbeschaffte

    Bei einem Lipödem sind diese Voraussetzungen nicht gegeben (BSG, Urteil vom 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2018 - L 16 KR 680/17 -).

    (b) Auch die Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Leistungsauslegung im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V liegen nicht vor, weil ein Lipödem weder eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche noch eine hiermit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung ist (BSG, Urteil vom 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2018 - L 16 KR 680/17 -).

  • SG Aachen, 05.11.2019 - S 14 KR 297/19
    cc) Dessen ungeachtet scheitert ein Leistungsanspruch aufgrund eines Systemmangels daran, dass Wirksamkeit der neuen Behandlungsmethode Liposuktion bei Lipödem nach den Darlegungen des G-BA in den Tragenden Gründen zu den Beschlüssen über eine Änderung der Richtlinie "Methoden Krankenhausbehandlung: Liposuktion bei Lipödem" und Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung: Liposuktion bei Lipödem" vom 20.07.2017 bislang nicht in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen aufgrund wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken belegt werden kann und ein Ausnahmefall der dargelegten Art, der es ausnahmsweise ausreichen ließe, dass sich die Methode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat, nicht gegeben ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2018 - L 16 KR 660/17 -, Rn. 27, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2018 - L 16 KR 680/17 -, Rn. 31, juris, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 8 KR 339/11 -, Rn. 48, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2019 - L 11 KR 605/17 -, Rn. 29, juris).
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