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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 656/14   

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LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 656/14 (https://dejure.org/2015,46892)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2015 - L 16 R 656/14 (https://dejure.org/2015,46892)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2015 - L 16 R 656/14 (https://dejure.org/2015,46892)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 656/14
    Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung einer Hörhilfe vom 27. Mai 2011 beim Hörgeräteakustiker spätestens am 19. Juli 2011 - ein solcher Kontakt fand ausweislich des Datums der Versorgungsanzeige spätestens zu diesem Zeitpunkt statt - nach der Rechtsprechung des BSG (aaO Rn. 42; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Rn 20, mit der der 3. Senat noch explizit offen gelassen hat, ob die maßgebliche Antragstellung iS des § 14 SGB IX durch Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder erst durch dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse erfolgt ist), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, den erforderlichen Antrag nach § 19 Satz 1 SGB IV gestellt hat.

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich - hier die Beigeladene - behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer, in deren Hände die Rehabilitationsträger die Versorgung mit Hörgeräten "outgesourced" hätten (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 20), um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 42 mwN).

    Denn wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16 SGB I) verweigert, kann sich nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 35).

    Eine solche Auslegung schließt zugleich die - von der Beigeladenen später angesichts des schriftlich seitens der Klägerin wiederholt gestellten Antrags vom 15. Februar 2012 zu Unrecht vorgenommene - Aufspaltung des Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, also einen Antrag auf Bewilligung der Festbeträge für die Hörgeräte und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung von vornherein aus (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - aaO Rn 21).

    Dahinstehen kann hier, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Bedarf um eine krankenversicherungsrechtliche Primärversorgung im Sinne eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs - ggf. auch mit digitalen Hörgeräten (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 31) - oder einen erforderlichen Ausgleich der Behinderungsfolgen im Ausbildungsberuf der Klägerin als Verwaltungsfachangestellte handelte.

    Selbst verschafft ist ein Hilfsmittel zwar nicht schon mit deren Auswahl (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 44) bzw. in Fällen vergleichbarer Art mit einer probeweisen Hörgeräteüberlassung.

    Denn zwingende Gründe, etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris jeweils mwN) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 656/14
    Insofern normiert § 15 Abs. 1 Satz 4 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zwar trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger iS des § 15 Abs. 1 SGB IX iVm § 14 SGB IX (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris Rn 28).

    Denn auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 32 ff.) ist davon auszugehen, dass Versicherte, wie die Klägerin, die mit einem Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer für die Krankenkassen (vor einem etwaigen Antrag beim Rentenversicherungsträger) in Kontakt treten und diesem - wie hier - eine vertragsärztliche Verordnung vorlegen, damit gleichzeitig einen Antrag nach § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) stellen, weil ein der Krankenkasse zurechenbarer Rechtsschein der Empfangszuständigkeit des Hörgeräteakustikers für rehabilitationsrechtliche Leistungsanträge im Sinne einer geduldeten passiven Stellvertretung besteht (BSG, aaO Rn 42).

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich - hier die Beigeladene - behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer, in deren Hände die Rehabilitationsträger die Versorgung mit Hörgeräten "outgesourced" hätten (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 20), um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 42 mwN).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 656/14
    Denn zwingende Gründe, etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris jeweils mwN) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 656/14
    Denn zwingende Gründe, etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris jeweils mwN) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.
  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 656/14
    Denn zwingende Gründe, etwa unter Heranziehung des Rechtsgedankens des Systemversagens (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 44/12 R - juris Rn 17 ff; Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris jeweils mwN) oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wonach die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, juris Rn 9 ff), vom Erfordernis einer nach den bundesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 SGB V bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX notwendigen, der Selbstbeschaffung kausal zugrunde liegenden rechtswidrigen Ablehnung durch den zuständigen Rehabilitationsträger (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43, 45) abzusehen, sind nicht gegeben.
  • LSG Hessen, 02.08.2022 - L 1 VE 29/21

    Soziales Entschädigungsrecht

    Vorliegend habe das den Kläger bindende Verpflichtungsgeschäft jedoch bereits mit der endgültigen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Überlassung der Hörgeräte zum dauerhaften Gebrauch im Juli 2015 stattgefunden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris).

    Dies kann zur Begründung eines Verpflichtungsgeschäftes führen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris, Rn. 21 und L 16 R 15/14, juris, Rn. 23).

  • SG Kassel, 07.09.2021 - S 13 VE 19/16
    Vorliegend habe das den Kläger bindende Verpflichtungsgeschäft jedoch bereits mit der endgültigen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Überlassung der Hörgeräte zum dauerhaften Gebrauch im Juli 2015 stattgefunden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris).

    Dies kann zur Begründung eines Verpflichtungsgeschäftes führen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris, Rn. 21 und L 16 R 15/14, juris, Rn. 23).

  • LSG Hessen, 01.02.2023 - L 1 KR 384/21

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die den Festbetrag übersteigenden Kosten, die ein Verpflichtungsgeschäft hätte begründen können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. November 2015, L 16 R 656/14, Rn. 21 und vom 19. März 2021, L 26 KR 228/19, Rn 55 jeweils juris), hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben.
  • SG Darmstadt, 12.07.2021 - S 13 KR 270/20
    Eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die den Festbetrag übersteigenden Kosten, die ein Verpflichtungsgeschäft hätte begründen können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. November 2015, L 16 R 656/14, Rn. 21 und vom 19. März 2021, L 26 KR 228/19, Rn 55 jeweils juris), hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben.
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