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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW   

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https://dejure.org/2017,50734
LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW (https://dejure.org/2017,50734)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW (https://dejure.org/2017,50734)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW (https://dejure.org/2017,50734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 132 SGB 3, § 56 SGB 3, § 86b Abs 2 S 2 SGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Folgenabwägung - Berufsausbildungsbeihilfe für einen Ausländer - vorläufige Sicherung des Existenzminimums

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - L 18 AL 182/17
    Ein Bedürfnis für die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist für Leistungszeiträume ab 1. Juli 2017 in Ansehung der zwischenzeitlich für die Zeit ab 1. Juli 2017 erfolgten Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bis 9. Oktober 2018 (vgl zuletzt Bescheid vom 18. September 2017) nicht (mehr) ersichtlich (vgl auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - Rn 24).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - L 18 AL 182/17
    Die durch eine Ablehnung des Antrags danach bewirkte erhebliche Beeinträchtigung für einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 19 mwN).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 1/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Subsidiarität; Beschluss über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - L 18 AL 182/17
    Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich hätte bemühen müssen, das Ziel, wenigstens vorübergehend existenzsichernde Leistungen zu erhalten, auch durch einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erreichen (vgl zur im Eilrechtsverfahren grundsätzlich möglichen Verweisbarkeit auf subsidiäre SGB XII-Leistungen Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 1/16 - juris).
  • SG Karlsruhe, 16.05.2018 - S 2 AL 715/18

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - nigerianischer

    d.) Daraufhin hat der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. November 2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW -, juris) im Wege der Folgenabwägung bei höchstrichterlich nicht geklärter Rechtslage dem Antragsteller des Verfahrens L 14 AL 52/17 B ER vorläufige Leistungen zugesprochen.
  • SG Potsdam, 20.12.2017 - S 6 AL 237/17
    Die Rechtsprechungsänderung ergibt sich aus dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW - asyl.net: M25672, wonach die Folgenabwägung im Eilrechtsschutz zugunsten des Betroffenen ausfallen muss, da die Rechtsfrage, wann ein gesicherter Aufenthalt zu erwarten ist, ungeklärt ist (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 - M25979).

    Die Kammer schließt sich daher der Rechtsprechung des LSG vom 16.11.2017 zu dem Aktenzeichen L 18 AL 182/17 BER ZVW an.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19

    Bewilligung von Leistungen der Berufsausbildungshilfe für einen Asylbewerber im

    Dem am 21. Januar 2016 nach Deutschland eingereisten Antragsteller, der die guineische Staatsangehörigkeit besitzt und am 18. Februar 2016 einen (bislang nicht beschiedenen) Asylantrag gestellt hat und über eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz verfügt, steht im Hinblick auf die vorliegend fachgerichtlich nicht abschließend geklärte Rechtslage zu § 132 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der seit 6. August 2016 geltenden Fassung, nach der ein Anspruch des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen sein dürfte, in Ausfluss der insoweit vorzunehmenden und verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung ein im Wege der tenorierten gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu sichernder Anordnungsanspruch auf Gewährung von "existenzmitsichernder" Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu (vgl auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - Rn 22; vgl auch Senatsbeschluss vom 16. November 2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW - juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 - L 14 AL 5/18 B ER - juris - unter Aufgabe der zuvor vertretenen Rechtsauffassung).
  • SG Köln, 22.05.2018 - S 20 AS 204/18

    Einstweilige Bewilligung von ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Maßgabe der

    Daher folgt die Kammer der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2017, L 18 AL 182/17 B ER ZVW, juris und entscheidet im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung zugunsten des Antragstellers im Wege der Folgenabwägung.
  • SG Köln, 22.05.2018 - S 20 AL 204/18
    Daher folgt die Kammer der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2017, L 18 AL 182/17 B ER ZVW, juris und entscheidet im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung zugunsten des Antragstellers im Wege der Folgenabwägung.
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