Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19 B ER, L 18 AL 46/19 B ER PKH |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 56 SGB 3, § 59 SGB 3, § 132 Abs 1 SGB 3, § 22 Abs 1 SGB 1, § 86b Abs 2 SGG
Bewilligung von Leistungen der Berufsausbildungshilfe für einen Asylbewerber im Wege des einstweiligen Rechtschutzes - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 56 SGB 3, § 59 SGB 3, § 132 Abs 1 SGB 3
Asylbewerber - Berufsausbildungsbeihilfe - einstweilige Anordnung - Folgenabwägung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1
Vorläufige Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung gewährter Ausbildungsvergütung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Neuruppin, 07.03.2019 - S 15 AL 8/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19 B ER, L 18 AL 46/19 B ER PKH
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - L 14 AL 5/18
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19
Dem am 21. Januar 2016 nach Deutschland eingereisten Antragsteller, der die guineische Staatsangehörigkeit besitzt und am 18. Februar 2016 einen (bislang nicht beschiedenen) Asylantrag gestellt hat und über eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz verfügt, steht im Hinblick auf die vorliegend fachgerichtlich nicht abschließend geklärte Rechtslage zu § 132 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der seit 6. August 2016 geltenden Fassung, nach der ein Anspruch des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen sein dürfte, in Ausfluss der insoweit vorzunehmenden und verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung ein im Wege der tenorierten gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu sichernder Anordnungsanspruch auf Gewährung von "existenzmitsichernder" Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu (vgl auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - Rn 22; vgl auch Senatsbeschluss vom 16. November 2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW - juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 - L 14 AL 5/18 B ER - juris - unter Aufgabe der zuvor vertretenen Rechtsauffassung). - LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - L 18 AL 182/17
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19
Dem am 21. Januar 2016 nach Deutschland eingereisten Antragsteller, der die guineische Staatsangehörigkeit besitzt und am 18. Februar 2016 einen (bislang nicht beschiedenen) Asylantrag gestellt hat und über eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz verfügt, steht im Hinblick auf die vorliegend fachgerichtlich nicht abschließend geklärte Rechtslage zu § 132 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der seit 6. August 2016 geltenden Fassung, nach der ein Anspruch des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen sein dürfte, in Ausfluss der insoweit vorzunehmenden und verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung ein im Wege der tenorierten gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu sichernder Anordnungsanspruch auf Gewährung von "existenzmitsichernder" Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu (vgl auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - Rn 22; vgl auch Senatsbeschluss vom 16. November 2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW - juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 - L 14 AL 5/18 B ER - juris - unter Aufgabe der zuvor vertretenen Rechtsauffassung). - BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19
Dem am 21. Januar 2016 nach Deutschland eingereisten Antragsteller, der die guineische Staatsangehörigkeit besitzt und am 18. Februar 2016 einen (bislang nicht beschiedenen) Asylantrag gestellt hat und über eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz verfügt, steht im Hinblick auf die vorliegend fachgerichtlich nicht abschließend geklärte Rechtslage zu § 132 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der seit 6. August 2016 geltenden Fassung, nach der ein Anspruch des Antragstellers jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen sein dürfte, in Ausfluss der insoweit vorzunehmenden und verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung ein im Wege der tenorierten gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu sichernder Anordnungsanspruch auf Gewährung von "existenzmitsichernder" Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu (vgl auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - Rn 22; vgl auch Senatsbeschluss vom 16. November 2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW - juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 - L 14 AL 5/18 B ER - juris - unter Aufgabe der zuvor vertretenen Rechtsauffassung). - VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 1/16
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Subsidiarität; Beschluss über …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19
Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich hätte bemühen müssen, das Ziel, wenigstens vorübergehend existenzsichernde Leistungen zu erhalten, auch durch einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erreichen (vgl zur im Eilrechtsverfahren grundsätzlich möglichen Verweisbarkeit auf subsidiäre SGB XII-Leistungen Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 1/16 - juris). - BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - L 18 AL 45/19
Die durch eine Ablehnung des Antrags eintretende erhebliche Beeinträchtigung der Existenzsicherung könnte nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn 19 mwN).