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   LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16   

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LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 (https://dejure.org/2016,48488)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 (https://dejure.org/2016,48488)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. November 2016 - L 18 AL 96/16 (https://dejure.org/2016,48488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 159 Abs 1 S 1 SGB 3
    Sperrzeit - Altersteilzeit - wichtiger Grund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Die Klägerin hatte zwar mit der Vereinbarung der Altersteilzeit ihr vormals unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase versicherungswidrig gelöst (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 - R - juris Rn 18 zur "funktionsdifferenten Auslegung" des Begriffs Beschäftigungslosigkeit bei Altersteilzeit im Blockmodell).

    Insofern hat sie die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt (vgl BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R - juris Rn 15; Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 11, 19 mwN).

    Zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell hat das BSG bereits ausgeführt (vgl BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 13), dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt hat, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S 1, 22).

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Mithin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2006 prognostisch von einem nahtlosen Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsleben nach Ablauf der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen, so dass ihr der Nachweis, mit Ablauf des 31. August 2014 einen wichtigen Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu haben, zur Überzeugung des Senats gelungen ist (vgl dazu, dass der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken muss, BSG, Urteil vom 20. April 1977 - B 7 RAr 112/75 - juris Rn 12).

    Dahinstehen kann, ob der wichtige Grund hier später entfallen ist (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 20. April 1977, aaO Rn 16; aA zu einem vergleichbaren Fall SG Kassel, Urteil vom 30. November 2015 - S 3 AL 10/15 - juris Rn 23), nachdem sich die Klägerin, wie ausgeführt, mit Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers zu einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (vgl § 236b SGB VI idF des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 mWv 1. Juli 2014 BGBl I S 787) noch während des Arbeitsverhältnisses, aber kurz vor dem Ende der Freistellungsphase, entschieden hat, ihren ursprünglichen Plan, unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen nahtlos nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses AR zu beanspruchen, aufzugeben.

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Insofern hat sie die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt (vgl BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R - juris Rn 15; Urteil vom 21. Juli 2009, aaO Rn 11, 19 mwN).

    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (BSG aaO; ferner Urteil vom 2. Mai 2012, aaO Rn 17 mwN; Karmanski in Brand, SGB 111, 7. Auflage, 2015, § 159 Rn 120).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Streitgegenstand sind - nach der entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG - die (beiden) Bescheide der Beklagten vom 9. September 2014 (Sperrzeit und Bewilligungsbescheid), die eine Einheit bilden (stRspr vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R - juris Rn 14; Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - juris Rn 5 mwN), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 nur insoweit, als die Beklagte mit dem "Sperrzeitbescheid" das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 1. September 2014 bis 23. November 2014 und die Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage verlautbart hat.
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Ausschlaggebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter im Zeitpunkt der Auflösung des früheren Beschäftigungsverhältnisses darstellen (vgl BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - juris Rn 20).
  • SG Karlsruhe, 28.08.2015 - S 7 AL 1978/14

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Angesichts der konkreten, hier vorliegenden Umstände, insbesondere des für sie späten Bekanntwerdens der erheblich günstigeren Rentenpläne des Gesetzgebers und ihres Alters sowie der durch die ärztliche Stellungnahme vom 25. August 2014 belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch für Bürotätigkeiten hat sie sich zumutbar, aber auch im Interesse der Versichertengemeinschaft ausreichend bemüht, die ursprünglich von einem wichtigen Grund gedeckte Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern bzw kurzfristig eine sich anschließende (Dauer-)Beschäftigung zu finden, so dass ihr ihr Verhalten nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung insgesamt nicht vorwerfbar ist (so auch im Ergebnis SG Kassel, aaO, aA SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - juris Rn 20).
  • SG Kassel, 30.11.2015 - S 3 AL 10/15

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Dahinstehen kann, ob der wichtige Grund hier später entfallen ist (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 20. April 1977, aaO Rn 16; aA zu einem vergleichbaren Fall SG Kassel, Urteil vom 30. November 2015 - S 3 AL 10/15 - juris Rn 23), nachdem sich die Klägerin, wie ausgeführt, mit Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers zu einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (vgl § 236b SGB VI idF des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 mWv 1. Juli 2014 BGBl I S 787) noch während des Arbeitsverhältnisses, aber kurz vor dem Ende der Freistellungsphase, entschieden hat, ihren ursprünglichen Plan, unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen nahtlos nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses AR zu beanspruchen, aufzugeben.
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Bei dieser Sachlage kann aber einem Arbeitnehmer bzw einer Arbeitnehmerin - wie der Klägerin -, die sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden, wenn hiervon prognostisch auszugehen war (BSG, aaO Rn 12 ff; vgl in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - juris Rn 20).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R - juris Rn 35 mwN).
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2016 - L 18 AL 96/16
    Streitgegenstand sind - nach der entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG - die (beiden) Bescheide der Beklagten vom 9. September 2014 (Sperrzeit und Bewilligungsbescheid), die eine Einheit bilden (stRspr vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R - juris Rn 14; Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - juris Rn 5 mwN), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 nur insoweit, als die Beklagte mit dem "Sperrzeitbescheid" das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 1. September 2014 bis 23. November 2014 und die Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage verlautbart hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16

    Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

    Dass sich die Klägerin nachvollziehbar gegen die abschlagsbehaftete Rente ab 01.06.2016 und für eine Rente ohne Abschläge entschieden hat, ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von ihrer früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris) - zumal die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen erst zum 01.10.2017 und damit erst in abschlagsfreie Rente gehen will nach Zurücklegung einer 15-monatigen Zwischenzeit, für die sie Leistungen der Versichertengemeinschaft begehrt, die sie aber entsprechend der ursprünglichen Planung gerade nicht in Anspruch nehmen wollte.

    Damit konnte der Senat feststellen, dass der Klägerin für ihr versicherungswidriges Verhalten durch Aufgabe der ursprünglichen Absicht, ab 01.06.2016 abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch zu nehmen, kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden hatte (vgl ebenso Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O,; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris).

  • LSG Sachsen, 06.04.2017 - L 3 AL 133/16

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Altersteilzeitvertrag im

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat ebenfalls allein auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abgestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2016 - L 18 AL 96/16 - juris Rdnr. 19).

    Dass entgegen diesen Ausführungen eine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden wäre, ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundessozialgericht vom 20. April 1977, auf das im vorliegenden Zusammenhang verschiedentlich Bezug genommen wird (vgl. z. B. SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - info also 2016, 22 ff. = juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016, a. a. O., Rdnr. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2016, a. a. O.; Bienert, info also 2015, 205 [208]; Bienert, info also 2016, 26 [27]).

  • LSG Sachsen, 06.04.2017 - L 3 AL 291/15
    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat ebenfalls allein auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abgestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2016 - L 18 AL 96/16 - juris Rdnr. 19).

    Dass entgegen diesen Ausführungen eine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden wäre, ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundessozialgericht vom 20. April 1977, auf das im vorliegenden Zusammenhang verschiedentlich Bezug genommen wird (vgl. z. B. SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - info also 2016, 22 ff. = juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016, a. a. O., Rdnr. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2016, a. a. O.; Bienert, info also 2015, 205 [208]; Bienert, info also 2016, 26 [27]).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 54/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes, durch die Förderung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen die Versichertengemeinschaft um die bereits vor Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu entlasten, wird durch eine Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gerade nicht erreicht (so auch LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 44; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; Rn. 31; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris Rn. 21 m w. N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - L 18 AL 168/18

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Mobbing

    Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Krankheitsgründe ergeben sich aus diesen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 12. September 2017 - B 11 AL 25/16 R-, juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2016 - L 18 AL 96/16 R -, juris Rn. 19) des Abschlusses der Vereinbarung am 28. November 2006 keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass die Gesundheit der Klägerin so "angeschlagen" gewesen sein könnte, dass ihr die unbefristete Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen war.
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