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   LSG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - L 18 AS 1218/12   

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https://dejure.org/2013,54320
LSG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - L 18 AS 1218/12 (https://dejure.org/2013,54320)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2013 - L 18 AS 1218/12 (https://dejure.org/2013,54320)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2013 - L 18 AS 1218/12 (https://dejure.org/2013,54320)
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 34 AS 3224/14

    Übernahme einer Betriebskostenanforderung - Absenkung der Leistung für Unterkunft

    Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage, also Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, mithin hier dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 (vgl. auch BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 12/10 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, L 18 AS 1218/12; beide juris).

    Die Klägerin war somit über die vom Beklagten als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung aufgeklärt und durch die Begrenzung zugleich gewarnt, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind (zur Kostensenkungsaufforderung siehe nur BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, L 18 AS 1218/12, beide juris).

    Der angemessene Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nur ein (Gesamt-) Betrag sein (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, aaO, Rn. 23), der allerdings durch getrennte Angemessenheitsprüfungen zu ermitteln ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 19 AS 1129/17

    Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch den

    Verbleibe danach ein monatlicher Rest, weil der Grundsicherungsträger die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig bestimmt habe, sei in Höhe dieser Differenz die Nebenkostennachforderung angemessen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013 - L 18 AS 1218/12 -, juris, Rdnr. 23 ff).

    Zu deren Begründung haben sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, warum die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, Az.: L 18 AS 1218/12) zur Angemessenheit von Heizkostennachforderungen nicht auch im vorliegenden Fall gelte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 34 AS 724/15

    Prüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft anhand eines qualifizierten

    Sie waren durch das Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2010 über die vom Beklagten als angemessen erachteten KdUH aufgeklärt und in Verbindung mit der zum 1. Februar 2011 angekündigten Begrenzung zugleich gewarnt, dass die tatsächlichen KdUH unangemessen sind (zur Kostensenkungsaufforderung siehe nur BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, L 18 AS 1218/12, beide juris).
  • SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

    Andererseits ist es auch ohne Belang, ob der Beklagte im Abrechnungszeitraum Leistungen in zutreffender Höhe gewährt hat (a.A. SG Berlin v. 18.4.2012 - S 174 AS 18801/10, RdNr. 23 und 58ff.; nachfolgend - im Ergebnis - bestätigt durch LSG Berlin-Brandenburg v. 19.9.2013 - L 18 AS 1218/12).
  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 196/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft und die Heizung

    Die Kläger erfüllen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (dazu unter II.), sie haben laufende Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 650, 00 EUR (dazu unter III.1.), die jedoch nur in Höhe von 605, 00 EUR angemessen sind (dazu unter III.2.); weil der Beklagte bereits für das Jahr 2013 Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze berücksichtigt hatte, kommt die Übernahme weiterer Aufwendungen für diesen Zeitraum nicht mehr in Betracht, denn der maximale Betrag für die Unterkunftskosten ist bereits ausgeschöpft (vgl. ausführlich SG Berlin, Urteil vom 26. August 2015 - S 142 AS 3780/14 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013 - L 18 AS 1218/12 juris Rn. 13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2014 - L 18 AS 2767/13
    Nachdem die Kläger während der grundsätzlich sechsmonatigen Schonfrist im Anschluss an eine, wie hier, wirksame Kostensenkungsaufforderung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 9/11 R - juris Rn 15, 18) ihre Unterkunftskosten nicht auf einen angemessenen Rahmen gesenkt und auch nichts Konkretes dafür vorgetragen haben, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ihre KdU zu reduzieren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013 - L 18 AS 1218/12 - juris Rn 24), stand ihnen für das Jahr 2010 aufgrund der mangels Anfechtung die Beteiligten bindenden Einzelfallregelungen kein Anspruch auf Übernahme höherer KdU als 755 EUR mehr zur Seite.
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