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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17 NZB   

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https://dejure.org/2017,9991
LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17 NZB (https://dejure.org/2017,9991)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2017 - L 18 AS 232/17 NZB (https://dejure.org/2017,9991)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2017 - L 18 AS 232/17 NZB (https://dejure.org/2017,9991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 63 SGB 10, § 257 BGB, § 387 BGB
    Vorverfahren - Kostenerstattung - Freistellungsanspruch - Aufrechnung mit Erstattungsforderung - fehlende Gleichartigkeit der Forderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechnung in sozialrechtlichen Verfahren; Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften; Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers; Zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung in sozialrechtlichen Verfahren; Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften; Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers; Zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 387 ff.; SGB I §§ 51 ff.; SGB X § 63
    Aufrechnung in sozialrechtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 288/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Erstattung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 17/76 - Rn. 51; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - juris Rn. 31).

    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).

    Denn mangels abweichender Rechtsfolgen kann dahinstehen, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt - danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen - oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (ebenfalls offengelassen durch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).

    Denn mangels abweichender Rechtsfolgen kann dahinstehen, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt - danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen - oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (ebenfalls offengelassen durch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2009 - L 1 AL 13/08

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).
  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 135/08

    Keine streitwerterhöhende Aufrechnung bei Schadenersatz wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 17/76 - Rn. 51; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - juris Rn. 31).
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R

    Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Es entspricht zunächst gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, soweit sich aus §§ 51 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften (SGB I) - nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - juris Rn. 13, vom 11. Oktober 1979 - 3 RK 88/77 - juris Rn. 13 und vom 25. August 1961 - 1 RA 233/59 - juris Rn. 12f.).
  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 17/76

    Aufwendungen des vermeintlichen Testamentvollstreckers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 17/76 - Rn. 51; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - juris Rn. 31).
  • BSG, 11.05.2010 - B 13 R 589/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Darauf, ob das BSG die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausdrücklich entschieden hat, kommt es indes nicht an, soweit sich, wie hier, in Bezug auf die sich stellenden bzw. formulierten Rechtsfragen ausreichende Anhaltspunkte aus höchstrichterlichen Entscheidungen oberster Bundesgerichte dafür ergeben, wie diese zu beantworten sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - B 13 R 589/09 B - juris m.w.N. und vom 21. Januar 1993 - 13 BJ 207/92 - juris Rn. 2).
  • BSG, 11.10.1979 - 3 RK 88/77

    Ermessen des Sozialleistungsträgers - Aufrechnung - Pfändungsschutzgrenze

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Es entspricht zunächst gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, soweit sich aus §§ 51 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften (SGB I) - nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - juris Rn. 13, vom 11. Oktober 1979 - 3 RK 88/77 - juris Rn. 13 und vom 25. August 1961 - 1 RA 233/59 - juris Rn. 12f.).
  • BSG, 25.08.1961 - 1 RA 233/59
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17
    Es entspricht zunächst gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, soweit sich aus §§ 51 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften (SGB I) - nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - juris Rn. 13, vom 11. Oktober 1979 - 3 RK 88/77 - juris Rn. 13 und vom 25. August 1961 - 1 RA 233/59 - juris Rn. 12f.).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere trotz des Streitwertes von nur 512, 22 EUR statthaft, weil sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist; an diese Zulassung ist das Landessozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG), auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache tatsächlich nicht gegeben sein sollte (vergleiche hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2017, L 18 AS 232/17 NZB, zitiert nach juris).

    Zu der Möglichkeit einer Aufrechnung eines Vergütungsanspruches nach § 63 SGB X mit Ansprüchen des Beklagten gegen die Leistungsempfänger hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 31. März 2017 (L 18 AS 232/17 NZB, mit weiteren Nachweisen, Rn. 4, zitiert nach juris) zusammenfassend folgendes ausgeführt:.

  • LSG Hessen, 16.11.2018 - L 7 AS 330/17

    Widerspruchsverfahren

    Bei dem Anspruch der Widerspruchsführerin aus § 63 SGB X handele es sich, soweit noch keine Zahlung an den Bevollmächtigten geleistet wurde, um einen Freistellungsanspruch (vgl. neben anderen LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.5.2015, L 6 AS 288/13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2017, L 18 AS 232/17 NZB; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R; aA Hessisches LSG, Urteil vom 29. Oktober 2012, L 9 AS 601/10; SG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2013, S 15 AS 3800/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - L 20 AS 554/18

    Unzulässigkeit der Aufrechnung eines Freistellungsanspruchs von Kosten des

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere trotz des Streitwertes von 636, 71 Euro (1.273,42 Euro - 243, 95 Euro - 243, 95 Euro - 148, 81 Euro) statthaft, weil sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist; an diese Zulassung ist das Landessozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG), auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache tatsächlich nicht gegeben sein sollte (vergleiche hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2017, L 18 AS 232/17 NZB, juris).

    Damit kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2017, L 18 AS 232/17 NZB, Rn. 4, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018, L 29 AS 1928/17, Rn. 33, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2019 - L 18 AS 326/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl Beschluss vom 21. März 2017 - L 18 AS 232/17 NZB - juris; Beschluss vom 11. Juli 2018 - L 18 AS 1212/18 - Beschluss vom 6. August 2018 - L 18 AS 1312/18 NZB - Beschluss vom 13. August 2018 - L 18 AS 1313/18 NZB - Beschluss vom 9. April 2019 - L 18 AS 612/19 NZB - vgl gleichlautend auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 32 AS 523/18 NZB - juris) - bereits aus dem Gesetz bzw aus höchstrichterlicher Rechtsprechung auch anderer oberster Bundesgerichte (vgl BSG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - B 13 R 589/09 B - juris - mwN - und vom 21. Januar 1993 - 13 BJ 207/92 - juris - Rn 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2018 - L 32 AS 523/18

    Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Mit dem vom Beklagten zitierten - ihn allerdings wegen fehlender Schlüssigkeit nicht überzeugenden - Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2017 - L 18 AS 232/17 NZB ist bereits umfassend dargelegt worden, weswegen den vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
  • SG Frankfurt/Main, 26.06.2017 - S 2 AS 1433/13
    Bei dem Anspruch der Widerspruchsführerin aus § 63 SGB X handelt es sich, soweit noch keine Zahlung an den Bevollmächtigten geleistet wurde, um einen Freistellungsanspruch (vgl. neben anderen LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.5.2015, L 6 AS 288/13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.3.2017, L 18 AS 232/17 NZB; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R; aA Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2012, L 9 AS 601/10; SG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2013, S 15 AS 3800/12).
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