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   LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19 B ER   

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LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19 B ER (https://dejure.org/2019,7769)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.03.2019 - L 18 AY 12/19 B ER (https://dejure.org/2019,7769)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER (https://dejure.org/2019,7769)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 Orientierungssatz 2 - Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten.

    Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

    Um den Eilantrag unter Orientierung an der Hauptsache abzulehnen, ist bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz möglichen Beeinträchtigung gegebenenfalls schon im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25; vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 Orientierungssatz 2 - Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten.

    Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2003 - L 9 U 23/01

    Anspruch auf Rentenerhöhung wegen erheblicher Verschlimmerung der unfallbedingten

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist durch seine Relativität gekennzeichnet (BSG, Urteile vom 08.08.2001 - B 9 U 23/01 B, juris Rn. 4 f. und vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (vgl. dazu BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 41, 16b, § 128 Rn. 3d).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (vgl. dazu BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 41, 16b, § 128 Rn. 3d).
  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist durch seine Relativität gekennzeichnet (BSG, Urteile vom 08.08.2001 - B 9 U 23/01 B, juris Rn. 4 f. und vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist").
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89

    Schadensersatzanspruch einer Ersatzkasse wegen Mängeln bei der prothetischen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Allein darin, dass die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners vom 30.10.2018 im Widerspruch zu der vorangegangenen bestandskräftigen Bewilligung steht, kann auch keine konkludente Aufhebung der vorangegangenen Bewilligung gesehen werden (s. hierzu u.a. auch Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 33 SGB X Rn. 21 m.w.N.; VG Potsdam v. 09.07.2018 - 7 K 2032/16, juris Rn 19; BSG v. 16.01.1991 - 6 Rka 25/89, juris Rn 13).
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19
    Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 Orientierungssatz 2 - Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 18 AY 2/18

    Anspruch auf Grundleistungen

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2018 - L 9 AY 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung eines Antrags auf einstweiligen

  • VG Potsdam, 09.07.2018 - 7 K 2032/16
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Zunächst erscheint zweifelhaft, ob der Antragsgegner durch den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 überhaupt für die streitige Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 seine insoweit entgegenstehende Bewilligungsentscheidung vom 31. Oktober 2018 nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 4 AsylbLG, 44 ff. SGB X korrigiert und die erforderliche kassatorische Entscheidung (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rdnr. 22; Cantzler in Hk-AsylbLG, 2019, § 1a Rdnrn. 104 f., 140; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 11 AsylbLG Rdnr. 41.3; Siefert in dies., AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 10; Dollinger, ebenda, § 11 Rdnr. 56; vgl. ferner BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rdnrn. 15 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R - juris Rdnr. 24) getroffen hat.

    Jedoch ist im Hinblick auf die erforderliche Festsetzung des Beginns und der Dauer der Leistungseinschränkung (§ 14 AsylbLG) sowie die gesetzliche Unterscheidung in § 11 Abs. 4 AsylbLG zwischen Aufhebung der Leistungsbewilligung (Nr. 1) und Feststellung der Anspruchseinschränkung i.S.d. § 1a AsylbLG (Nr. 2) eine gesonderte Feststellung der Leistungseinschränkung durch Verwaltungsakt erforderlich (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rdnr. 22; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnr. 45; Cantzler in Hk-AsylbLG, 2019, § 1a Rdnr. 136; Hohm in GK-AsylbLG, Stand Oktober 2018, § 1a Rdnr. 430; Korff in BeckOK SozR AsylbLG, Stand 1. März 2019, § 1a Rdnr. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - L 7 AY 82/20

    Asylbewerberleistungen - unbefristete Bewilligung von Grundleistungen -

    Mit dem Bescheid vom 4. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Oktober 2016 hat das Landratsamt für die streitige Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 seine insoweit entgegenstehende Bewilligungsentscheidung vom 7. April 2016 in der Fassung des Bescheides vom 3. Mai 2016 nicht nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 4 AsylbLG, 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) korrigiert und die erforderliche kassatorische Entscheidung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. Juli 2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rdnr. 22; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnr. 45; Groth in jurisPK XII, 3. Auflage 2020 [Stand 15. April 2021], § 11 AsylbLG Rdnr. 93; vgl. ferner BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rdnrn. 15 f. zur Minderung des Arbeitslosengeldes II nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II; Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R - juris Rdnr. 24) nicht getroffen.

    Jedoch ist im Hinblick auf die erforderliche Festsetzung des Beginns und der Dauer der Leistungseinschränkung (§ 14 AsylbLG) sowie die gesetzliche Unterscheidung in § 11 Abs. 4 AsylbLG zwischen Aufhebung der Leistungsbewilligung (Nr. 1) und Feststellung der Anspruchseinschränkung i.S.d. § 1a AsylbLG (Nr. 2) eine gesonderte Feststellung der Leistungseinschränkung durch Verwaltungsakt erforderlich (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rdnr. 22; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnr. 45; Groth in jurisPK XII, 3. Auflage 2020 [Stand 15. April 2021], § 11 AsylbLG Rdnr. 93).

  • LSG Bayern, 29.05.2019 - L 18 AY 14/19

    Asylbewerberleistungen: Leistungsablehnung wegen Anspruchseinschränkung

    Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 12.10.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung stellt sich der zutreffende Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Eilentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie folgt dar (s. dazu u.a. die Entscheidungen des Senats vom 19.03.2019 - L 18 AY 12/19 B ER, BeckRS 2019, 5064 und vom 11.10.2018 - L 18 SO 180/18 B ER, juris Rn. 24 ff.): Gemäß dem hier grundsätzlich einschlägigen § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Hauptsacheerfolgs) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Eilbedürftigkeit).
  • SG Kassel, 16.03.2020 - S 11 AY 5/20
    Mit dem Bayerischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19.3.2019, L 18 AY 12/19 B ER, juris) ist indessen davon auszugehen, dass allein die Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht die nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. den §§ 44 ff. SGB X erforderliche Aufhebung bzw. Rücknahme einer für den gleichen Zeitraum ergangenen Leistungsbewilligung ersetzt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Dies gilt selbst dann, wenn für die Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 6 von 250, 00 EUR berücksichtigt werden würde, weil sie ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat und ein Fehlverhalten des Elternteils nach § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht zuzurechnen ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.3.2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rn. 24; jüngst Senatsbeschluss vom 9.4.2020 - L 8 AY 4/20 B ER - Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 Rn. 243; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 64; Krauß in Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 73; Deibel in GK-AsylbLG, § 2 Rn. 353).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.05.2019 - L 1 AS 1513/19
    Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind, ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der festgestellten Wahrscheinlichkeits- und Beeinträchtigungsgrade durzuführen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05 -, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 , juris, Rn. 10; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.03.2019 - L 18 AY 12/19 B ER -, Rn. 29, juris).
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