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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18   

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https://dejure.org/2019,36903
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18 (https://dejure.org/2019,36903)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18 (https://dejure.org/2019,36903)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. September 2019 - L 19 AS 1034/18 (https://dejure.org/2019,36903)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18
    Es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Gutschrift der 2.382,92 EUR auf dem Konto des Klägers zu 1) das Debet auf diesem Konto verringert hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R).

    Jedoch kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht auf die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits aufgrund einer weiterbestehenden Kontokorrentabrede zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als "bereites Mittel" verwiesen werden, wenn er zuvor zugeflossenes Einkommen zur Rückführung des Solls auf diesem Konto verwandt hat (offengelassen in BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R).

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - keine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18
    Dieses Einkommen ist nach den Vorgaben des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf sechs Monate, beginnend ab dem 01.04.2016 (§ 11b Abs. 3 S. 3 SGB II), aufzuteilen, wobei letztlich in den jeweiligen Monaten eine fiktive Einkommensanrechnung erfolgt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R).

    Denn eine einmalige Einnahme kann im Verteilzeitraum - vorliegend vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 - bei Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes als fiktives Einkommen nicht mehr bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit der Leistungsberechtigte sie bereits zu anderen Zwecken als zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage verwendet hat und sie daher als bereites Mittel nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R m.w.N.).

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18
    Von diesem Einkommen ist die Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V sowie als weiterer Absetzbetrag der Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Beitrag zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R; siehe Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II Rn. 11.16) i.H.v. 58, 26 EUR (174,77 EUR vierteljährlich: 3 Monate) abzusetzen.
  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zinsgutschrift

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18
    Dabei ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R m.w.N.).
  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - L 19 AS 1034/18
    Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar (BSG Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R m.w.N.).
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rückwirkung des Leistungsantrags auf den

    Soweit er bei seinen Girokonten über die Möglichkeit der Überziehung durch Einräumung eines Dispositionskredits verfügte, bestand bis zur Höhe dessen betragsmäßiger Begrenzung ("Dispolimit") kein aktiver Vermögenswert, der einer Hilfebedürftigkeit entgegenstand (vgl hierzu bei der Einkommensberücksichtigung BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 RdNr 34; LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.9.2019 - L 19 AS 1034/18 - juris RdNr 40).
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