Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15961
LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11 B ER (https://dejure.org/2011,15961)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11 B ER (https://dejure.org/2011,15961)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. August 2011 - L 19 AS 1097/11 B ER (https://dejure.org/2011,15961)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,15961) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11
    Daher kann der Leistungsträger Leistungen zur beruflichen Weiterbildung i.S.v. § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III - nicht aber berufliche Ausbildungsleistungen i.S.v. § 60 SGB III, die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelt und damit nicht von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst sind - als Eingliederungsmaßnahme gewähren (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 = juris Rn 23).

    Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 23 m.w.N.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme des Hilfebedürftigen im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs auf Grund von beruflicher Vorbildung erfolgt sind (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 23 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - L 18 AL 252/09

    Ausbildung zum Physiotherapeuten; Berufliche Weiterbildung; Abgrenzung zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11
    Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Physiotherapeuten handelt es sich nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Erkenntnisstand nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung, sondern um eine Zweitausbildung, die allenfalls nach den Vorschriften des § 60ff SGB III, nicht aber als Maßnahme der Weiterbildung nach § 77 SGB III gefördert werden kann (vgl. Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.02.2011 - L 18 AL 252/09).
  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11
    Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (vom 2.3.2009, BGBl I 416) kann die Agentur für Arbeit als Leistungsträger i.S.v. § 6 SGB II zur Eingliederung in Arbeit nur die im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 des SGB III geregelten Leistungen erbringen (vgl. zum Entschließungsermessen: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R = juris Rn 14, 17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 7 AS 1346/12

    Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Kranken- und

    Daher kann der Leistungsträger Leistungen zur beruflichen Weiterbildung i.S.v. § 77 SGB III aF als Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III - nicht aber berufliche Ausbildungsleistungen i.S.v. § 60 SGB III aF, die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelt und damit nicht von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst waren - als Eingliederungsmaßnahme gewähren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 = juris Rn 23; LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11 B ER).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht