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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B (https://dejure.org/2015,27566)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B (https://dejure.org/2015,27566)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. September 2015 - L 19 AS 1453/15 B (https://dejure.org/2015,27566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung; Erteilung des unbedingten Prozessauftrags vor dem 01.08.2013; Bestimmung der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr; Prüfung des Anfalls einer Einigungsgebühr und einer Erledigungsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).

    Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG, Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 und 22.03.1984 - 11 RA 58/83).

    Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, die nicht den Ansatz einer Mittelgebühr rechtfertigt.

    "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht (vgl. BSG Urteile vom 18.11.2012 - B 14 AS 62/12 R m.w.N. und 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N.).

    Durch die Verfahrensgebühr wird u. a. der Aufwand für im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen abgegolten, weshalb diese Gebühr auch die Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten im Fall eines Teilanerkenntnisses vergütet (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R; BT-Drs. 15/1971 S 207).

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.03.2014 - L 5 SF 43/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Bloße einseitige, voneinander unabhängige Erklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen für die Annahme einer Vereinbarung nicht (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12 B; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11 - siehe auch BGH, Beschluss vom 28.03.2066 - VIII ZB 29/05 -, wonach nicht in jedem Fall bei einer Teilrücknahme und Anerkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung eine Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Einigung der Parteien zugrunde liegt; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV RVG 1000 Rn 35, 44).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der mündlichen Verhandlung auf die Kläger eingewirkt, nach der Abgabe eines Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgrund eines richterlichen Hinweises das Verfahren im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 16.01.2015 - L 19 AS 1961/14 B -, 20.09.2014 - L 20 SO 317/13 B m.w.N. und vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B; Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14), vielmehr ist ein besonderes Einwirken auf den Auftraggeber erforderlich.

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Bloße einseitige, voneinander unabhängige Erklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen für die Annahme einer Vereinbarung nicht (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12 B; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11 - siehe auch BGH, Beschluss vom 28.03.2066 - VIII ZB 29/05 -, wonach nicht in jedem Fall bei einer Teilrücknahme und Anerkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung eine Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Einigung der Parteien zugrunde liegt; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV RVG 1000 Rn 35, 44).

    Eine Einigung der Beteiligten ergibt sich nicht aus den protokollierten Erklärungen (siehe auch BGH, Beschluss vom 28.03.2066 - VIII ZB 29/05 -, wonach die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert, dass die Beteiligten einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B, vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).

    Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.

  • LSG Thüringen, 15.04.2015 - L 6 SF 331/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gegenstand des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung ist, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Beschwerde richtet (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind).

    Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B, vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - L 19 AS 2066/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich auf die Einlegung und Begründung der Klage sowie auf die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung - einer teilweisen Klagerücknahme nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses - beschränkt (zur Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.05.2012 - L 19 AS 2066/10 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der mündlichen Verhandlung auf die Kläger eingewirkt, nach der Abgabe eines Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgrund eines richterlichen Hinweises das Verfahren im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 16.01.2015 - L 19 AS 1961/14 B -, 20.09.2014 - L 20 SO 317/13 B m.w.N. und vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B; Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14), vielmehr ist ein besonderes Einwirken auf den Auftraggeber erforderlich.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 3 K 33.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Geschäftsgebühr;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der mündlichen Verhandlung auf die Kläger eingewirkt, nach der Abgabe eines Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgrund eines richterlichen Hinweises das Verfahren im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 16.01.2015 - L 19 AS 1961/14 B -, 20.09.2014 - L 20 SO 317/13 B m.w.N. und vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B; Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14), vielmehr ist ein besonderes Einwirken auf den Auftraggeber erforderlich.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2014 - L 20 SO 317/13

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Wahlrecht bei der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der mündlichen Verhandlung auf die Kläger eingewirkt, nach der Abgabe eines Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgrund eines richterlichen Hinweises das Verfahren im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 16.01.2015 - L 19 AS 1961/14 B -, 20.09.2014 - L 20 SO 317/13 B m.w.N. und vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B; Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.03.2014 - L 5 SF 43/14 B E; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14), vielmehr ist ein besonderes Einwirken auf den Auftraggeber erforderlich.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 385/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15
    Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - L 19 AS 250/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 68/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Sprungrevision - isolierter

  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

  • BSG, 26.02.1992 - 9a RVs 3/90

    Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt - Ermittlung der

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 15 B 964/08

    Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung in einem Prozesskostenhilfeverfahren für

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 58/83

    Anwaltlich bestimmte Rahmengebühr - Verbindlichkeit

  • OLG Stuttgart, 10.02.2011 - 8 W 40/11

    Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr bei Teilanerkenntnis und Teilrücknahme der

  • LSG Bayern, 08.01.2013 - L 15 SF 232/12

    Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG führt anders als § 4 JVEG nicht zu einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12
  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

  • LSG Thüringen, 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - erheblicher Umfang

  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2011 - L 19 AS 634/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Prüfungsumfang; Betragsrahmengebühr;

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R - NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle, Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R - NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2016 - L 19 AS 1130/15
    Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 19 AS 1104/16

    Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens;

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, SozR 4-1935 § 15 Nr. 1 vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle, Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (LSG NRW, Beschl. vom 30.09.2015, Az. L 19 AS 1453/15 B - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015, Az. L 6 SF 1286/15 B - juris Rn. 13, und vom 15.04.2015 Az. L 6 SF 331/15 B - juris Rn. 21 m.w.N.; siehe auch BSG, Urteile vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 27/13 R - juris Rn. 18, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschl. vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E - juris Rn. 52, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - L 2 AS 819/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (LSG NRW, Beschluss vom 30.09.2015, - L 19 AS 1453/15 B -, juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015, - L 6 SF 1286/15 B -, juris Rn. 13, und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B -, juris Rn. 21 m.w.N).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - L 2 AS 1386/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

    Insbesondere genügt die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B, juris Rn. 32 f.).
  • SG Dortmund, 02.05.2016 - S 55 SF 572/15
    Die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens sowie die Auswirkungen eines Teilanerkenntnis auf die Prozesskostenhilfe genügt jedoch nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.09.2015, Az.: L 19 AS 1453/15 B m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2016 - L 7/14 R 2/14
    Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.9.2015 - L 19 AS 1453/15 B - juris Rn. 30 mwN), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2016 - L 7/14 R 61/14
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