Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13994
LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B (https://dejure.org/2010,13994)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B (https://dejure.org/2010,13994)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. September 2010 - L 19 AS 1496/10 B (https://dejure.org/2010,13994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10
    Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht inhaltlich identisch mit der nach § 22 Abs. 3 SGB II. Aus der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II folgt auch nicht zwangsläufig, dass eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II seitens des Leistungsträgers zu erfolgen hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R).

    Ebenfalls kann dahin stehen kann, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hinsichtlich Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Umzugskosten von E nach E1 nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II glaubhaft gemacht hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R).

    Der Antragstellerin ist zuzumuten, im Hauptsache zu klären, ob es sich bei ihrem Umzug von E nach E1 im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung des Vermieters um einen notwendigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, verbunden mit der Pflicht der Antragsgegnerin, die angemessenen Umzugskosten zu tragen (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 15 f), oder um einen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 18 f) handelt, bei dem der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ob der Übernahme der Umzugskosten wie auch der Höhe der Umzugskosten ein Ermessen zusteht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 19 B 213/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10
    Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II hat lediglich den Zweck, über Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG NW, Beschluss vom 27.08.2009 - L 19 B 213/09 AS ER).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übergangswohnheim bzw

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10
    Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen, nicht als Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 - Rn 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10
    Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zur Übernahme der Kosten einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 SGB II im Fall des Unterkunftswechsels ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Kosten für eine neue Wohnung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn 27); vielmehr ist die ARGE E1 als zuständige Leistungsträgerin nach Bezug der Wohnung L Straße 00, E1 durch die Antragstellerin im Mai 2010 verpflichtet, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II gegeben sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - L 19 B 138/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10
    Zudem ist die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II. Die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II durch die Antragsgegnerin setzt nur voraus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten eine Zusicherung hinsichtlich dieser Kosten erteilt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 19 B 138/09 AS ER m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2013 - L 2 AS 2299/12
    Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER; Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER; Beschluss vom 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B; SG Chemnitz Beschluss vom 26.07.2012 - S 14 AS 3078/12 ER: Zusicherung ist vorläufiger Regelung nicht zugänglich; aA LSG NRW Beschluss v. 14.06.2011 - L 7 AS 430/11 B; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 133).

    Die mit der Zusicherung verfolgte Planungssicherheit dahingehend, ob die neue Wohnung angemessen ist und deren Kosten vom Leistungsträger damit dauerhaft in voller Höhe übernommen werden (vgl. BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R Rn. 19), könnte durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER; Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER; Beschluss vom 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B).

  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 881/14

    Prozesskostenhilfe

    Hierbei ist wesentlicher Zweck des Verfahrens, eine Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung herbeizuführen, um so für einen Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B - juris).
  • SG Duisburg, 26.10.2010 - S 38 (27) AS 514/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Nach Auffassung der Kammer steht einer Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch nicht entgegen, dass die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung unangemessen sind (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2010 - L 1 AS 2177/10; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2010 - L 19 AS 1496/10 B; wohl LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2009 - L 7 AS 681/09 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2007 - L 20 B 129/07 AS ER; SG Duisburg, Beschluss vom 28.01.2008 - S 29 AS 123/07 ER -, alle abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; a. A. wohl LSG NRW, Beschluss vom 16.09.2010 - L 9 AS 1381/10 B; Beschluss vom 03.08.2010 - L 6 AS 1182/10 B ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 29.07.2010 - L 7 AS 933/10 B ER und L 7 AS 1079/10 B; Beschluss vom 15.07.2009 - L 7 B 167/09 AS - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht