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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B (https://dejure.org/2012,3870)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B (https://dejure.org/2012,3870)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. März 2012 - L 19 AS 2092/11 B (https://dejure.org/2012,3870)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (40)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11
    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24).

    Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4).

    Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -).

    Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt.

    Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37).

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren allenfalls eine leicht überdurchschnittliche, eher durchschnittliche Bedeutung zu.

  • LSG Schleswig-Holstein, 10.09.2009 - L 1 B 158/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11
    Der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG fällt in einem Verfahren nach § 86b SGG - wie vorliegend - grundsätzlich nicht an (so schon der Senat in den Beschlüssen vom 29.11.2010 - L 19 B 92/09 B - und vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B m.w.N. und so auch LSG NRW Beschlüsse vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS -, vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R -, vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AL -, vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS -, vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B , vom 24.02.2011 - L 7 B 400/08 - und vom 08.09.2011 - L 1 KR 129/11 B unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E - a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 R - LSG Thüringen Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF - BayLSG Beschluss vom 26.08.2009 - L 15 B 950/06 AS KO).

    Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11).

    Der Senat hat sich jedoch der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R).

    Die Regelungen der Nr. 3106 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11).

  • BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03

    Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11
    Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 -V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG )

    (ständige Rechtsprechung des Senats Beschlüsse vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B -, vom 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B -, vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 449/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dies ist mindernd bei der Frage der Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; Beschluss vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B = juris Rn. 52; vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn 22 m.w.N., wonach im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Verfahrensgebühr von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist).

    Der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG fällt in einem Verfahren nach § 86b SGG - wie vorliegend - grundsätzlich nicht an (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B = juris Rn 36 ff; Beschluss des Senats vom 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B = juris Rn 43 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - L 19 AS 766/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B - mit Wiedergabe des Meinungstandes).

    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B - mit Wiedergabe des Meinungsstandes).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 142/13
    Die Überzeugung des Mandanten, den Rechtsstreit nicht weiter zu führen, weil, wie im vorliegenden Fall, der ursprünglich gestellte Antrag deutlich über die rechtlich möglichen Leistungen hinaus ging und weitergehende Leistungen nicht in Betracht kommen, genügt für die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B -, juris Rn. 39).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2013 - L 19 AS 590/13
    Gegen den angefochtenen Beschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B = juris Rn 28 mwN auch zur Gegenauffassung).

    2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B = juris Rn 26 mwN auch zur Gegenauffassung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - L 19 AS 250/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R, vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R, Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B m.w.N.) setzt der Anfall einer Erledigungsgebühr ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln voraus, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist (Senat im Beschluss vom 30.03.2012 mit weiteren Ausführungen und Nachweisen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 303/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dies ist mindernd bei der Frage der Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; Beschluss vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B = juris Rn. 52; vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn 22 m.w.N., wonach im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Verfahrensgebühr von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2015 - L 1 KR 323/15

    Rechtsanwaltsvergütung in sozialgerichtlichen Verfahren

    Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (zum Vorstehenden Senat, Beschluss vom 24.03.2015 - L 1 KR 484/14 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 30.03.2012, L 19 AS 2092/11 B, sowie vom 31.05.2013, L 19 AS 590/13 B, alle juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - L 19 AS 20/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Senat hat sich jedoch in ständiger Rechtsprechung der wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach die Vorschrift aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in den Verfahren entsteht, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 29.11.2010 - L 19 B 91/09 AS, L 19 B 92/09 AS, vom 30.03.2011 - L 19 AS 2092/11 B, jeweils m.w.N.) und die Annahme eines Anerkenntnisses honoriert wird, weil sie die Durchführung der mündlichen Verhandlung erübrigt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2013 - L 12 AS 1780/12
    Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu kommt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.03.2012 L 19 AS 2092/11 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2023 - L 3 R 965/21
  • SG Lüneburg, 14.05.2013 - S 12 SF 45/12

    Einigungsgebühr für eine nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens getroffene

  • SG Gelsenkirchen, 13.08.2021 - S 51 R 799/18
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