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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 19 AS 29/09   

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https://dejure.org/2010,22994
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 19 AS 29/09 (https://dejure.org/2010,22994)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.11.2010 - L 19 AS 29/09 (https://dejure.org/2010,22994)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. November 2010 - L 19 AS 29/09 (https://dejure.org/2010,22994)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 19 AS 29/09
    Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in einem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. im Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -).

    Unter Zugrundelegung des Stadtgebiets von F als räumlicher Vergleichsmaßstab (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R) ist die Berechnung des Sozialgerichts zur Ermittlung des angemessenen qm-Preises auf Grund der Datenlage des Mietspiegels 2007, gültig ab dem 01.07.2007 nicht zu beanstanden.

    Der qualifizierte Mietspiegel 2007 beruht zwar nicht wie der Mietspiegel 2005 (vgl. hierzu: BSG-Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - Rn. 28 nach juris) auf einer Datenerhebung, sondern es handelt sich um eine Fortschreibung des auf einer empirischen Datenerhebung beruhenden Mietspiegels 2005, wobei die ausgewiesenen Mietrichtwerte in den Mietspiegeln 2005 und 2007 identisch sind.

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 19 AS 29/09
    Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R) aus der Überlegung abzuleiten, dass die Kosten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers stattgefunden hat, ohne die Sonderregelung des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II bereits als Kosten der Unterkunft von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst wären.

    Es ist nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die grundsätzlich das Ziel hat, Erwerbsfähige wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, Umzüge zu finanzieren, die einem privaten Zweck dienen (BSG im Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R -, Rn. 17 nach juris).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 19 AS 29/09
    Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt im sozialgerichtlichen Verfahren vor, wenn ihm die Bestimmtheit bei der Angabe der Tatsachen oder Beweismittel fehlt oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptung gewinnen will (BSG-Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B -).
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R

    Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 19 AS 29/09
    Diese ist anzunehmen, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhalts feststeht, dass die Beklagte bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung keine andere - die Klägerin ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidung hätte treffen können (Urteil des BSG vom 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R mit Nachweis der vorhergehenden Rechtsprechung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13

    Angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Maßstab

    Dementsprechend sei auch die Fortschreibung des Mietspiegels 2005 mit dem Mietspiegel 2007 vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 20.11.2010 (Az. L 19 AS 29/09) nicht beanstandet worden.
  • LSG Hessen, 06.11.2013 - L 4 SO 166/13

    Aufwendungen für einen Umzug und die Kostenübernahme für eine neue Wohnung im

    Denn ein Anspruch auf die Zusicherung besteht nur, wenn und soweit die KdU angemessen im Sinne von § 35 SGB XII sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Oktober 2010, L 19 AS 29/09, juris RdNr. 22 zur Zusicherung im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens) oder der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung aus anderen Gründen in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Dementsprechend sei auch die Fortschreibung des Mietspiegels 2005 mit dem Mietspiegel 2007 vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 20.11.2010 (Az. L 19 AS 29/09) nicht beanstandet worden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - L 19 AS 1322/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Da die im qualifizierten Mietspiegel 2009 für die Stadt F, gültig ab dem 01.07.2009, ausgewiesenen Mietrichtwerte aber identisch mit denen des Mietspiegels 2005 sind, stellen die im Mietspiegel 2007 ausgewiesenen gleichlautenden Mietrichtwerte nach Auffassung des Senats eine brauchbare Datengrundlage dar, um den angemessenen abstrakten Quadratmeterpreis im Oktober 2008 zu ermitteln (vgl. Urteil vom 20.11.2010 - L 19 AS 29/09 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - L 19 AS 1930/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Notwendig ist dieser nämlich regelmäßig nur dann, wenn nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich geworden ist, sondern auch der Bezug einer neuen angemessenen Wohnung erfolgt (Urteil d. Senats v. 22.11.2010 - L 19 AS 29/09; Berlit a.a.O., § 22 Rn 107; einschränkend Lauterbach a.a.O., § 22 SGB II Rn 90).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - L 19 AS 1618/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 ist für Alleinstehende unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Ziffer 5.71 lit. a) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG - Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2002, 396, 400) von einer abstrakt angemessen Wohnungsgröße von 45 qm auszugehen (vgl. Urteil des Senats v. 22.11.2010 - L 19 AS 29/09 = juris Rn. 24 f.; zur Rechtslage nach dem 01.01.2010 vgl. Urteil des Senats v. 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 = juris Rn. 27 f.).
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