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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18 (https://dejure.org/2019,11703)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18 (https://dejure.org/2019,11703)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2019 - L 19 AS 587/18 (https://dejure.org/2019,11703)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Soweit das Bundesozialgericht im Urteil vom 12.10.2106 - B 4 AS 4/16 R entschieden habe, dass die Vorschrift des § 82 Abs. 3 S. 2 II. WoBauG bei der Prüfung der Angemessenheit eines selbstgenutzten Hauses kein Anwendung finde, sei diese Entscheidung für Bewilligungszeiträume vor dem 01.12.2009 nicht bindend.

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N.).

    Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen anknüpfend an die Regelung des § 82 Abs. 3 S.1 II. WoBauG um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (Urteile vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R und vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N.).

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Gesamtwohnfläche des Hauses und nicht nur der vom Eigentümer bewohnten Fläche auszugehen (Urteile vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N., vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R, vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R und vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R), es sei denn, diese sind eigentumsrechtlich verselbständigt oder auf sonstige Weise einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer entzogen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II , 01/16, § 12 SGB II, Rn 432 m.w.N.).

    Die vom BSG verwandten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R).

    Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 S 2 II. WoBauG, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen ist, findet im Grundsicherungsrecht keine Anwendung (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R).

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R m.w.N.).

    Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen anknüpfend an die Regelung des § 82 Abs. 3 S.1 II. WoBauG um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (Urteile vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R und vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N.).

    Bei einer Immobilie kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwerts - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R, m.w.N.).

    Als verwertbares Vermögen verbleibt - ausgehend von den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten i.H.v. 79.596,47 Euro - ein Betrag i.H.v. 107.403,53 Euro als verwertbares Vermögen, dem Grundfreibeträge der Kläger i.H.v. 16.350,00 Euro - 25.850,00 Euro gegenüberstehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R).

    Das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Vortrag der Kläger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R).

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Auf diese Vorschrift ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit eines selbstgenutzten Hauses nicht als Orientierungshilfe abzustellen (Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 II. WoBauG nicht in Betracht gezogen: BSG, Urteile vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R, vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R, und vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R; offengelassen für abgeschlossene Wohnungen: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R; vgl. auch LSG NRW, Urteile vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09, vom 09.05.2012 - L 12 AS 1464/11 und vom 16.01.2013 - L 12 AS 175/12).

    Mit dem Tatbestandsmerkmal der Selbstnutzung des Hausgrundstücks in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II a.F. ("selbst genutztes Hausgrundstück") geht es nach dem Zweck dieser Regelung nicht um den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein um den Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses des Wohnens und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R m.w.N.).

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Gesamtwohnfläche des Hauses und nicht nur der vom Eigentümer bewohnten Fläche auszugehen (Urteile vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N., vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R, vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R und vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R), es sei denn, diese sind eigentumsrechtlich verselbständigt oder auf sonstige Weise einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer entzogen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II , 01/16, § 12 SGB II, Rn 432 m.w.N.).

    4 SGB II a.F. -Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses des Wohnens und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R m.w.N.) -.

    Solange eine Teilung des Eigentums nicht vorliegt, ist ein Hausgrundstück deshalb in seiner Gesamtheit zu bewerten und es muss für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Wohnfläche eines Hauses und nicht nur auf die von der Grundsicherungsleistungen beanspruchenden Person selbst bewohnte Fläche abgehoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Die hiergegen eingelegte Revision, B 4 AS 99/11 R, wies das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 22.03.2012 zurück.

    Die Stadt H ist passiv legitimiert, weil sie gegenüber den Leistungsberechtigten im Außenverhältnis materiell zur Erbringung der Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R, m.w.N.).

    Auf diese Vorschrift ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit eines selbstgenutzten Hauses nicht als Orientierungshilfe abzustellen (Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 II. WoBauG nicht in Betracht gezogen: BSG, Urteile vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R, vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R, und vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R; offengelassen für abgeschlossene Wohnungen: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R; vgl. auch LSG NRW, Urteile vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09, vom 09.05.2012 - L 12 AS 1464/11 und vom 16.01.2013 - L 12 AS 175/12).

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Gesamtwohnfläche des Hauses und nicht nur der vom Eigentümer bewohnten Fläche auszugehen (Urteile vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N., vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R, vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R und vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R), es sei denn, diese sind eigentumsrechtlich verselbständigt oder auf sonstige Weise einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer entzogen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II , 01/16, § 12 SGB II, Rn 432 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss statt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

    Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R m.w.N.) handelt es sich bei dem Begriff "besondere Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Auf diese Vorschrift ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit eines selbstgenutzten Hauses nicht als Orientierungshilfe abzustellen (Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 II. WoBauG nicht in Betracht gezogen: BSG, Urteile vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R, vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R, und vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R; offengelassen für abgeschlossene Wohnungen: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R; vgl. auch LSG NRW, Urteile vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09, vom 09.05.2012 - L 12 AS 1464/11 und vom 16.01.2013 - L 12 AS 175/12).

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Gesamtwohnfläche des Hauses und nicht nur der vom Eigentümer bewohnten Fläche auszugehen (Urteile vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N., vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R, vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R und vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R), es sei denn, diese sind eigentumsrechtlich verselbständigt oder auf sonstige Weise einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer entzogen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II , 01/16, § 12 SGB II, Rn 432 m.w.N.).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Ausgehend vom Sinn und Zweck des Schutzes eines selbstgenutzten Hauses - die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R) - hält das BSG die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe eines Hauses für nicht sachgerecht, sondern hält eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen orientiert an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG für geboten.

    Dabei entfalten die Regelungen des II. WoBauG keine unmittelbare Wirkung, sondern stellen lediglich Auslegungshilfen dar, die den Besonderheiten des Systems existenzsichernder Leistungen anzupassen sind (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R).

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II a.F. ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R m.w.N.).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 587/18
    Andere Grundrechte, wie zum Beispiel Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, vermögen für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.1988 - 14 A 982/85
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 175/12

    Grundstück mit Haus - Anrechenbarkeit

  • BVerfG, 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2012 - L 12 AS 1464/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - L 6 AS 15/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 8/08 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - freiwillig versicherter

  • BSG, 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Renten- und

  • BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06

    Einschränkungen des im Art. 4 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

  • BGH, 08.12.2011 - V ZB 197/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlag bei Doppelausgebot und Gebotsabgabe auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2011 - L 12 AS 42/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 23.84

    Wohnflächenberechnung - Abgeschlossenheit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Darüber hinaus geht der Senat in der Regel von folgendem aus: Gewöhnliche Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, sind grundsätzlich binnen sechs Monaten zu verwerten (vgl. LSG NRW Urteile vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18 und 22.02.2018, L 6 AS 1411/17).

    Vergleicht man diese Zahlen zeigt sich, dass der Marktwert mit gewissen Schwankungen vergleichbar geblieben ist und schon aus diesem Grund eine Verwertung nicht als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden kann (vgl. LSG NRW Urteil vom 28.03.2019, L 19 AS 587/18; BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 25 bei juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 7 AS 603/21
    Die Berufungen hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 28.03.2019 zurückgewiesen (L 19 AS 587/18, L 19 AS 588/18 und L 19 AS 586/18).

    Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidung vom 28.03.2019 zu dem Aktenzeichen L 19 AS 587/18.

    Selbiges gilt für die die nachfolgenden Leistungszeiträume bis März 2008 betreffenden Ausführungen des 19. Senats des erkennenden Gerichts in den Urteilen vom 28.03.2019 (L 19 AS 587/18, L 19 AS 588/18 und L 19 AS 586/18), mit denen die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Zuschuss anstelle eines Darlehens rechtskräftig abgelehnt worden sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - L 19 AS 94/18

    Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei fehlender

    Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

    Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - L 19 AS 95/18

    Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei fehlender

    Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

    Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 - L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19
    Auf die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (so LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018, Az. L 6 AS 1411/17, juris Rn. 44; Urteil vom 28. März 2019, Az. L 19 AS 587/18, juris Rn. 61, vgl. auch BSG, Urteil vom 06.05.2011, Az. B 14 AS 2/09 R, Rn. 21), kommt es im Hinblick auf die von dem Beklagten in dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 tatsächlich getroffene Prognose nicht an.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 586/18
    Hiergegen legten die Kläger Berufung ein, L 19 AS 587/18.

    Der Senat nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.03.2019 in dem Parallelverfahren L 19 AS 587/18 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 17.05.2006 bis zum 28.02.2007.

  • BSG, 14.08.2019 - B 14 AS 256/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 244/19 B v. 14.08.2019

    Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2019 - L 19 AS 587/18 - werden als unzulässig verworfen.
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