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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B (https://dejure.org/2011,1900)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B (https://dejure.org/2011,1900)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. September 2011 - L 19 AS 879/10 B (https://dejure.org/2011,1900)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 19 AS 879/10
    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 26.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4).

    Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

    Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 21).

    Das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnittsfall kann von jedem anderem Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24, 38,39).

    Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

    Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37).

    Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin stehen ihre unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38).

    Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine leicht unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 190, 00 EUR, etwa 75% der Mittelgebühr, gerechtfertigt ist.

  • LSG Schleswig-Holstein, 10.09.2009 - L 1 B 158/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 19 AS 879/10
    Denn der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG fällt in einem Verfahren nach § 86b SGG - wie vorliegend - grundsätzlich nicht an (so schon der Senat in den Beschlüssen vom 29.11.2010 - L 19 B 92/09 B - und vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B m.w.N. und so auch LSG NRW Beschlüsse vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS -, vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R -, vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AL, vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS - vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B und vom 24.02.2011 - L 7 B 400/08 - LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E - a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 R und vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B - LSG Thüringen Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF - BayLSG Beschluss vom 26.08.2009 - L 15 B 950/06 AS KO).

    Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11).

    Der Senat hat sich jedoch der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R).

    Die Regelungen der Nr. 3106 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11).

  • BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03

    Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 19 AS 879/10
    Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2014 - L 2 AS 432/13
    Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbs. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2011, Az. L 19 AS 879/10 B, Rn. 20 bei juris sowie Beschluss vom 06.05.2011, Az. L 6 B 20/09 SB, Rn. 16 bei juris, jeweils m.w.N., auch zur abweichenden Auffassung).

    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch gegeben (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2011 a.a.O., Rn. 22 bei juris, m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung).

    Auch wenn aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend geschlossen werden kann, dass dies auch im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis zu gelten hat, ist die Vorschrift aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen (vergleiche LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2011 zum Aktenzeichen L 19 AS 879/10 B, Rn. 42 bei juris; LSG NRW Beschluss vom 8. September 2011 zum Az. L 1 KR 129/11 B, Rn 33 bei juris, jeweils m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Einigungsgebühr

    Zu berücksichtigen ist bei der gebührenrechtlichen Bewertung der Mühewaltung des Beschwerdeführers weiterhin, dass vom geschlossenen Vergleich noch weitere Verfahren erfasst wurden, weshalb bei der Gebührenbemessung zusätzlich auch die insoweit ersichtlichen Synergieeffekte für insgesamt vier Verfahren einzuberechnen sind (vgl.: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - L 15 SF 28/11 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2011 - L 19 AS 879/10 B - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2013 - L 6 AS 448/12
    Die für das Erstattungsverfahren des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts geltenden Spezialvorschriften gehen den Vorschriften des SGG vor, so dass §§ 178, 197 Abs. 2 SGG keine Anwendung finden (vergl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B; Beschluss vom 14.o7.2010 - L 1 AS 57/10 B, NZS 2011, 399).

    Hieraus ist nicht zu folgern, dass eine Einigungsgebühr bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen nur entsteht, sofern es sich - anders als im vorliegenden Fall - um Ermessensleistungen handelt (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B).

    Eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV/RVG) ist hingegen nicht entstanden (vergl. nur Senatsbeschlüsse vom 03.01.2011 - L 6 AS 1399/10 B und vom 11.05.2011 - L 6 AS 200/11 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B) und auch von der Bevollmächtigten im Erinnerungsverfahren gegen den Beschluss vom 09.12.2011 nicht mehr geltend gemacht worden.

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