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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06 AS ER   

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https://dejure.org/2006,10525
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06 AS ER (https://dejure.org/2006,10525)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.08.2006 - L 19 B 20/06 AS ER (https://dejure.org/2006,10525)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. August 2006 - L 19 B 20/06 AS ER (https://dejure.org/2006,10525)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besonderer Härtefall im Sinne von § 26 S. 2 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II); Anspruch eines Auszubildenden auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Berechtigung eines Ausländers nach dem ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 12; BAföG § 8
    D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, BAföG, Ausbildung, Berufsfachschule, besondere Härte, Vertrauensschutz, Anerkennungsrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2005 - L 2 B 7/05

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Grundsicherung für Arbeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Die Antragstellerin gehört nicht zur Personengruppe derjenigen, die aufgrund einer vormaligen Förderung ihrer Ausbildung nach dem BSHG oder dem SGB II schutzwürdiges Vertrauen dahin entwickeln konnten, auch ihre weitere Ausbildung werde durch Mittel der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende gefördert werden (vgl. etwa Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2005 - L 2 B 7/05 ER, NZS 2006, 161 f., info also 2006, 138).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - L 5 B 1351/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Student -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u.a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin - Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER -, lag ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 AS 439/05

    Verpflichtung zur Zahlung eines Gesamtbetrages zur Beschaffung von Heizöl an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u.a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin - Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER -, lag ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u.a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin - Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER -, lag ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u.a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin - Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER -, lag ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Hamburg, 31.08.2005 - L 5 B 185/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall beim

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, den in § 8 BAföG vorgesehenen Leistungsausschluss für den Personenkreis, dem auch die Antragstellerin aufgrund ihres aktuellen Aufenthaltsstatus angehört, durch Errichtung einer zweiten Förderungsebene innerhalb des SGB II zu umgehen (ebenso ausdrücklich: Thüringer LSG, a.a.O., LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08., - L 5 B 185/05 - SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005 - S 22 AS 50/05 ER - SG Dresden, a.a.O.).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Vorliegen einer besonderen Härte (vorrangig) daran misst, ob die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gehen, dass regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff.) oder ob man einer typisierenden auch schon unter Geltung des BSHG von Instanzgerichten bevorzugten Betrachtungsweise folgt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rdnrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 Rdnrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II, Rdnrn. 32 ff., jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen).
  • LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende, Studium, Studenten, besondere Härte,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Die Antragstellerin gehört auch nicht zur Personengruppe derer, deren Ausbildung wegen des unvorhergesehenen Eintretens besonderer Umstände (z.B. langwierige Erkrankung, Geburt von Kindern) unerwartet lange dauert oder die in Folge eines Notfalles (Wohnungsbrand, Raub, Unfall, Tod des Unterhaltsleistenden etc., vgl. Grube a.a.O.) ehemals vorhandene Mitteln zur Selbstfinanzierung der Ausbildung gänzlich fehlen (vgl. zu einem solchen Fall Beschluss des LSG Hamburg vom 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS, Inf. Ausl. R 2006, 148ff., info also 2006, 139).
  • SG Dortmund, 12.05.2005 - S 22 AS 50/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06
    Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, den in § 8 BAföG vorgesehenen Leistungsausschluss für den Personenkreis, dem auch die Antragstellerin aufgrund ihres aktuellen Aufenthaltsstatus angehört, durch Errichtung einer zweiten Förderungsebene innerhalb des SGB II zu umgehen (ebenso ausdrücklich: Thüringer LSG, a.a.O., LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08., - L 5 B 185/05 - SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005 - S 22 AS 50/05 ER - SG Dresden, a.a.O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2006 - L 19 B 88/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Zur Überzeugung des Senats ist jedoch bei der Prüfung, ob eine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, darauf abzustellen, ob es sich um eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung handelt und nicht darauf, ob die betreffenden Voraussetzungen für eine Förderung in der Person der Antragstellerinnen erfüllt sind (Beschluss des Senats vom 23.08.2006 - L 19 B 20/06 AS ER; so auch Beschluss des 9. Senats des LSG NRW vom 13.06.2006 - L 9 B 34/06 AS ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2006 - L 19 B 89/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Zur Überzeugung des Senats ist jedoch bei der Prüfung, ob eine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, darauf abzustellen, ob es sich um eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung handelt und nicht darauf, ob die betreffenden Voraussetzungen für eine Förderung in der Person der Antragstellerinnen erfüllt sind (Beschluss des Senats vom 23.08.2006 - L 19 B 20/06 AS ER; so auch Beschluss des 9. Senats des LSG NRW vom 13.06.2006 - L 9 B 34/06 AS ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - L 19 B 173/07

    Antrag auf vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen der Grundsicherung nach

    Es muss ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegen, der es für eine Auszubildende auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, ihre Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsauschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (LSG NRW, Beschluss vom 14, 11,2007, L 9 B 100/07 AS m.w.N., Beschluss vom 04.01.2007, L 20 B 315/06 AS ER; Beschluss vom 23.08.2006, L 19 B 20/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, L 18 AS 347/07).
  • SG Münster, 17.11.2006 - S 16 AS 197/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Nach alledem und unter Berücksichtigung des Beschlusses des LSG NRW vom 23. August 2006 - L 19 B 20/06 AS ER geht zudem eine nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 anstehende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
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