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   LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16   

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https://dejure.org/2018,42987
LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16 (https://dejure.org/2018,42987)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.09.2018 - L 19 R 444/16 (https://dejure.org/2018,42987)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. September 2018 - L 19 R 444/16 (https://dejure.org/2018,42987)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB IX § 14 Abs. 4 idF bis 31.12.2017; SGB IX § 42 Abs. 1 Nr. 3 idF bis 31.12.2017; SGB IX § 7 S. 2 idF bis 31.07.2017; SGB VI § 10; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 2; SGB VI § 9
    Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den Rentenversicherungsträger, wenn prognostisch die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich erscheint

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den Rentenversicherungsträger, wenn prognostisch die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich erscheint

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den Rentenversicherungsträger, wenn prognostisch die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich erscheint

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4

    Auszug aus LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16
    Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI als nicht gegeben an." Weiter ist vorgebracht worden, es sei die Entscheidung des BSG vom 06.03.2013 (B 11 AL 2/12 R, juris) zu berücksichtigen: Dort habe der Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger einem Versicherten Leistungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM bewilligt und erst als nachträglich bekannt geworden sei, dass ein Ausschlusstatbestand nach § 12 SGB VI vorgelegen habe, habe er nachträglich einen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin angemeldet.

    Die Argumentation der Klägerin, wonach die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden sei, dass der Rentenversicherungsträger Teilhabeleistungen im Eingangs- und im Bildungsbereich einer WfbM erbringe und der Hinweis auf das BSG-Urteil vom 06.03.2013 (B 11 AL 2/12 R) überzeugen nicht.

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R

    Anspruch auf medizinische Leistungen für voll erwerbsgeminderte und in einer

    Auszug aus LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16
    Die Beklagte stützt sich mit ihrer Argumentation insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.06.2015 (Az. B 13 R 12/14 R, juris), wonach Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Rehabilitation von vornherein als nicht zweckgerichtet ausscheiden würden, wenn diese allein auf die Gesundung des Versicherten gerichtet seien und lediglich dazu dienen sollten, vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne dass Aussicht bestehe, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.

    Die Beklagte verweist insoweit auch zu Recht auf die Entscheidung des BSG vom 16.06.2015 (B 13 R 12/14 R, juris).

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

    Auszug aus LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16
    Das BSG hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dargelegt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Reha-Leistungen sich nach den §§ 9 ff. SGB VI bestimmen und dabei eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt die Zielsetzung ist (BSG, a.a.O., Rdnr 11 ff.; s. auch BSG Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 8/99 R, juris).
  • LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 308/18

    Abgrenzung der Zuständigkeit für LTA zwischen BA und RV sowie eventuelle

    Das Verfahren ist mit Beschluss des Senats vom 04.02.2019 zum Ruhen gebracht worden, nachdem der Senat auf sein Urteil vom 26.09.2018 - Az. L 19 R 444/16 - und die beim Bundessozialgericht hiergegen anhängige Revision - Az. B 5 R 1/19 R - hingewiesen hatte.

    Bei dieser medizinischen Konstellation lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI nicht vor, weil durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung des Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R - BayLSG, Urteil vom 26.09.2018 - L 19 R 444/16; juris) nicht zu erwarten war.

  • LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur

    Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.05.2020 auf sein Urteil vom 26.09.2018 - L 19 R 444/16 - hingewiesen, wonach die Eingliederung eines Versicherten in den Arbeitsbereich einer WfbM nicht in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers falle.

    Eine Eingliederung des Versicherten in den geschützten besonderen Bereich, den Arbeitsbereich einer WfbM, in dem zumindest ein gewisses Maß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht werden kann, stellt kein Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung dar (BSG, Urteil vom 26.02.2020, - B 5 R 1/19 R, Rdnr. 27 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 26.09.2018, - L 19 R 444/16 -, jeweils juris).

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 19 R 331/18

    Rentenversicherung: Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbetisleben

    Bei dieser medizinischen Konstellation lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a SGB VI nicht vor, weil durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung der Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R; Bayer. LSG, Urteil vom 26.09.2018 - L 19 R 444/16; juris) nicht zu erwarten war.
  • LSG Bayern, 20.09.2022 - L 13 R 423/21

    Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern bei wirksamer Ablehnung

    Schließlich müssen die LTA für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation in Form der Integration in den "ersten Arbeitsmarkt" (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26.09.2018, L 19 R 444/16, juris) erforderlich sein.
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