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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2002 - L 2 AL 31/00   

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https://dejure.org/2002,30857
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2002 - L 2 AL 31/00 (https://dejure.org/2002,30857)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.05.2002 - L 2 AL 31/00 (https://dejure.org/2002,30857)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - L 2 AL 31/00 (https://dejure.org/2002,30857)
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Reutlingen, 18.12.2007 - S 2 AS 2399/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelleistung zur Sicherung des

    Auch dort bzw. zur Vorgängervorschrift des § 40 Abs. 1 AFG wird angenommen, dass nicht jeder soziale Grund die Unzumutbarkeit begründen kann, sondern dass dieser ein besonderes Gewicht besitzen muss (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2002, Az.: L 2 AL 31/00, Juris, Rdnr. 35; Fuchsloch, in: Gagel [Hrsg.], SGB III, § 64 [1999] Rdnr. 39).

    Es müsse eine tiefgreifende Entfremdung zwischen den Eltern einerseits und dem Kind andererseits eingetreten sein oder das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch die Eltern oder deren Umfeld gefährdet sein (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2002, Az.: L 2 AL 31/00, Juris, Rdnr. 35 f.; Buser, in: Eicher/Schlegel [Hrsg.], SGB III, § 64 [2006] Rdnr. 52, m.w.N. aus der Judikatur; großzügiger wohl BSG, Urteil vom 02.06.2004, Az.: B 7 AL 38/03 R, NZS 2005, 493 [496], wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 40 Abs. 1 AFG), etwa durch Alkohol, Drogen oder Prostitution (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2002, Az.: L 2 AL 31/00, Juris, Rdnr. 35; vgl. auch Petzold, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], § 64 SGB III [2005] Rdnr. 8).

    Anhaltspunkte hierfür können unangemessene körperliche Züchtigungen oder familiäre Gewalt, fehlende Toleranz im Elternhaus oder unangemessene Überwachungsmaßnahmen sein (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2002, Az.: L 2 AL 31/00, Juris, Rdnr. 37).

    Bloße persönliche Entfremdung und familiäre Spannungen zwischen den Eltern und dem Kind erfüllen die Voraussetzungen nicht ohne weiteres (Buser, in: Eicher/Schlegel [Hrsg.], SGB III, § 64 [2006] Rdnr. 54 m.w.N. aus der Judikatur); auch wiederholte schlimme verbale Streitigkeiten führen nicht zur Unzumutbarkeit des Zusammenlebens (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2002, Az.: L 2 AL 31/00, Juris, Rdnr. 37).

  • SG Duisburg, 06.04.2010 - S 5 AS 1118/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Vorliegend geht es allerdings nicht um bloße familiäre Spannungen oder gelegentliche Wortentgleisungen und vereinzeltes rücksichtsloses Verhalten in der Familie (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2002 - L 2 AL 31/00 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Vielmehr dürfte ein erhebliche Gewicht bei einem Störungsgrad, der bei unüberbrückbaren Unvereinbarkeiten zur Lebensführung in Gewalt und einen Wohnungsrauswurf mündet und jeden tieferen weiteren Kontakt zwischen Eltern und Kind verbietet, erreicht sein (vgl. zu körperlichen Züchtigungen und familiärer Gewalt: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2002 - L 2 AL 31/00; zu ständigem Streit über die Lebensführung vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 SGB II Rn 80 p).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 - L 2 AL 27/16

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - auswärtige Unterbringung eines Minderjährigen

    Anhaltspunkte für die Einordnung als schwerwiegende soziale Gründe könnten hier auf der Seite des Auszubildenden die von der familienrechtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten "besonderen Gründe" nach § 1612 Abs. 1 BGB darstellen, die das Familiengericht berechtigen, die elterliche Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung zu ändern (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2002 - L 2 AL 31/00 -, juris; Herbst in jurisPK-SGB III, s.o., Randnr. 44; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, Aug. 2013, § 60 Randnr. 60 m.w.N.).
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