Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 77/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7666
LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 77/16 (https://dejure.org/2017,7666)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2017 - L 2 AL 77/16 (https://dejure.org/2017,7666)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - L 2 AL 77/16 (https://dejure.org/2017,7666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung (nur) für die Zukunft; Ursächlichkeit des Zusammenhangs zwischen der Weiterbildung und der fehlenden Verfügbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84

    Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen

    Auszug aus LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 77/16
    Weiterhin ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass bei (rechtswidrig) für einen längeren Zeitraum gewährten laufenden Leistungen das Rücknahmeinteresse in der Regel hoch einzuschätzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84, BSGE 60, 147 = juris, Rn. 29).
  • SG Karlsruhe, 20.07.2015 - S 5 AL 488/15

    Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Anspruchsdauer -

    Auszug aus LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 77/16
    Auch wenn sich eine Verlängerung des Alg-Anspruchs über die in § 147 SGB III normierte Dauer hinaus (ausdrücklich dafür etwa SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 - S 5 AL 488/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 10/16, § 144 SGB III Rn. 5) damit begründen lässt, der Gesetzgeber habe mit dem Aufgehen des Unterhaltsgeldes in den rechtlichen Strukturen des Alg keinen leistungsrechtlichen Nachteil verbinden wollen (so die Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1515, S. 82 zu § 117), lässt sich allgemein fragen, ob die bestenfalls fragmentarische gesetzliche Regelung hierzu eine ausreichende Grundlage dafür bietet, die Bezugsdauer erheblich weiter auszudehnen als in § 147 SGB III vorgesehen.
  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
    Auszug aus LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 77/16
    Auch wenn sich eine Verlängerung des Alg-Anspruchs über die in § 147 SGB III normierte Dauer hinaus (ausdrücklich dafür etwa SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 - S 5 AL 488/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 10/16, § 144 SGB III Rn. 5) damit begründen lässt, der Gesetzgeber habe mit dem Aufgehen des Unterhaltsgeldes in den rechtlichen Strukturen des Alg keinen leistungsrechtlichen Nachteil verbinden wollen (so die Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1515, S. 82 zu § 117), lässt sich allgemein fragen, ob die bestenfalls fragmentarische gesetzliche Regelung hierzu eine ausreichende Grundlage dafür bietet, die Bezugsdauer erheblich weiter auszudehnen als in § 147 SGB III vorgesehen.
  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 18/01 B

    Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Prozeßhandlungen rechtskundig vertretener

    Auszug aus LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 77/16
    Abgesehen davon, dass selbst grobes behördliches Verschulden eine Rücknahme nicht schlechthin ausschließt (BSG, Beschluss vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 18/01 B, juris, Rn. 15), ist das Verschulden seinem Grade nach jedenfalls nicht als grob einzuschätzen.
  • LSG Sachsen, 31.03.2022 - L 3 AL 12/20
    Damit scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung aus, wenn die Verfügbarkeit aus anderen Gründen als der konkreten Weiterbildungsmaßnahme nicht gegeben ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2017 - L 2 AL 77/16 - juris Rdnr. 20, 21; Brand, in: Band, SGB III [9. Aufl., 2021] § 144 Rdnr. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht