Rechtsprechung
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - L 2 AL 81/04 |
Verfahrensgang
- LSG Berlin-Brandenburg - L 12 SF 3/12
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 2 AL 41/07
- SG Schwerin, 22.09.2004 - S 4 AL 366/03
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - L 2 AL 81/04
- SG Schwerin, 18.10.2007 - S 2 AL 436/04
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - L 12 SF 3/12
- BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene …
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit es die Entschädigungsklage der Klägerin wegen unangemessener Dauer des Berufungsverfahrens wegen Arbeitslosengeld-Bewilligung (L 2 AL 81/04 bzw später L 2 AL 37/07 WA) abgewiesen hat.ihr wegen der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wegen Arbeitslosengeldbewilligung (S 4 AL 366/03 und L 2 AL 81/04 bzw L 2 AL 37/07 WA) eine Entschädigung von 4500 Euro zu gewähren.
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, soweit sie die Entschädigungsklage wegen der Dauer des Berufungsverfahrens wegen Alg-Bewilligung (L 2 AL 81/04 bzw später L 2 AL 37/07 WA) betrifft.
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - L 12 SF 3/12
Überlanges Gerichtsverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - unangemessene …
Nach dieser Prämisse konnte die auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gerichtete Klage hinsichtlich des ersten Klageverfahrens S 4 AL 366/03 bzw. L 2 AL 81/04 (später L 2 AL 37/07 WA) keinen Erfolg haben, weil dieses Verfahren für sich allein genommen in beiden Instanzen nicht überlang gewesen ist.Bei Anwendung dieser Grundsätze war für das Verfahren S 4 AL 366/03 beim SG Schwerin keine überlange Verfahrensdauer festzustellen (vgl. 1.), das gleiche gilt im Ergebnis für das diesbezügliche Berufungsverfahren L 2 AL 81/04 bzw. L 2 AL 37/07 WA (vgl. 2.).
Das diesbezügliche Berufungsverfahren L 2 AL 81/04 bzw. L 2 AL 37/07 WA hat zwar nahezu sieben Jahre gedauert, gleichwohl ist eine überlange Verfahrensdauer nicht feststellbar.