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   LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12596
LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B (https://dejure.org/2011,12596)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B (https://dejure.org/2011,12596)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juli 2011 - L 2 AS 1462/11 B (https://dejure.org/2011,12596)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zuständigkeit des Richters für das Überprüfungsverfahren gem § 120 Abs 4 S 2 ZPO - Unzulässigkeit einer routinemäßigen Überprüfung der Verhältnisse - Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ohne konkreten Anlass einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann ein Überprüfungsverfahren nicht stattfinden; Überprüfungsverfahren des Gerichts ohne konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen der persönlichen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - L 13 AS 120/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11
    In der Sozialgerichtsbarkeit ist für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausschließlich der Richter zuständig (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B).

    Für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens ohne konkreten Anlass im Zuge einer rein routinemäßigen Überprüfung besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt einen konkreten Anlass für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens voraus (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B).

    Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG); ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn die Kläger und Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung bewilligter PKH wenden (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B, zitiert nach , dort Rn. 7 m.w.N.).

    Damit hat in der Sozialgerichtsbarkeit der Spruchkörper, der über die Bewilligung von PKH entscheidet, nämlich der Richter, das Überprüfungsverfahren nicht nur zu betreiben (vgl. insoweit Beschluss des 13. Senats vom 09.06.2011, a.a.O. Rn. 10 f.), sondern nach dem oben unter 1. Ausgeführten zunächst vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 ZPO überhaupt vorliegen und dessen Einleitung nur dann zu veranlassen, wenn er dies bejaht.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11
    Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO bedarf der Ausgestaltung als Richterbrief; die zugrunde liegende Verfügung und die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift sind vom Richter mit vollem Namen zu unterzeichnen (vgl. Urteil des BSG zu § 102 Abs. 2 SGG vom 01.07.2010, Az. B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1).

    Nur ergänzend wird ausgeführt, dass der erkennende Senat es wegen der mit der Nichtbeantwortung der Aufforderung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO verbundenen gravierenden Rechtsfolgen im Sinne eines Eingriffs in zuvor erworbene Rechte (Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, § 124 Nr. 2 ZPO) unter Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Betreibensaufforderung im Zusammenhang mit § 102 Abs. 2 SGG (Urteil des BSG vom 01.07.2010, Az. B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, zitiert nach , dort Rn. 48-50) für erforderlich hält, dass die Aufforderung zur Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse als Richterbrief ausgestaltet und nicht nur die zugrunde liegende Verfügung vom Richter mit vollem Namen unterzeichnet wird, sondern auch die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift den vollen Namen des Richters ausweist und somit erkennen lässt, dass die Aufforderung von ihm stammt, denn wegen des mit der Aufforderung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich keineswegs um einen bloßen Routinevorgang.

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11
    Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen, der die Kläger insoweit auch nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter vertritt (Anschluss an Urteil des BGH vom 08.12.2010, Az. XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 f.).

    Seine Vollmacht ist nicht erloschen, so dass von der Fortdauer der Bestellung zum Prozessbevollmächtigten auszugehen ist (vgl. Urteil des BGH vom 08.12.2010, Az. XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 f., zitiert nach , dort Rn. 29).

  • Drs-Bund, 18.03.1985 - BT-Drs 10/3054
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11
    Auf diesen Vorgang wurde in der Gesetzesbegründung zur Schaffung des § 120 Abs. 4 ZPO (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze vom 18.03.1985, BT-Drucksache 10/3054, Seite 17 f.) ausdrücklich Bezug genommen und u.a. ausgeführt, mit der nunmehr geänderten Fassung und Schaffung einer eingeschränkten Erklärungspflicht nur auf Verlangen des Gerichts und auch nur bei wesentlichen Änderungen habe man den Bedenken des Rechtsausschusses Rechnung getragen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2012 - L 7 AS 1162/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn die Kläger und Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe wenden (Landesssozialgericht Baden-Württemberg - LSG BW -, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: L 2 AS 1462/11 B, m.w.N).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob das SG ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO Satz 2 ZPO an den Kläger richten durfte (ablehnend Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG BW -, Beschlüsse vom 09.06.2011, Az.: L 13 AS 120/11 B und 11.07.2011, Az.: L 2 AS 1462/11 B unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - vom 07.12.2009, Az.: L 19 B 41/09 AL).

    Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist ähnlich wie ein Wiederaufnahmeverfahren ein Annexverfahren zum Ursprungsverfahren (hier: Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe), so dass sich die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstreckt (LSG BW, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: L 2 AS 1462/11 B, Bundesgerichtshof - BGH - Beschluss vom 08.12.2010, Az.: XII ZB 151/10; Landesarbeitsgericht - LAG - Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011, Az.: 1 Ta 127/11).

  • LSG Sachsen, 31.08.2011 - L 7 AS 553/11

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Überprüfung der Bewilligung beim Bezug von

    Denn ausweislich der am 30.09.2009 erteilten Prozessvollmacht gilt diese für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren wie das vorliegende (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2011 - L 13 AL 5384/10 B - und Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B; BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09, alle zitiert nach Juris, m.w.N.).

    Nichts anderes gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung, da auch hier Prozesskostenhilfe nicht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht des dem Antragsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens abgelehnt wurde, sondern die Ablehnung in Form der Aufhebung ausschließlich den Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers betrifft (vgl. SächsLSG, Beschlüsse vom 16.05.2011 - L 3 AS 430/10 B PKH - und vom 30.11.2010, - L 7 AS 545/10 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, - L 20 AS 2026/10 B; a.A. LSG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.01.2010 - L 1 AL 137/09 B; LSG Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B -, vom 04.07.2011 - L 7 AS 5381/09 B - und vom 09.06.2011 - L 13 AS 120/11 B, jeweils m.w.N.).

    Anders als andere Landessozialgerichte (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O., und LSG NRW, Beschluss vom 07.12.2009 - L 19 B 41/09 AL) hat der Senat keine Bedenken dagegen, dass die Überprüfung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO für Gerichtsverfahren, in denen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig waren, regelmäßig ohne einzelfallbezogenen Anlass vorgenommen werden kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 7 AS 752/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Vorliegend kann dahinstehen, ob das SG ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO Satz 2 ZPO an die Klägerin richten durfte (ablehnend LSG BW -, Beschlüsse vom 09.06.2011, L 13 AS 120/11 B und vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B unter Hinweis auf den Beschluss LSG NRW vom 07.12.2009 - L 19 B 41/09 AL).

    Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist ähnlich wie ein Wiederaufnahmeverfahren ein Annexverfahren zum Ursprungsverfahren, so dass sich die von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstreckt (LSG NRW, Beschluss vom 18.01.2012 - L 7 AS 1162/10 B; LSG BW, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B, Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 151/10; Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 Ta 127/11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2013 - L 7 AS 512/13
    Vorliegend kann dahinstehen, ob das SG ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO Satz 2 ZPO an den Kläger richten durfte (ablehnend LSG BW, Beschlüsse vom 09.06.2011, L 13 AS 120/11 B und vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B unter Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 07.12.2009 - L 19 B 41/09 AL).

    Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist ähnlich wie ein Wiederaufnahmeverfahren ein Annexverfahren zum Ursprungsverfahren, so dass sich die von dem Kläger erteilte Prozessvollmacht auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstreckt (LSG NRW, Beschluss vom 18.01.2012 - L 7 AS 1162/10 B; LSG BW, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B, Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 151/10; Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 Ta 127/11).

  • LSG Sachsen, 20.02.2014 - L 3 AL 159/13

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von

    Denn der Kammervorsitzende hat das Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO durchgeführt (vgl. Thür. LSG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - L 6 SF 955/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 6; Thür. LSG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - L 6 SF 255/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 2), nachdem zunächst der Kostenbeamte das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO betrieben hat (zur Zuständigkeit des Richters für die Durchführung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO in der Sozialgerichtsbarkeit: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juni 2011 - L 13 AS 120/11 B - JURIS-Dokument Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2011 - L 2 AS 1462/11 B - Justiz 2011, 369 = JURIS-Dokument Rdnr. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - L 6 AS 1124/14

    Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe mit Ratenbestimmung durch das SG wegen

    Im PKH-Verfahren war daher aufgrund § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG die Aufforderung zur Aufnahme der Ratenzahlung vom SG - wie geschehen - an den Bevollmächtigen zu richten, ebenso die nachfolgenden Mahnungen und die Anhörung, da die Vollmacht auch nach der Klagerücknahme am 26.11.2013 als für das (erledigte) Hauptsache- und ebenso für das PKH-Bewilligungsverfahren erteilt weiter beachtlich war, weder widerrufen noch erloschen war (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 B -, juris Rn. 7 sowie vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B -, juris Rn. 19 mwN , vgl.auch Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -, juris Rn. 29 = MDR 2011, 183 f.).
  • LSG Bayern, 13.05.2013 - L 11 AS 231/13

    Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Pozesskostenhilfe ist

    5 Die Klägerin hat die vom SG begehrte Handlung nachgeholt; dies ist auch im Beschwerdeverfahren noch möglich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - S 7 AS 752/12 B - sowie ebenfalls Beschluss vom 25.05.2012 - L 19 AS 470/12 B - veröffentlicht in juris), insbesondere nachdem nicht nachweisbar ist, dass allein das vom Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück vom 13.11.2012 (vgl. dazu LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B - veröffentlicht in juris) dem Klägerbevollmächtigen bekanntgegeben oder gar zugestellt worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 2040/13

    Zur Überprüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse durch

    Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob ohne jeglichen äußeren Anhaltspunkt für eine mögliche wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin überhaupt eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gefordert werden kann (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2005 - 10 TP 1538/05 -), fehlte es bereits an der Berechtigung der Kostenbeamtin, die Antragstellerin in eigener Zuständigkeit und ohne richterliche Anordnung zur Abgabe einer entsprechenden (aktuellen) Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 8 AL 3520/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Erinnerungsverfahren gegen

    Nach einer Rechtsauffassung vertritt der Prozessbevollmächtigte den Kläger insoweit auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B - BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2004 - 5 Ta 11/04 - jeweils in juris).
  • LSG Sachsen, 05.08.2014 - L 3 AS 619/12

    Androhung der der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Anhörung durch das

    Im Aufhebungsverfahren nach § 202 SGG i. V. m. § 124 Nr. 4 ZPO obliegt dies dem Kammervorsitzenden, da in der Sozialgerichtsbarkeit weder Rechtspfleger, auf die diese Aufgabe übertragen werden (vgl. § 20 Nr. 4 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes [RpflG]), tätig sind, noch eine entsprechende kompetenzübertragende Norm vorliegt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Februar 2014, a. a. O., Rdnr. 20; vgl. auch Thür. LSG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - L 6 SF 955/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 6; Thür. LSG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - L 6 SF 255/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 2;. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2011 - L 2 AS 1462/11 B - JURIS-Dokument Rdnr. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 4 E 715/15

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Abgabe einer Erklärung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 20140/13

    Zur Überprüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse durch

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 7 R 2419/11
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