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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,41137
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15 B ER (https://dejure.org/2015,41137)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15 B ER (https://dejure.org/2015,41137)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 2028/15 B ER (https://dejure.org/2015,41137)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz; Gewährung eines Stromdarlehens zur Wiederherstellung der Energieversorgung; Fehlende Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten wie Anbieterwechsel und Beratung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Ausschöpfung der Selbsthilfemöglichkeit vor Übernahme von Stromschulden

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15
    Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris).

    Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris).

    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris); vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn 29a).

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15
    Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschl. vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15
    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER, Rn. 7 bei juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER, Rn. 20 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13

    Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie helfen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15
    Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (siehe auch Beschluss des erkennenden Senates vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, Rn. 48 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 2 AS 932/14

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15
    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER, Rn. 7 bei juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER, Rn. 20 bei juris).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15
    Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschl. vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, Rn. 28 bei juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 29 AS 428/18

    Darlehensweise Übernahme von Stromschulden als Kosten der Unterkunft und Heizung

    Im Übrigen hat das Sozialgericht Berlin in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II alle Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere ein Anbieterwechsel, auszuschöpfen sind (vergleiche hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015, L 2 AS 2028/15 B ER, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen), die Übernahme von Schulden insgesamt "gerechtfertigt" ist und geeignet ist, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern.
  • LSG Bayern, 22.06.2017 - L 7 AS 329/17

    Gewährung von vorläufigen Leistungen für Unterkunft und Heizung

    Der Bf hat nicht dargelegt, was er zwischenzeitlich unternommen hat, um mit dem Stromerzeuger eine Einigung zu erzielen noch einen Wechsel des Stromanbieters versucht (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Selbsthilfeversuche LSG NRW Beschluss vom 23.12.2015, L 2 AS 2028/15 B ER).
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