Rechtsprechung
LSG Sachsen-Anhalt, 15.11.2010 - L 2 AS 316/10 B ER |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 86b Abs 1 SGG, § 7 Abs 3 Nr 3 SGB 2, § 39 Nr 1 SGB 2, § 60 Abs 1 SGB 1, § 65 SGB 1
Grenzen der sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht bei einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Halle, 21.04.2010 - S 15 AS 1654/10
- SG Halle, 09.07.2010 - S 15 AS 1654/10
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.11.2010 - L 2 AS 316/10 B ER
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.09.2010 - L 2 AS 292/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.11.2010 - L 2 AS 316/10
Dieser Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das Gericht dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist, wobei der Wert dieser Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels zu ermitteln ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 8. September 2010, Az. L 2 AS 292/10 B ER).
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.04.2011 - L 2 AS 10/11
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - …
in E ... Nach Beschwerde der Antragstellerinnen und Beschränkung des Begehrens auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung hat der Senat die ARGE mit Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) noch bis zum Ablauf des Monats April 2011 monatlich Leistungen in Höhe der für sie maßgeblichen Regelleistung zu erbringen.Im Übrigen sei zwar glaubhaft, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage seien, die Mietschulden zu begleichen, selbst wenn die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) erhaltenen Mittel für die Vergangenheit bis November 2010 (2.907,89 Euro) für die Mietschulden eingesetzt würden.
Hierzu kann sich der Senat auf seine Feststellungen und Ausführungen in dem Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) beziehen.
Bereits in dem Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) hat der Senat ausgeführt, dass der Antragsgegner unabhängig von der nur institutionell wirkenden Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II gemäß § 20 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zur Sachaufklärung verpflichtet ist und ihm hierzu formal auch hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2011 - L 25 AS 1646/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweilige Anordnung; effektiver …
Geht der Antragsgegner also vorliegend davon aus, dass zwischen dem Antragsteller und Frau W Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft besteht, ist er gehalten, die von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Auskünfte unmittelbar nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II von ihr zu beschaffen, indem er - wie nunmehr mit dem allerdings ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 17. August 2011 geschehen - einen entsprechenden Verwaltungsakt erlässt und diesen ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzt (so auch LSG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 5 B 125/08 AS ER -, a. a. O., LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. November 2010 - L 2 AS 316/10 B ER -, jeweils zitiert nach juris, vgl. auch BSG , Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, a. a. O.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 15 AS 82/11 Insbesondere trifft die unter Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Sachsen-Anhalt vom 15. November 2010 (Az. L 2 AS 316/10 B) sinngemäß vertretene Auffassung der Antragstellerin nicht zu, dass das Vorgehen des Antragsgegners bereits deshalb rechtsfehlerhaft sei und sie einen Leistungsanspruch habe, weil aus der von ihr nicht beeinflussbaren Weigerung des Herrn H., seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu offenbaren, keine für sie selbst nachteiligen Folgen gezogen werden dürften.