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   LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16 B   

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https://dejure.org/2018,39948
LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16 B (https://dejure.org/2018,39948)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.10.2018 - L 2 AS 375/16 B (https://dejure.org/2018,39948)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B (https://dejure.org/2018,39948)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke nach der Rechtsänderung zum 01.08.2013

  • Wolters Kluwer

    Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke nach der Rechtsänderung zum 01.08.2013

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.10.1990 - 11 S 9/90
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16
    Zu der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Rechtslage war bereits anerkannt, dass hinsichtlich der Rechtsmittel auf die Vorschrift des § 189 SGG zurückzugreifen ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 19. Oktober 1990 - 11 S 9/90 - zitiert nach juris).

    Zumal der Beschwerdegegner, der im PKH-Festsetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist, berechtigt ist, gegen die Erhebung des nach § 59 RVG übergegangen Anspruchs materielle-rechtliche Einwendungen zu erheben (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 19. Oktober 1990 - 11 S 9/90, Rn. 5 - zitiert nach juris).

  • BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S

    Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16
    Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 22. August 2018 darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BSG vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - für die Feststellung der Höhe des auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Anspruchs gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 189 SGG entsprechend anzuwenden sei.

    Der Rechtsbehelf gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG richtet sich nach § 189 Abs. 2 SGG (vgl. hierzu auch umfassend: BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S, Rn. 12 ff - zitiert nach juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.08.2016 - L 4 AS 217/16

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16
    Mangels Vergleichbarkeit der Personengruppen und der Verfahrensordnungen liegt hierin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. August 2016 - L 4 AS 217/16 B - zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2015 - L 9 AL 321/14

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bezüglich

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16
    Die dem entgegenstehende Rechtsprechung (so BSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, 9. Februar 2015 - L 9 AL 321/14 B - zitiert nach juris), welche die Vorschriften des § 189 Abs. 2 SGG oder § 197 Abs. 2 SGG anwende, sei abzulehnen, weil dann der vom Kostenbeamten des SG aufgestellte Kostenansatz insgesamt zu hinterfragen sei, da dieser gar nicht zuständig wäre.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 7 AS 34/17
    Der Rechtsstreit richtet sich nach der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG, BGBl. I 2586) seit dem 1. August 2013 geltenden Rechtslage, weil die §§ 60 ff. RVG für die Feststellung des Übergangs von Ansprüchen auf die Staatskasse nach § 59 RVG - anders als für die Feststellung der Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes - keine Übergangsregelung enthalten (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 32).

    Der Gesetzgeber wollte also - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die entsprechenden Rechtsbehelfe nicht mehr einheitlich nach § 66 GKG regeln, sondern gerade unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Kostengesetze (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 36).

    Für die Fälle, in denen das Verfahren dagegen - wie im hier zugrundeliegende Klageverfahren - gerichtskostenfrei geführt wird, weil mindestens ein Beteiligter nach der Vorschrift des § 183 SGG kostenprivilegiert ist, enthält das SGG in §§ 184 ff. eigenständige kostenrechtliche Regelungen, so dass es eines Rückgriffs auf das GKG ebenfalls nicht bedarf (ebenso BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris RdNr. 12 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 36).

    Mit diesen Pauschgebühren soll in den Fällen der gerichtskostenfreien Verfahren der Wegfall der Gerichtskosteneinnahmen insofern zumindest teilweise dadurch kompensiert werden, dass jedenfalls ein Teil der Gerichtshaltungskosten von den nicht kostenprivilegierten Personen, die an einem gerichtskostenfreien Verfahren als Kläger oder Beklagter beteiligt sind, erstattet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 36; B.Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 184, RdNr. 2).

    Es handelt sich damit bei den Pauschgebühren mindestens um den Gerichtskosten im Sinne des GKG ähnliche Kosten (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 36).

    Wenn aber das SGG schon eine eigenständige Regelung zur Erhebung dieser Gerichtshaltungskosten in Form von Pauschalgebühren vorhält, ist es naheliegend, für den Ansatz vergleichbarer Kosten - wie der Geltendmachung übergegangener Forderungen auf die Staatskasse im Zuge des bei dem Gericht geführten Verfahrens - auf diese Vorschriften zurückzugreifen (ebenso BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris RdNr. 12 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 36).

    Wenn der Gesetzgeber die Regelungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Geltendmachung des Forderungsübergangs (wieder) an das maßgebende Verfahrensrecht angleicht, in welchem unter Umständen nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten eröffnet sind, so ist dies hinzunehmen (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 37).

    Warum dem Beschwerdegegner bei einem Übergang des Anspruchs nach § 59 RVG weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden sollen, erschließt sich nicht (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 37).

    Denn es handelt sich bei der Beschwerde gegen die PKH-Festsetzung und der Beschwerde gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs nach § 59 RVG um unterschiedliche Verfahren, in denen es zu unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkten und divergierenden Entscheidungen kommen kann (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 38), zumal der Beschwerdegegner, der im PKH-Festsetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist, berechtigt ist, gegen die Erhebung des nach § 59 RVG übergegangen Anspruchs materielle-rechtliche Einwendungen zu erheben (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 19. Oktober 1990 - 11 S 9/90 - juris RdNr. 5).

    Es obliegt vor diesem Hintergrund der Staatskasse, im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die PKH-Festsetzung nach §§ 55 ff RVG ihre Rechte ausreichend wahrzunehmen und durch eine frühzeitige Beteiligung des erstattungspflichten Beklagten im Sinne des § 193 SGG oder durch ein Hinwirken auf ein Ruhendstellen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz über die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche divergierende Entscheidungen zu verhindern (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 38).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2018 - L 2 AS 80/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung der

    Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem ersatzpflichtigen Gegner sind nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend anzuwenden (vgl. zu den anwendbaren Verfahrensregelungen: Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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