Rechtsprechung
LSG Hessen, 30.04.2012 - L 2 AS 404/11 B |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Kassel, 07.07.2011 - S 5 SF 208/10
- LSG Hessen, 30.04.2012 - L 2 AS 404/11 B
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Hessen, 25.05.2009 - L 2 SF 50/09
Höhe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus Prozesskostenhilfemitteln zu …
Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2012 - L 2 AS 404/11
7 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG nicht nur auf Hauptsacheverfahren mit vorgeschaltetem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Anwendung kommt, sondern auch auf Fallkonstellationen, in denen der Rechtsanwalt vor einem gerichtlichen Eilverfahren in einem behördlichen Eilverfahren tätig war (stdRspr, vgl. HLSG, Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E - ; Thüringer LSG, Beschluss vom 15.03.2011 - L 6 SF 975/10 B - m. w. n.; LSG NW, Beschluss vom 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY - zitiert nach juris).Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Regelfall eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr als Vergütung zu gewähren (Beschluss vom 25. Mai 2009, a.a.O.).
- LSG Hessen, 29.04.2010 - L 2 SF 37/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - …
Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2012 - L 2 AS 404/11
Beiden Fallgruppen ist jeweils ein im Wesentlichen gleicher Streitgegenstand gemein, der sich sowohl auf das Verwaltungs- als auch auf das Gerichtsverfahren erstreckt (vgl. dazu: Beschluss des erkennenden Senats vom 29. April 2010 - L 2 SF 37/09 E -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2007 - L 20 B 66/07
Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Eilverfahren …
Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2012 - L 2 AS 404/11
7 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG nicht nur auf Hauptsacheverfahren mit vorgeschaltetem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Anwendung kommt, sondern auch auf Fallkonstellationen, in denen der Rechtsanwalt vor einem gerichtlichen Eilverfahren in einem behördlichen Eilverfahren tätig war (stdRspr, vgl. HLSG, Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E - ; Thüringer LSG, Beschluss vom 15.03.2011 - L 6 SF 975/10 B - m. w. n.; LSG NW, Beschluss vom 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY - zitiert nach juris). - LSG Thüringen, 15.03.2011 - L 6 SF 975/10
Auszug aus LSG Hessen, 30.04.2012 - L 2 AS 404/11
7 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV-RVG nicht nur auf Hauptsacheverfahren mit vorgeschaltetem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Anwendung kommt, sondern auch auf Fallkonstellationen, in denen der Rechtsanwalt vor einem gerichtlichen Eilverfahren in einem behördlichen Eilverfahren tätig war (stdRspr, vgl. HLSG, Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E - ; Thüringer LSG, Beschluss vom 15.03.2011 - L 6 SF 975/10 B - m. w. n.; LSG NW, Beschluss vom 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY - zitiert nach juris).
- LSG Hessen, 31.05.2016 - L 2 AS 603/15
Rechtsanwaltsvergütung
Zur alten Rechtslage habe das Hess. LSG (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 30. April 2012 - L 2 AS 404/11 B) zur Frage, ob die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG bei einstweiligen Anordnungsverfahrens, bei denen der Rechtsanwalt zuvor auch im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei, zutreffend ausgeführt: "In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG nicht nur auf Hauptsacheverfahren mit vorgeschaltetem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Anwendung kommt, sondern auch auf Fallkonstellationen, in denen der Rechtsanwalt vor einem gerichtlichen Eilverfahren in einem behördlichen Eilverfahren tätig war.Den Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (L 2 AS 404/11 B) zur alten Rechtslage, also zur Anwendung von VV RVG Nr. 3103, wenn dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein aus dem gleichen Lebenssachverhalt herrührendes Vorverfahren vorausging, hat das SG bereits ausführlich zitiert.
- LSG Hessen, 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 Die Verfahrensgebühr ist zunächst nicht nach Nr. 3103 VV RVG zu bemessen, da der Beschwerdegegner für die Antragstellerinnen nicht zuvor in einem Verwaltungsverfahren tätig war, aus dem sich Synergieeffekte mit dem zugrundeliegenden Eilverfahren ergeben (vgl. zu dieser Voraussetzung Hessisches Landessozialgericht vom 30. April 2012, L 2 AS 404/11 B, juris Rn. 8 ff.).
- SG Frankfurt/Main, 09.08.2013 - S 9 AS 782/12
Sozialgerichtliches Verfahren: Anhörungsrüge; Voraussetzung der Annahme einer …
Ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass der Kostensenat seine bisherige Rechtsprechung auch nicht aufgegeben hat (vgl. z.B. Beschluss des Kostensenats vom 30. April 2012 - L 2 AS 404/11 B -). - SG Osnabrück, 15.02.2016 - S 40 SF 41/14 Demgegenüber stützen allerdings der 12. und der 20. Senat das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 13.02.2009 - Az. L 12 B 159/08 AS - und vom 02.09.2014 - Az. L 20 SO 317/13 B, juris) ebenso wie die Rechtsprechung weiterer Landessozialgerichte weiterhin ebenso die hier vertretene Auffassung (vgl. hierzu Thüringer LSG, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF - Hessisches LSG, Beschluss vom 30.04.2012 - L 2 AS 404/11 B; differenziert: Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B - und vom 11.04.2013 - Az. L 15 SF 43/12 B, juris).