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   LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12   

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https://dejure.org/2013,45059
LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12 (https://dejure.org/2013,45059)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12 (https://dejure.org/2013,45059)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 (https://dejure.org/2013,45059)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Verbandsvertreter als Bevollmächtigter - Höhe der notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung - verfassungskonforme Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 7 Abs 1 RDG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 8 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 9 SGG
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Verbandsvertreter als Bevollmächtigter - Höhe der notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung - verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
    Erstattung von Kosten im Vorverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12
    Zur Höhe der zu erstattenden Aufwendungen im Widerspruchsverfahren bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter im Verhältnis zu einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden (Anschluss an BSG vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R und B 9a SB6/05 R -).

    Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei.

    Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R - juris Rdnr. 46).

    Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können.

    Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12
    Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei.

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig.

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R - juris Rdnr. 46).

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12
    Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe.
  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12
    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2) ; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.
  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RVs 10/89

    Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei der ohne Erlaubnis zulässigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12
    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2) ; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.
  • SG Karlsruhe, 17.09.2014 - S 15 R 3799/13

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im isolierten Vorverfahren bei Vertretung

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit - insbesondere die Transparenz - solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).

    (1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der "Notwendigkeit" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66).

    Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66).

    Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).

    Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleitungen der Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

    Dies führt im Übrigen nicht dazu, dass ein Betroffener im Falle des Obsiegens finanziell schlechter gestellt wäre als im Falle des Unterliegens, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages in Höhe von 22 Euro im Übrigen in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten in Höhe von 15 Euro (Eigenanteil gemäß § 7 Nr. 7 der Satzung des VdK Baden-Württemberg) zu tragen hätte (so der Einwand bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 69).

    Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Ferner hat er die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, und den Gesellschaftsvertrag der V., auf den wegen der Einzelheiten der Regelungen verwiesen wird, vorgelegt.

    Zur vorgelegten Entscheidung vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Beklagte vorgetragen, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruches des verbandsvertretenen Widerspruchsführers nach § 63 Abs. 1 SGB X wegen der Absicherung des Kostenrisikos im Unterliegensfall stellte somit eine Ungleichbehandlung im wesentlich gleicher Sachverhalte dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 - (juris), Revision anhängig unter B 14 AS 4/14 R).
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