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   LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20   

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https://dejure.org/2021,55684
LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20 (https://dejure.org/2021,55684)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.09.2021 - L 2 AS 692/20 (https://dejure.org/2021,55684)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. September 2021 - L 2 AS 692/20 (https://dejure.org/2021,55684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 4 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 6 S 1 SGB 2, § 41a Abs 6 S 2 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung einer abschließenden Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens - monatsübergreifende Saldierung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung einer abschließenden Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens - monatsübergreifende Saldierung - ...

  • rechtsportal.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung einer abschließenden Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens - monatsübergreifende Saldierung - ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 434
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Mit dem endgültigen Bescheid vom 9. Mai 2017, der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden ist, hat der Beklagte abschließend über den Leistungsanspruch der Kläger für die Zeit von April bis September 2016 entschieden; die vorläufige Bewilligung durch Bescheid vom 15. März 2016 hat sich hierdurch erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R - juris Rn. 10).

    Die Kläger konnten sowohl ihr Anfechtungs- als auch ihr Leistungsbegehren jeweils auf einzelne Monate beschränken, weil das SGB II von einer monatsweisen Berechnung und Bewilligung der Leistungen im Regelfall ausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R - juris Rn. 11).

    Grundsätzlich ist das SGB II vom Monatsprinzip geprägt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014 - B 14 AS 23/13 R - juris Rn. 27; Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R - juris Rn. 18 jew. m.w.N.).

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Dies gilt nach Rechtsprechung des BSG auch für den Fall einer endgültigen Festsetzung nach einer zunächst nur vorläufigen Leistungsbewilligung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R - juris Rn. 10, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 9/20 R - juris Rn. 14).

    Das Monatsprinzip ist auch bei der endgültigen Festsetzung von Leistungen nach einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 2020. a.a.O.).

    Eine solche Abweichung stellt der hier zur Anwendung gekommene § 41a Abs. 4 SGB a.F. dar, weil bei der abschließenden Entscheidung nicht die im konkreten Monat tatsächlich zugeflossenen Einnahmen als Einkommen zugrunde zu legen sind, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, a.a.O., Rn. 30, 37).

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Eine wesentliche Ausprägung dieses Prinzips ist es, dass die Leistungen monatsweise zu berechnen sind und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 8/17 R - juris Rn. 20).

    Bei der nachträglichen Korrektur einer Leistungsentscheidung dürfen Überzahlungen für einzelne Monate grundsätzlich nicht mit zu geringen Leistungen für andere Monate saldiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R - juris Rn. 42; Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 23).

  • BSG, 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Grundsätzlich ist das SGB II vom Monatsprinzip geprägt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014 - B 14 AS 23/13 R - juris Rn. 27; Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R - juris Rn. 18 jew. m.w.N.).

    Hier zielt das Monatsprinzip, das eine kalendermonatliche Gegenüberstellung der Bedarfe und des Einkommens fordert (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014, a.a.O., Rn. 27), darauf ab, dass in jedem einzelnen Monat die jeweils aktuell benötigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  • BSG, 25.01.1972 - 9 RV 238/71
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Maßstab für bürgerlich-rechtliche Leistungen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, beherrscht die ganze Rechtsordnung und auch das öffentliche Recht einschließlich des Sozialrechts (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1972 - 9 RV 238/71 - juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R - juris Rn. 25 ff.).
  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R

    Elterngeld - Bemessungsgrundlage - Einkommen - Lohnsteuerklasse - Wechsel -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Maßstab für bürgerlich-rechtliche Leistungen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, beherrscht die ganze Rechtsordnung und auch das öffentliche Recht einschließlich des Sozialrechts (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1972 - 9 RV 238/71 - juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R - juris Rn. 25 ff.).
  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Es kann dahinstehen, wie sich die Zuordnungsregeln des § 11 Abs. 3 SGB II zu § 41a Abs. 4 SGB II verhalten, wenn zum Zeitpunkt eines Einkommenszuflusses beide Normen Geltung beanspruchen, denn § 41a Abs. 4 SGB II findet auf den am 31. März 2016 beendeten Bewilligungsabschnitt, der den Februar 2016 umfasst, keine Anwendung (§ 80 Abs. 2 SGB II, vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 - juris).
  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 69/82

    Tarifliche Ausschlussklausel - Treu und Glauben - Anspruch eines Arbeitnehmers -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Dieses kann u.a. dann zum Tragen kommen, wenn ein Beteiligter eines Rechtsverhältnisses aus einer nachträglichen Neubeurteilung der Rechtslage nur die für ihn vorteilhaften Rechtsfolgen geltend macht, die damit zwangsläufig einhergehenden nachteiligen Folgen aber nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. April 1985 - 12 RK 69/82 - juris Rn. 18).
  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Bei der nachträglichen Korrektur einer Leistungsentscheidung dürfen Überzahlungen für einzelne Monate grundsätzlich nicht mit zu geringen Leistungen für andere Monate saldiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R - juris Rn. 42; Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 23).
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 9/20 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20
    Dies gilt nach Rechtsprechung des BSG auch für den Fall einer endgültigen Festsetzung nach einer zunächst nur vorläufigen Leistungsbewilligung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R - juris Rn. 10, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 9/20 R - juris Rn. 14).
  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 22/80

    Nachträgliche Genehmigung eines Grundstückskaufs nach dem GrdStVG

  • BSG, 08.06.1982 - 6 RKa 12/80

    Unwirtschaftliche Behandlungsweise; Anfechtung der Hornorarkürzung;

  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 33/90

    Reformatio in peius - Zulässigkeit - Widerspruchsführer - Krankenhausarzt -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 - L 11 EG 1686/22
    Diese Vorschrift gestattet eine solche Änderung lediglich bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung, und zwar nur unter der Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt - anders als vorliegend - vom Dritten selbst angefochten worden ist und durch die Änderung dem Widerspruch abgeholfen wird (vgl. hierzu auch BSG 05.05.1993, 9/9a RVs 2/92, juris Rn. 11; BSG 16.12.2004, B 9 VS 1/04 R, BSGE 94, 133-138, juris Rn. 15; Thüringer LSG 10.09.2013, L 6 KR 757/10, juris Rn. 23; BSG 25.03.2015, B 6 KA 22/14 R, juris Rn. 26; LSG Sachsen-Anhalt 21.09.2021, L 2 AS 692/20, juris Rn. 33).
  • SG Nordhausen, 15.11.2022 - S 13 AS 1439/20

    Arbeitslosengeld II - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Gegenstand des

    Ergibt sich bei der gerichtlichen Überprüfung einer abschließenden Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II mit Saldierung nach § 41a Abs. 6 SGB II in (mindestens) einem Monat ein höherer Leistungsanspruch, während in anderen Monaten eine Überzahlung festzustellen ist, steht wegen des Monatsprinzips einer erneuten Saldierung durch das Gericht das Verböserungsverbot entgegen (Abgrenzung zu LSG Halle vom 21.9.2021 - L 2 AS 692/20; Fortentwicklung von BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 1/21 R aaO).

    So ist für den vorliegenden Fall auch die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21. September 2021, L 2 AS 692/20, juris) nicht einschlägig.

  • SG Nordhausen, 15.11.2022 - S 12 AS 1439/20
    Ergibt sich bei der gerichtlichen Überprüfung einer abschließenden Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II mit Saldierung nach § 41a Abs. 6 SGB II in (mindestens) einem Monat ein höherer Leistungsanspruch, während in anderen Monaten eine Überzahlung festzustellen ist, steht wegen des Monatsprinzips einer erneuten Saldierung durch das Gericht das Verböserungsverbot entgegen (Abgrenzung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2021, L 2 AS 692/20, juris; Fortentwicklung von BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 1/21 R, juris).

    So ist für den vorliegenden Fall auch die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21. September 2021, L 2 AS 692/20, juris) nicht einschlägig.

  • SG Braunschweig, 14.06.2022 - S 41 AS 1355/19
    Ansichten in der Rechtsprechung, wonach das Geltendmachen von Nachzahlungen in einzelnen Monaten dem Sinn der Bildung eines Durchschnittseinkommens und der Saldierung bei endgültiger Festsetzung nach § 41a Abs. 4 SGB II widerspräche und sogar gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. LSG SA, Urt. v. 21.9.2021 - L 2 AS 692/20), ist nicht zu folgen.

    Zum einen überzeugt die Annahme nicht, dass die Leistungsfestsetzung in einzelnen Monaten zum bloßen Berechnungselement würde und der endgültigen Festsetzung ein rückschauender Charakter zukomme, weshalb auch bei Korrektur der endgültigen Festsetzung eine Saldierung in Betracht komme (so LSG SA, Urt. v. 21.9.2021 - L 2 AS 692/20, Juris Rn. 38 f.).

  • SG Braunschweig, 24.01.2022 - S 41 AS 1355/19
    Ansichten in der Rechtsprechung, wonach das Geltendmachen von Nachzahlungen in einzelnen Monaten dem Sinn der Bildung eines Durchschnittseinkommens und der Saldierung bei endgültiger Festsetzung nach § 41a Abs. 4 SGB II widerspräche und sogar gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. LSG SA, Urt. v. 21.9.2021 - L 2 AS 692/20), ist nicht zu folgen.

    Zum einen überzeugt die Annahme nicht, dass die Leistungsfestsetzung in einzelnen Monaten zum bloßen Berechnungselement würde und der endgültigen Festsetzung ein rückschauender Charakter zukomme, weshalb auch bei Korrektur der endgültigen Festsetzung eine Saldierung in Betracht komme (so LSG SA, Urt. v. 21.9.2021 - L 2 AS 692/20, Juris Rn. 38 f.).

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