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   LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B   

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LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B (https://dejure.org/2014,9581)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B (https://dejure.org/2014,9581)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. April 2014 - L 2 AS 708/13 B (https://dejure.org/2014,9581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Terminsgebühr bei mehreren gemeinsam aufgerufenen Verfahren in einem Termin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Terminsgebühr bei mehreren gemeinsam aufgerufenen Verfahren in einem Termin

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Terminsgebühr bei mehreren gemeinsam aufgerufenen Verfahren in einem Termin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 14 RVG
    Die durchschnittliche Terminsdauer vor dem Sozialgericht beträgt 30 Minuten.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 599
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • SG Würzburg, 27.06.2011 - S 2 SF 72/10

    Bei eindeutiger anwaltlicher Tätigkeit im Widerspruchsverfahren als auch im

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Abweichend von der Berechnungsweise des Sozialgerichts habe der Senat in einer ähnlichen Fallkonstellation durch Beschluss vom 13. Januar 2011 (Verfahren L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) die Dauer des Termins durch die Anzahl der Verfahren geteilt und den anteiligen Minutenanteil unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 Minuten vergütet.

    36 Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen (Beschluss vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E).

    Bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren wird der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt (vgl. Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E).

    Der erkennende Senat hingegen legt regelmäßig eine durchschnittliche Terminsdauer bei den Hessischen Sozialgerichten von etwa 30 Minuten zugrunde (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2012, L 2 SO 123/12 B; Beschluss vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E; zuvor bereits Beschluss vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E, der jedenfalls eine durchschnittliche Terminsdauer von 50 Minuten als zu hoch einschätzte).

    44 In einem Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin hat der beschließende Senat in einer früheren Entscheidung (Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) bereits die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen geteilt und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 Minuten gemessen.

  • SG Würzburg, 21.04.2011 - S 2 SF 73/10
    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Abweichend von der Berechnungsweise des Sozialgerichts habe der Senat in einer ähnlichen Fallkonstellation durch Beschluss vom 13. Januar 2011 (Verfahren L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) die Dauer des Termins durch die Anzahl der Verfahren geteilt und den anteiligen Minutenanteil unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 Minuten vergütet.

    Bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren wird der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt (vgl. Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E).

    Der erkennende Senat hingegen legt regelmäßig eine durchschnittliche Terminsdauer bei den Hessischen Sozialgerichten von etwa 30 Minuten zugrunde (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2012, L 2 SO 123/12 B; Beschluss vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E; zuvor bereits Beschluss vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E, der jedenfalls eine durchschnittliche Terminsdauer von 50 Minuten als zu hoch einschätzte).

    44 In einem Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin hat der beschließende Senat in einer früheren Entscheidung (Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) bereits die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen geteilt und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 Minuten gemessen.

  • LSG Sachsen, 19.06.2013 - L 8 AS 45/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Nach anderer Ansicht erfolgt die Bemessung der Terminsgebühr bei gleichzeitigem Aufruf mehrerer Verfahren in einem Termin jeweils dergestalt, dass die Terminsdauer durch die Anzahl der Verfahren geteilt und entsprechend je Verfahren berücksichtigt wird (z.B. Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 8 AS 45/12 B KO, juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2012, L 12 AS 2173/11 B, juris Rn. 25; SG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009, S 12 SF 214/09 E (SO), juris Rn. 8).

    Der 18. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Mai 2012, L 18 KN 224/11 B, juris Rn. 15) sowie der 8. Senat des Sächsischen LSG (Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 8 AS 45/12 B KO, juris Rn. 21; Beschluss vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13 B KO, juris Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014, L 8 AS 585/12 B KO, juris Rn. 26) gehen von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 - 45 Minuten in sozialgerichtlichen Verfahren aus.

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 21/09 R).

    Im vorliegenden, wie in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehen jedoch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, sodass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 Verg 6/04 = JurBüro 2005, 303, 305 f.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.09.2006 - L 1 B 320/05

    Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Während das LSG Schleswig-Holstein von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von ca. 50 Minuten ausgegangen sei (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK), habe der beschließende Senat dies in einer früheren Entscheidung als verhältnismäßig hoch angesehen (Beschluss des Senates vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E).

    So hat u.a. der 1. Senat des LSG Schleswig-Holstein aufgrund eigener statistischer Erhebungen eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von ca. 50 Minuten angenommen (vgl. Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK, juris Rn. 13).

  • LSG Hessen, 25.05.2009 - L 2 SF 50/09

    Höhe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus Prozesskostenhilfemitteln zu

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Während das LSG Schleswig-Holstein von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von ca. 50 Minuten ausgegangen sei (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK), habe der beschließende Senat dies in einer früheren Entscheidung als verhältnismäßig hoch angesehen (Beschluss des Senates vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E).

    Der erkennende Senat hingegen legt regelmäßig eine durchschnittliche Terminsdauer bei den Hessischen Sozialgerichten von etwa 30 Minuten zugrunde (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2012, L 2 SO 123/12 B; Beschluss vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E; zuvor bereits Beschluss vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E, der jedenfalls eine durchschnittliche Terminsdauer von 50 Minuten als zu hoch einschätzte).

  • LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13

    Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Diesen Ansatz verfolge auch das Sächsische Landessozialgericht (Beschluss vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13, juris Rn. 24), wonach die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen sei, sofern sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung ergebe.

    Der 18. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Mai 2012, L 18 KN 224/11 B, juris Rn. 15) sowie der 8. Senat des Sächsischen LSG (Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 8 AS 45/12 B KO, juris Rn. 21; Beschluss vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13 B KO, juris Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014, L 8 AS 585/12 B KO, juris Rn. 26) gehen von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 - 45 Minuten in sozialgerichtlichen Verfahren aus.

  • LSG Sachsen, 08.01.2014 - L 8 AS 585/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Der 18. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Mai 2012, L 18 KN 224/11 B, juris Rn. 15) sowie der 8. Senat des Sächsischen LSG (Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 8 AS 45/12 B KO, juris Rn. 21; Beschluss vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13 B KO, juris Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014, L 8 AS 585/12 B KO, juris Rn. 26) gehen von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 - 45 Minuten in sozialgerichtlichen Verfahren aus.
  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Im vorliegenden, wie in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehen jedoch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, sodass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 Verg 6/04 = JurBüro 2005, 303, 305 f.).
  • SG Kiel, 10.01.2012 - S 21 SF 200/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
    Die Dauer der mündlichen Verhandlung hänge zwar auch vom aktuell zu verhandelnden Streitstoff, allerdings auch stark von der Persönlichkeit der Beteiligten ab (SG Kiel, Beschluss vom 10. Januar 2012, S 21 SF 200/11 E, juris Rn. 35).
  • LSG Hessen, 21.12.2011 - L 2 AL 147/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der

  • SG Lüneburg, 17.12.2009 - S 12 SF 214/09

    15 Minuten; 45 Minuten; Ansatz; Anwalt; Beachtung; Bestimmung; Betragsrahmen;

  • LSG Bayern, 02.02.2011 - L 15 SF 22/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigung mehrerer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - L 7 B 193/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Thüringen, 17.12.2010 - L 6 SF 808/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - Umfang

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2012 - L 18 KN 224/11

    Rentenversicherung

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren

  • LSG Thüringen, 06.03.2008 - L 6 B 198/07

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren auf Gewährung von vorläufigem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 12 AS 2173/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

    Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungsstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht.

    Bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei dem Mitwirken an der verfahrensbeenden Einigung betreffend zehn Verfahren durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ist der aus der Vertretung der Kläger in zehn Parallelfällen sich ergebende Synergieeffekt mit zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2011 - L 15 B 939/08 SF KO).

  • LSG Hessen, 13.05.2019 - L 2 AS 241/18

    Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren

    Darüber hinaus hat der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe die Bedeutung eines Einzelfallkriteriums, das bei der im Rahmen des § 14 RVG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände angemessen zu berücksichtigen ist (siehe hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 12. September 2000, L 2 SF 58/99 RJ, vom 13. Januar 2011, L 2 SF 752/10 E und L 2 SF 73/10 E, vom 13. Dezember 2011, L 2 AS 363/11 B, juris, vom 21. Dezember 2011, L 2 AL 147/11 B, juris und L 2 AS 708/13 B, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15

    Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner

    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E; LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO - und vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.).

    Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren - (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht.

    Das Sozialgericht hat zutreffend bei Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei dem zeitgleichen Mitwirken an der verfahrensbeenden Einigungen durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs den sich aus der Vertretung des Klägers in zwei Parallelfällen ergebenden Synergieeffekt mitberücksichtigt (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.904.2014 - L 2 AS 708/13 B - LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2011 - L 15 B 939/08 SF KO).

  • LSG Hessen, 17.06.2019 - L 2 AS 241/18

    Kosten PKH RVG

    Darüber hinaus hat der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe die Bedeutung eines Einzelfallkriteriums, das bei der im Rahmen des § 14 RVG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände angemessen zu berücksichtigen ist (siehe hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 12. September 2000, L 2 SF 58/99 RJ, vom 13. Januar 2011, L 2 SF 752/10 E und L 2 SF 73/10 E, vom 13. Dezember 2011, L 2 AS 363/11 B , juris, vom 21. Dezember 2011, L 2 AL 147/11 B , juris und L 2 AS 708/13 B , juris).
  • LSG Hessen, 23.06.2014 - L 2 AS 568/13
    Von der grundsätzlich von der Staatskasse zu erstattenden und im Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG sowie nach Erinnerung und Beschwerde gemäß § 56 RVG festzustellenden Vergütung ist zwar nach § 58 Abs. 2 RVG ein vom Gegner des Ausgangsverfahrens bereits angewiesener anteiliger Betrag bei Auszahlung der Prozesskostenhilfe vollständig anzurechnen (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 28. April 2014 - L 2 AS 708/13 B, juris Rn. 55).

    Auf diesen Betrag muss sich der Beschwerdegegner allerdings die vom Gegner des Ausgangsverfahrens am 1. April 2009 gezahlten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 476, 00 EUR nach § 58 Abs. 2 RVG anrechnen lassen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 28. April 2014 - L 2 AS 708/13 B, juris Rn. 55, vom 10. August 2012 - L 2 SO 17/12 B und vom 28. Januar 2013 - L 2 AS 36/12 B).

  • LSG Hessen, 04.01.2021 - L 2 AS 507/20

    Kosten

    Daneben sind alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen (mit ausführlicher Darstellung: Beschluss des Senats vom 28. April 2014, L 2 AS 708/13 B , juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1256/15

    Vergütungsanspruch des für eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage

    Die Terminsdauer von 35 Minuten entspricht einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E - LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO - und vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 16/17

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kostenfestsetzung; Erinnerung; Anhörungsrüge;

    Ungeachtet der Frage, wie in diesen Konstellationen die genaue Höhe der Terminsgebühr im Fall von Betragsrahmengebühren zu bestimmen ist (vgl. zum Streitstand: HessLSG, Beschluss vom 28. April 2014 - L 2 AS 708/13 B -, juris Rn. 38 ff), folgt aus der Eigenständigkeit der in den jeweiligen Verfahren angefallenen Terminsgebühr jedenfalls, dass keine geringere als die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) festgelegte Mindestgebühr bestimmt werden kann, wie schon aus dem Begriff der "Mindest"-Gebühr hervorgeht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungsstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht (Beschluss des Senats vom 06.10.2016 - L 19 AS 646/16 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014, Az. L 2 AS 708/13 B - juris Rn. 37 ff. mit Darstellung des Meinungsstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht (ebenso bereits LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, Az. L 19 AS 646/16 B - juris Rn. 43).
  • LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14

    Anrechnung; Kostenerstattung; PKH-Vergütung

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2020 - L 10 SF 4170/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erhöhungsgebühr -

  • LSG Bayern, 23.09.2015 - L 15 SF 273/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG

  • LSG Baden-Württemberg, 19.08.2019 - L 10 SF 833/19 E-B
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2017 - L 12 SF 2258/15 E-B
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - L 12 SF 4320/14
  • SG Münster, 19.09.2023 - S 8 SF 60/23
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