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   LSG Sachsen, 28.09.2004 - L 2 B 212/03 U   

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https://dejure.org/2004,17996
LSG Sachsen, 28.09.2004 - L 2 B 212/03 U (https://dejure.org/2004,17996)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28.09.2004 - L 2 B 212/03 U (https://dejure.org/2004,17996)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28. September 2004 - L 2 B 212/03 U (https://dejure.org/2004,17996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragung der im Verfahren über eine Untätigkeitsklage entstandenen außergerichtlichen Kosten; Isolierte Anfechtbarkeit einer Kostengrundentscheidung; Gleichstellung einer einseitigen Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren mit einer Klagerücknahme nach § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.03.2000 - 2 B 16.00

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels als

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.09.2004 - L 2 B 212/03
    Ist die Untätigkeitsklage zulässig, hat die Bg. dem Bf. in der Regel die Kosten zu erstatten, wenn dieser mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. LSG Sachsen Beschluss vom 08.09.2000 - L 2 B 16/00 U -).
  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 18/95

    Erledigung der Hauptsache durch Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.09.2004 - L 2 B 212/03
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR SGG § 162 Nr. 193, wo eine einseitige Erledigungserklärung als eine mögliche prozessuale Erklärung, die zur Erledigung der Hauptsache führt, angesehen wird; BSG, Urteil vom 20.12.1995, Az.: 6 RKa 18/95).
  • LSG Hessen, 03.05.2006 - L 9 B 16/06

    Untätigkeitsklage - Untätigkeit des Widerspruchsführers - Kostentragung

    Die Behörde hat dem Antragsteller oder dem Widerspruchsführer die Kosten nach Erledigung der Untätigkeitsklage in der Hauptsache auch nur dann zu erstatten, wenn letzterer mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; LSG Sachsen vom 28. September 2004 - L 2 B 212/03 U).
  • LSG Hessen, 27.04.2006 - L 9 B 26/06
    Die Behörde hat dem Antragsteller oder dem Widerspruchsführer die Kosten nach Erledigung der Untätigkeitsklage in der Hauptsache auch nur dann zu erstatten, wenn letzterer mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; LSG Sachsen vom 28. September 2004 - L 2 B 212/03 U).
  • VG Dessau, 28.07.2004 - 2 B 333/03
    Die Kammer hat bereits mehrfach entscheiden, dass es nicht mehr im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessen liegt, wenn der Gemeindeanteil für Fahrbahnen, Radwege, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung von Anliegerstraßen auf 50 % festgesetzt wird (vgl. Urt. v. 13. November 2003 - 2 A 2/02 DE - Beschl. v. 11. März 2004 - 2 B 111/03 DE - und - 2 B 212/03 DE -).
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