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   LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09 E   

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https://dejure.org/2011,13233
LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09 E (https://dejure.org/2011,13233)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20.04.2011 - L 2 SF 311/09 E (https://dejure.org/2011,13233)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20. April 2011 - L 2 SF 311/09 E (https://dejure.org/2011,13233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich in Verfahren vor den Sozialgerichten; Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bei einer außergerichtlichen Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV- RVG bei einer außergerichtlichen Vereinbarung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Hessen, 10.09.2009 - L 2 SF 222/09

    Ausschluss einer Terminsgebühr bei Beendigung des Verfahrens durch schriftlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09
    Die Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht nicht, wenn in einem solchen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Fortführung der Rechtsprechung, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: L 2 SF 222/09 E).

    Aus der Rechtssprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (Beschluss vom 10. September 2009 Az.: L 2 SF 222/09 E) ergebe sich bislang nichts Gegenteiliges, da Gegenstand dieser Entscheidung nicht außergerichtliche Besprechungen und Erörterungen der Beteiligten untereinander gewesen seien.

    Es bestünde kein gebührenrechtlich relevanter Unterschied zwischen den Fällen, in denen das einvernehmliche Verfahrensende durch schriftlichen Austausch vorbereitet und vollzogen werde (wie insbesondere im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 10. September 2009 zum Ausdruck kommend, Az.: L 2 SF 222/09 E) und anderen Fällen, in denen man sich vorbereitend an Telefon oder persönlich zwischen den Beteiligten bespreche.

    22 Zur Frage der Entstehung einer Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG bei außergerichtlichen Vergleichsschluss ohne vorangegangene Besprechungen der Beteiligten hat der Senat bereits mit Beschluss vom 10. September 2009 (L 2 SF 222/09 E) entschieden, dass eine Terminsgebühr in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.

  • SG Stuttgart, 20.08.2009 - S 6 SB 3986/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09
    Schließlich liegt der Sinn und Zweck der Vorschrift der Ziffer 3106 VV-RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG zur Überzeugung des Senates unter Heranziehung der Gesetzesbegründung darin, dass dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten finanzielle Anreize geboten werden sollen, außergerichtliche Termine ohne Beteiligung des Gerichtes einzurichten und wahrzunehmen, in denen eine Einigung zur Erledigung des Rechtsstreites gefunden werden kann (ebenso Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.8.2009, S 6 SB 3986/09 KE, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.03.2006 - L 1 B 88/06

    Anwaltsvergütung für einen Vergleich

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09
    Hierbei kommt wegen des klaren Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung in Ziffer 3106 VV-RVG eine analoge Anwendung der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante VV-RVG, die eine Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleichsschluss vorsieht, nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Formulierung in Ziffer 3104 VV-RVG in Ziffer 3106 VV-RVG nicht übernommen hat (ebenso Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 6 B 80/07 SF; Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2006, Az.: L 20 B 137/06 AS und schließlich - Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 1 B 88/06 SF SK).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 10 B 13/05

    Beschwerde gegen die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in einem Verfahren

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09
    Hierzu verweisen die Beschwerdeführer auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2006 (Az.: L 10 B 13/05 SB) sowie die Kommentierung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gerold/Schmidt/von Eike/Madert/Müller-Raw, VV Vorbemerkung 3 Rnr. 82).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2006 - L 20 B 137/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09
    Hierbei kommt wegen des klaren Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung in Ziffer 3106 VV-RVG eine analoge Anwendung der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante VV-RVG, die eine Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleichsschluss vorsieht, nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Formulierung in Ziffer 3104 VV-RVG in Ziffer 3106 VV-RVG nicht übernommen hat (ebenso Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 6 B 80/07 SF; Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2006, Az.: L 20 B 137/06 AS und schließlich - Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 1 B 88/06 SF SK).
  • LSG Thüringen, 19.06.2007 - L 6 B 80/07

    Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, besondere

    Auszug aus LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09
    Hierbei kommt wegen des klaren Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung in Ziffer 3106 VV-RVG eine analoge Anwendung der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante VV-RVG, die eine Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleichsschluss vorsieht, nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Formulierung in Ziffer 3104 VV-RVG in Ziffer 3106 VV-RVG nicht übernommen hat (ebenso Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 6 B 80/07 SF; Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2006, Az.: L 20 B 137/06 AS und schließlich - Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 1 B 88/06 SF SK).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    Die Besprechung kann fernmündlich durchgeführt werden (BGH, Beschlüsse vom 20.11.2006 - II ZB 6/06 und vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09; a. A. LSG Hessen, Beschlüsse vom 20.04.2011 - L 2 SF 311/09 E - und vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B, wonach allein ein persönliches Gespräch oder ein qualifiziertes Telefongespräch eine Besprechungsgebühr auslösen kann).
  • LSG Hessen, 04.07.2014 - L 2 AS 578/13
    Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 20. April 2011, L 2 SF 311/09 E) ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung unter Bezugnahme auf eine Kommentierung in Mayer/Kroiß, RVG, Vorbemerkung VV 3, Rn. 51 ff.

    Mit Senatsbeschluss vom 20. April 2011 (L 2 SF 311/09 E) hat der erkennende Senat festgestellt, dass auch ein außergerichtlicher Besprechungstermin der Beteiligten die Terminsgebu&776;hr auslo&776;sen kann.

    Denn in diesem Fall ersetzt ein solches Telefonat einen Gerichtstermin und kann auf einfacherem und kostengünstigerem Weg die umfassende Erledigung des Rechtsstreits ermöglichen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21. April 2011 - L 2 SF 311/09 E, vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 B, vom 10. August 2012 - L 2 SO 17/12 und 28. Januar 2013 - L 2 AS 36/12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG )

    Die Besprechung kann fernmündlich durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 6/06 - MDR 2007, 557, und vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09 - NJW 2010, 381; a. A. LSG Hessen, Beschlüsse vom 20.4.2011 - L 2 SF 311/09 E - und vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B, wonach allein ein persönliches Gespräch oder ein qualifiziertes Telefongespräch eine Besprechungsgebühr auslösen kann).
  • SG Fulda, 01.07.2013 - S 4 SF 92/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Durch ein Telefonat eines Rechtsanwalts mit dem gegnerischen Beteiligten, das auf eine vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits gerichtet ist, entsteht unabhängig von Umfang und Intensität des Gesprächs (auch) ohne Beteiligung des Gerichts die Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG (Abweichung von HLSG, Beschl. v. 20. April 2011 - L 2 SF 311/09 E -).

    b) Allerdings hat das HessLSG in seinem Beschluss vom 20. April 2011 - L 2 SF 311/09 E - juris Rn. 33, ausführt, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin die Terminsgebühr nur dann auslöse, wenn er an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichstehe, so dass es sich "hierbei z. B. nicht lediglich um Telefonate handeln" dürfe; hieran hat der Senat auch im Beschluss vom 18. Dezember 2012 - L 2 AS 110/12 B - festgehalten.

    Das Ziel dieser Auslegung, "eine Ausdehnung der Gebührenziffer 3106 VV-RVG auf jegliches noch so geringe Tätigwerden der Beteiligten, sei es am Telefon oder durch andere, nicht persönliche Arten der Kommunikation" zu vermeiden (HessLSG, Beschl. v. 20. April 2011 - L 2 SF 311/09 E - juris Rn. 33), kann aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten als legitim gelten.

  • LSG Hessen, 09.11.2011 - L 2 SO 192/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 2011 (Az.: L 2 SF 311/09 E) ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass eine telefonische Einigung zur Entstehung der Terminsgebühr nicht ausreiche.

    Die Entscheidung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht im Gegensatz zu dem Senatsbeschluss vom 20. April 2011 in der Streitsache L 2 SF 311/09 E.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2011 - L 19 AS 726/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Senat schließt sich der übereinstimmenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte an, dass die Bestimmung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG auch nicht analog auf Verfahren nach § 183 SGG Anwendung findet (vgl. LSG NRW Beschluss vom 23.02.2011 - L 19 AS 1522/10 B - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; LSG Hessen Beschluss vom 20.04.2011 - L 2 SF 311/09).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2012 - L 7 AS 1024/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Unter Verweis auf den Beschluss des LSG Hessen vom 20.04.2011 (L 2 SF 311/09 E) führte das SG an, dass sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG die inhaltliche Gleichsetzung von Gerichtsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Einigung und Erledigung des Rechtsstreits ergäbe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 7 AS 98/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Zudem ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VV RVG auch nicht analog auf Verfahren nach § 183 SGG anzuwenden, da keine Regelungslücke besteht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B; LSG NRW, Beschluss vom 30.03.2009 - L 2 B 20/08 KN P; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2007 - L 1 B 513/07 R SK; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.12.2010 - L 6 AS 438/10 B KO; LSG Bayern, Beschluss vom 22.06.2007 - 15 B 200/07 P KO; LSG Hessen Beschluss vom 20.04.2011 - L 2 SF 311/09).
  • SG Dortmund, 06.10.2017 - S 22 SF 507/16
    In sozialgerichtlichen Verfahren ist eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 30 bis 45 Minuten üblich und als durchschnittlich anzusehen (Hessisches LSG, Beschluss vom 20.04.2011, Az. L 2 SF 311/09 E; LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2015, Az. L 19 AS 1475/15 B), so dass hier der Termin als durchschnittlich vom tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand einzustufen ist.
  • SG Kassel, 14.10.2019 - S 7 SF 15/19

    RVG, Gebührenrecht

    Das Hessische Landessozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 20. April 2011, L 2 SF 311/09 E (juris) zur Entstehung einer Terminsgebühr im Falle von Telefongesprächen Stellung genommen.
  • SG Kassel, 19.11.2013 - S 10 SF 229/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Klagerücknahme nach

  • SG Osnabrück, 08.03.2012 - S 1 SF 80/11
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