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   LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18   

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LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18 (https://dejure.org/2019,22322)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18 (https://dejure.org/2019,22322)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - L 2 SO 2529/18 (https://dejure.org/2019,22322)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 74 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 9 Abs 1 SGB 12, § 1968 BGB, § 1967 Abs 2 BGB
    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Inanspruchnahme der Miterben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18
    Von der Sozialhilfe seien daher nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (mit Hinweis auf Beschluss des BSG vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 103/15 B - Juris Rdnr. 6 und Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 20) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienten oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden seien.

    Die Vorschrift solle dabei lediglich eine angemessene Bestattung garantieren; nur hierfür solle der Steuerzahler sozialhilferechtlich aufkommen müssen (Hinweis auf BSG Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 21).

    Entgegen der Vorgehensweise der Beklagten könnten anstelle der entstandenen Kosten insoweit keine Pauschalen als Obergrenze angesetzt werden, weil für eine derartige Beschränkung der Kostenübernahme eine Rechtsgrundlage fehle (Hinweis auf BSG Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 18b f.).

    Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt neben der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSG Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 2308 R - Juris Rdnrn. 14 f.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 24).

    Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen zu beachten; insoweit dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rdnr. 25).

    Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf Lebensunterhalt sichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rdnr. 25).

    In Anwendung dieser Maßstäbe ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Tragung der Kosten, die unmittelbar der Bestattung ihres Vaters gedient haben bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden gewesen sind (vgl. dazu nur BSG Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rdnr. 20) und im Übrigen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl. dazu BSG a.a.O. Rdnr. 21 f.), im maßgeblichen Zeitraum, jedenfalls soweit sie den von der Beklagten bereits übernommenen Teilbetrag von 1.002,50 EUR übersteigen, nicht zumutbar war.

    Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 103/15 B - Juris Rdnr. 6 und Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 20) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind.

    Die Vorschrift soll hierbei lediglich eine angemessene Bestattung garantieren, nur hierfür soll der Steuerzahler sozialhilferechtlich aufkommen müssen (BSG Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 21).

    Entgegen der Vorgehensweise der Beklagten können daher anstelle der entstandenen Kosten insoweit keine Pauschalen als Obergrenze angesetzt werden, weil für eine derartige Beschränkung der Kostenübernahme eine Rechtsgrundlage fehlt (siehe BSG Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 18 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3140/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18
    Soweit sie entsprechenden Forderungen ausgesetzt (gewesen) sei, gehöre sie deshalb zu den Verpflichteten im Sinne von § 74 SGB XII (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 -).

    Hieran gemessen seien die vom Bestattungsunternehmen verauslagten und der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für die Ausstellung von Sterbe-, Ehe- und Geburtsurkunden in Höhe von 71, 50 EUR sowie die in der Rechnung des Bestattungsunternehmens vom 10. Januar 2012 ausgewiesenen Dienstleistungen und Auslagen für "Service, Organisation, Behördengänge" in Höhe von 216, 00 EUR, "Service außerhalb der Dienstzeit" von 125, 00 EUR, "Zweitfahrt zur Beurkundung" in Höhe von 120, 00 EUR, "Telefon/Telefaxpauschale" in Höhe von 4, 50 EUR und die "Fahrtkostenpauschale" in Höhe von 19, 00 EUR schon deshalb nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, weil es sich bei diesen Positionen nicht um Bestattungskosten handele (Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 a.a.O.).

    Gehe es wie im Streitfall um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Bedarf, also die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden könne, könne es nämlich dem Hilfesuchenden nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen die Miterben geltend zu machen (u.a. Hinweis auf LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 -).

    Diese erbrechtliche Verpflichtung, die sowohl der familienrechtlichen als auch der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht vorgeht, gehört dabei zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von 1967 Abs. 2 BGB und trifft an sich die Erbengemeinschaft (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 - und vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris).

    Soweit sie entsprechenden Forderungen ausgesetzt (gewesen) ist, gehört die Klägerin deshalb zu den Verpflichteten im Sinne von § 74 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2016 L 7 SO 3140/14 - www.sozialgerichtsbarkeit.de ).

    Geht es - wie im Streitfall - um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Bedarf, also die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es nämlich dem Hilfesuchenden nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen die Miterben geltend zu machen (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 45 f.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 - www.sozialgerichtsbarkeit.de ).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - L 9 SO 31/13

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18
    Dies hat im Weiteren zur Folge, dass der Klägerin gegenüber ihrem gesamtschuldnerisch haftenden Bruder wie auch ihrer Mutter gegenüber sowohl ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB als auch ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 650 BGB zusteht (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 28).

    Geht es - wie im Streitfall - um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Bedarf, also die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es nämlich dem Hilfesuchenden nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen die Miterben geltend zu machen (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 45 f.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 - www.sozialgerichtsbarkeit.de ).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht "drücken" möchte (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 45 ff.).

    Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Bedürftigen von der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 31; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 a.a.O.).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18
    Eine Ausschlusswirkung sei nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris Rdnr. 20) deshalb in Fällen denkbar, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar seien.

    Der Begriff der Zumutbarkeit ist hierbei nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen, wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit in der Regel umso geringer sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war (BSG Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. Rdnr. 16).

    Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf Lebensunterhalt sichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rdnr. 25).

    Eine Ausschlusswirkung ist nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - Juris Rdnr. 20) deshalb in Fällen denkbar, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18
    Diese erbrechtliche Verpflichtung, die sowohl der familienrechtlichen als auch der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht vorgeht, gehört dabei zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von 1967 Abs. 2 BGB und trifft an sich die Erbengemeinschaft (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 - und vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris).

    Dies hat im Weiteren zur Folge, dass der Klägerin gegenüber ihrem gesamtschuldnerisch haftenden Bruder wie auch ihrer Mutter gegenüber sowohl ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB als auch ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 650 BGB zusteht (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 28).

    Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Bedürftigen von der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 31; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 a.a.O.).

  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 103/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18
    Von der Sozialhilfe seien daher nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (mit Hinweis auf Beschluss des BSG vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 103/15 B - Juris Rdnr. 6 und Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 20) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienten oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden seien.

    Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 103/15 B - Juris Rdnr. 6 und Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - Juris Rdnr. 20) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind.

  • LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - keine Übernahme von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18
    Ein Verweis auf Ausgleichsansprüche ist im Rahmen von § 74 SGB XII deshalb zulässig, wenn nur die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs mit Schwierigkeiten verbunden ist, der Anspruchssteller selbst aber keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (siehe LSG Hessen Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - Juris).
  • LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Die durch die Überführung der Leiche in das Ausland entstehenden Kosten sind allerdings nicht erforderlich im Sinne des § 74 SGB XII, wenn eine Beerdigung am Sterbeort im Inland möglich und nicht unüblich ist (Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII, 21. Aufl. 2023 § 74 Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 - 2 SO 2529/18 - juris, Rn. 53).
  • SG Karlsruhe, 29.03.2022 - S 2 SO 2888/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Geltendmachung von

    Dies vor allem deswegen, da die abgerechneten Formalitäten auch zumutbar in Eigenleistung erbracht hätten werden können, zumal die beschäftigungslose Klägerin hierzu auch zeitlich in der Lage gewesen wäre (s. LSG BW, Urteil vom 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18).
  • SG München, 24.11.2023 - S 46 SO 97/23

    Bestattungskosten § 74 SGB XII

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem mittellosen Bestattungspflichtigen zumutbar ist, sich an den oder die Erben zu wenden und die Übernahme der Bestattungskosten nach § 1968 BGB zu fordern (Schellhorn u.a., SGB XII Kommentar, 21. Auflage 2023, § 74 Rn. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019, L 2 SO 2529/18, Rn. 55 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 915/19
    Lediglich im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Tragung der Bestattungskosten ist in den Blick zu nehmen, ob und ggf. welche realisierbaren Ansprüche S.K. gegen ihre Geschwister oder sonstige Ausgleichpflichtige hat (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 - L 2 SO 2529/18 - juris Rdnr. 55; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rdnr. 44).
  • LG Heilbronn, 06.02.2023 - 7 S 1/22

    Erstattungsanspruch von Beerdigungskosten bei Geschwistern

    Als erforderlich anerkannt werden im Einzelnen die Kosten für die Leichenschau und Leichenbeförderung, öffentliche Gebühren, Waschen, Ankleiden und Betten der Leiche, ein einfacher Sarg, einfacher Blumenschmuck, die Trauerfeier im Beerdigungsinstitut, Kosten für Sargträger und die Überführung auf den Friedhof, das erstmalige Herrichten des Grabes, ein Grabstein oder eine einfache Grabplatte mit Namen (vgl. NdsOVG BeckRS 2005, 21394; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2019, 16066; zu Art und Umfang berücksichtigungsfähiger Positionen vgl. auch SG Karlsruhe, BeckRS 2022, 8326; Kaiser in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 67. Edition, Stand: 01.12.2022, § 74 SGB XII, Rn. 9-11; vgl. auch Uwe-Dietmar Berlit in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, 12. Auflage 2020, § 74, Rn. 16-20).
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