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   LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16   

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https://dejure.org/2017,52156
LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16 (https://dejure.org/2017,52156)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16 (https://dejure.org/2017,52156)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 2017 - L 2 SO 4546/16 (https://dejure.org/2017,52156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 92 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 12, § 92 Abs 2 S 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Anschaffung eines individuell ausgestatteten Laptops - Privilegierung von Einkommen und Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Laptop als Hilfe zur angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 14/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ein Notebook zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Insoweit habe auch das BSG in seiner Entscheidung vom 19.5.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fehlende Übernahme der Vorschrift in das SGB XII allein auf der Auffassung des Gesetzgebers beruht habe, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien (Hinweis auch auf BT-Drucks 15/1514 S. 62; a.A. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24.10.2013 - L 11 SO 14/12-, Rn. 21 juris).

    Grundlage der begehrten Eingliederungshilfeleistung in Form der Kostenerstattung ist vorliegend § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 12 EinglVO (so auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24.10.2013 - L 11 SO 14/12 -, Rn. 20, juris).

    Es reicht daher insgesamt, wenn der schulische Nutzen im Vordergrund steht, um den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII iVm § 12 der EinglVO zu erfüllen (so auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 -, Rn. 22, juris).

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die behinderungsgerechte Ausstattung mit einem Laptop nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 13/03 R) ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V sei.

    Unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22.7.2004- B 3 KR 13/03 R - sei zudem die Krankenkasse als sachlich zuständig erachtet worden soweit wie hier die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung betroffen sei.

    Insofern kann sich die Beklagte auch nicht auf das Urteil des BSG vom 22.7.2004 (B 3 KR 13/03 R) berufen, wo zwar im Leitsatz von der Ausstattung mit einem Notebook-PC für Blinde die Rede ist, im Rechtsstreit aber explizit nicht (mehr) über die Kosten für einen handelsüblichen Computer als allgemeinen Gebrauchsgegenstand gestritten wurde (vgl. Rn. 5 juris), sondern nur um die behindertengerechte Ausstattung.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Diese gesetzliche Regelung sei zwar zum 1.1.2005 nicht in das SGB XII übernommen worden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R, Rn. 25) jedoch habe der Gesetzgeber die Rechtslage nicht ändern wollen, so dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die ablehnende Entscheidung der Beklagten auch weiterhin stützen könne.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sind für den Anspruch auf Ausstattung mit einem Laptop für die Beschulung nicht die § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Satz 1 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und § 9 EinglVO und damit allgemein Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschlägig, wonach die Kosten eines Hilfsmittels nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden zu zahlen wären (vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 26).

    Die Hilfsmittel (dort i.S. von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris, Rn. 17).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301-310, SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, Rn. 21), worunter die behindertengerechte Ausstattung des Schularbeitsplatzes diskutiert werden könnte.

    Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass der Sozialhilfeträger zuständig ist, solange die Hilfe nicht vom Schulträger zur Verfügung gestellt wird (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301-310, SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, Rn. 25).

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 5.74

    Anforderungen an die Schulausbildung eines blinden Schulkindes - Anspruch auf für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit zu § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 5.6.1975 (V C 5.74) schon entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb verwenden möchte, da die genannte Vorschrift eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthalte und die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gegolten habe, gerade nicht umfasst hatte.

    Die Struktur der Norm des § 40 BSHG (in der damaligen Fassung), der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln und in Nr. 3 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung regelte, lasse eine erweiternde Auslegung nicht zu, die Nr. 2 sei Spezialvorschrift zu Nr. 3. Insbesondere komme der subjektiven Zweckbestimmung zur schulischen Ausbildung keine Bedeutung zu, zumal es sich bei den in Rede stehenden Hilfsmitteln (u.a. Schreibmaschine für Blinde) nicht um für die Schule wesenseigene Gegenstände handele (BVwerG, Urteil vom 5.6.1975 - V C 5.74 -, juris Rn. 24; bestätigt in BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG lässt die Vorschrift Raum für neue technische Mittel der elektronischen Texterfassung und Textverarbeitung, die dazu bestimmt und geeignet sind, zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mängel beizutragen, sodass ein blindengerechter Personal-Computer ein "anderes Hilfsmittel" in diesem Sinne ist (BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94, juris Rn. 7), somit auch das von der Klägerin begehrte Laptop.

    Die Struktur der Norm des § 40 BSHG (in der damaligen Fassung), der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln und in Nr. 3 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung regelte, lasse eine erweiternde Auslegung nicht zu, die Nr. 2 sei Spezialvorschrift zu Nr. 3. Insbesondere komme der subjektiven Zweckbestimmung zur schulischen Ausbildung keine Bedeutung zu, zumal es sich bei den in Rede stehenden Hilfsmitteln (u.a. Schreibmaschine für Blinde) nicht um für die Schule wesenseigene Gegenstände handele (BVwerG, Urteil vom 5.6.1975 - V C 5.74 -, juris Rn. 24; bestätigt in BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94, juris Rn. 8).

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Denn danach sind die Krankenkassen - entsprechend der Bewilligung der S. - nur für die behinderungsgerechte Ausstattung einer Computeranlage sachlich zuständig, nicht jedoch soweit der PC aus handelsüblichen Teilen besteht (BSG, Urteil vom 6.2.1997 - 3 RK 1/96 -, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22, SozR 3-2500 § 10 Nr. 10, Rn. 17).
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die behinderungsgerechte Zusatzausrüstung ohne das Grundgerät nicht zu verwenden ist (BSG, Urteil vom 30.1.2001 - B 3 KR 10/00 R -, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40, Rn. 16).
  • BSG, 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Eine unmittelbare Klage auf (existenzsichernde) Leistungen kommt zwar ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - , juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 25.2.2013 - B 14 AS 133/12 B -, juris; BSG, Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R -, juris).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R

    Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16
    Eine unmittelbare Klage auf (existenzsichernde) Leistungen kommt zwar ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - , juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 25.2.2013 - B 14 AS 133/12 B -, juris; BSG, Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R -, juris).
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Denn die von ihr zur Kostenübernahme und -erstattung beantragten Mittel stellen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 EinglHV), nicht dagegen - wie der Beklagte meint - Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ) dar (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

    In § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist formuliert, dass "neben" u.a. den Leistungen nach § 55 SGB IX insbesondere auch die in den nachfolgenden Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Leistungen, darunter die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, Leistungen der Eingliederungshilfe sind (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

    Sonach ist zu den Hilfen für eine angemessene Schulbildung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln zu rechnen, soweit im konkreten Einzelfall ein entsprechender schulischer Hilfebedarf besteht (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ; Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 47 ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 12 EinglHV Rdnr. 9 ).

    Mit Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.; ihm folgend BVerwGE 99, 149) auf § 54 SGB XII nicht mehr für übertragbar gehalten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

  • SG Lüneburg, 15.07.2020 - S 22 SO 89/18
    Dabei ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel jeweils dienen soll (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018, Az.: L 7 SO 39/16 - juris Rn. 27, und Urteil vom 08.11.2017, Az.: L 2 SO 4546/16 - juris, Rz. 38ff; s.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 5/08 R - juris Rz. 19f).
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