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   LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10   

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https://dejure.org/2012,10635
LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10 (https://dejure.org/2012,10635)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10 (https://dejure.org/2012,10635)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 (https://dejure.org/2012,10635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - stationäre Hilfe - Pflicht zur Übernahme sämtlicher Unterbringungskosten durch den Sozialhilfeträger - kein Leistungsausschluss trotz Bezugs von Arbeitslosengeld II - Berücksichtigung als Einkommen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten durch Leistungsträger beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Anspruch auf Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Übernahme der nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten durch Leistungsträger beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 915 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
    Der Sozialhilfeträger erklärt mit der Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Heim; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSG Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 10 im Zusammenhang mit der Gewährung von Eingliederungshilfe und Verweis auf BSGE 102, 1 ff RdNr. 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

    Das BSG hat zu den Leistungen der stationären Hilfe in Einrichtungen bereits entschieden, dass diese als Sachleistung in Form einer besonderen Art der Sachleistungsverschaffung erbracht werden (BSG Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12 mit Hinweis auf BSGE 102, 1 ff RdNr. 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) .

    Diese Konstruktion, die als Gewährleistungsverantwortungsmodell bezeichnet werden kann (vgl zu diesem Begriff Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 84-87 RdNr 1, Stand Februar 2009) und nicht dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag des § 70 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) an die Krankenkassen gleichzusetzen ist (BSGE 102, 1 ff RdNr. 15 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) , entspricht nach wie vor dem normativen Leitbild.

    Erst der Schuldbeitritt führt zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger (BSGE 102, 1 ff RdNr. 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) ; andererseits hat der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des Sozialhilfeträgers unmittelbar an die Einrichtung (BSG aaO) .

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - Mittagessen als integraler

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
    Diese Tätigkeiten sind damit letztlich als integraler Bestandteil der Maßnahme nach § 67 SGB XII zu sehen (siehe LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17. August 2007 - L 23 B 167/07 SO ER, Juris Rdnr. 14; siehe auch zum Mittagessen in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe Urteil des BSG vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/07 R, Juris Rdnr. 14).

    Die in Einrichtungen zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt zählt danach nicht mehr zur Hilfe in besonderen Lebenslage bzw. heute zu den Leistungen nach § 19 Abs. 3, sondern gehört nunmehr zu den Leistungen nach dem Dritten Kapitel "Hilfe zum Lebensunterhalt" bzw. zum Vierten Kapitel (s. BSG Urteil vom 9. Dezember 2008 a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2007 - L 23 B 167/07

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
    Bei Erforderlichkeit einer stationären Maßnahme nach § 67 SGB XII - wie hier vom Beklagten zutreffend angenommen - ist eine Aufsplitterung der stationären Maßnahme in "Maßnahmekosten" und andere Kosten in §§ 67 ff. SGB XII nicht vorgesehen (siehe LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17. August 2007 - L 23 B 167/07 SO ER - Rdnr. 14 nach Juris).

    Diese Tätigkeiten sind damit letztlich als integraler Bestandteil der Maßnahme nach § 67 SGB XII zu sehen (siehe LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17. August 2007 - L 23 B 167/07 SO ER, Juris Rdnr. 14; siehe auch zum Mittagessen in einer Werkstatt für Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe Urteil des BSG vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/07 R, Juris Rdnr. 14).

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
    Der Sozialhilfeträger erklärt mit der Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Heim; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSG Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 10 im Zusammenhang mit der Gewährung von Eingliederungshilfe und Verweis auf BSGE 102, 1 ff RdNr. 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

    Das BSG hat zu den Leistungen der stationären Hilfe in Einrichtungen bereits entschieden, dass diese als Sachleistung in Form einer besonderen Art der Sachleistungsverschaffung erbracht werden (BSG Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12 mit Hinweis auf BSGE 102, 1 ff RdNr. 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) .

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
    Allerdings sei im weiteren Gesetzgebungsverfahren die ursprünglich angestrebte, eindeutige Abgrenzung und Vermeidung von Schnittstellen über einen Ausschluss stationärer Leistungsbezieher von Leistungen nach dem SGB II schon bei Verabschiedung beider Gesetze gescheitert, lange bevor das Bundessozialgericht (BSG) durch seine von der Gesetzesbegründung abweichende Rechtsprechung (BSG Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07, in Juris) durch die vom SGB XII abweichende Definition der stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II weitere Felder für Konkurrenzen geschaffen habe.

    Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II liegt nämlich nur dann vor, wenn die objektive Struktur der Einrichtung es nicht zulässt, dass ein Hilfebedürftiger 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BSG Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R, BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, Juris Rdnr. 16).

  • BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
    Wenngleich der Beigeladene kein privilegierter Kläger nach § 183 SGG ist, war hier einheitlich nach § 193 SGG über die Kosten zu entscheiden (s. BSG-Urteil vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 b, SozR 4-1500 § 193 Nr. 3 Rdnr. 17 u. 18 nach Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2015 - L 2 SO 4793/13

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten zu tragen und daneben dem Hilfeempfänger auch den Barbetrag sowie die Bekleidungsbeihilfe - gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Abzug des Eigenanteils verbleibenden SGB II-Leistungen - zu gewähren (Anschluss an Urteil des erkennenden Senates vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 -).

    Ob sie ihr Einkommen (Alg II) abtreten müsse oder zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes selber behalten dürfe, sei aber unabhängig davon, dass ihr Leistungserbringer, das J.-Haus vom Kostenträger, dem Beklagten den vollen Pflegesatz bezahlt bekommen müsse (mit Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 -).

  • VG Minden, 13.03.2019 - 6 L 1550/18

    Verwaltung von Geldern betreuter Menschen

    Mit solchen Beträgen meint der Antragsgegner, wie sich u.a. aus seinem "Umdeutungs"-Schreiben vom 6.3.2019 ergibt, Geldbeträge, die die Bewohner der Einrichtung vornehmlich, aber nicht zwingend oder ausschließlich von einem Sozialleistungsträger zur freien Verfügung erhalten (z.B. nach § 27b Abs. 2 SGB XII: Barbetrag zur persönlichen Verfügung - als Synonym für "Taschengeld" -) vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2012 - L 2 SO 5276/10 -, SozR aktuell 2012, 260 = juris; entsprechend zu § 39 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII: Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 39 Rdnr. 12; Kunkel/Pattar, in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 39 Rdnr. 13.
  • LSG Hessen, 20.03.2013 - L 6 AS 239/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen -

    Einer analogen Anwendung der §§ 35, 42 SGB XII a.F. im Sinne einer ergänzenden Regelung zu § 22 SGB II steht der klare Wortlaut des § 5 Abs. 2 SGB II und des § 21 SGB XII sowie das Fehlen einer Regelungslücke entgegen (a.A. offenbar LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 - juris; dort wurde allerdings in einer nicht vergleichbaren Konstellation ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bejaht).
  • LSG Hessen, 20.03.2013 - L 6 AS 227/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen -

    Einer analogen Anwendung der §§ 35, 42 SGB XII a.F. im Sinne einer ergänzenden Regelung zu § 22 SGB II steht der klare Wortlaut des § 5 Abs. 2 SGB II und des § 21 SGB XII sowie das Fehlen einer Regelungslücke entgegen (a.A. offenbar LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 - juris; dort wurde allerdings in einer nicht vergleichbaren Konstellation ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bejaht).
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