Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16271
LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13 (https://dejure.org/2018,16271)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28.03.2018 - L 2 U 108/13 (https://dejure.org/2018,16271)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28. März 2018 - L 2 U 108/13 (https://dejure.org/2018,16271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,16271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung; Hinreichend bestimmter und begründeter Bescheid; Nachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Grundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 33 Abs. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1
    Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des BSG vom 4. Dezember 2014 (B 2 U 11/13).

    Anders als in dem der Entscheidung des BSG vom 4. Dezember 2014 (B 2 U 11/13) zugrundeliegenden Fall würden sich die (unter Umständen) nichtigen Normen nicht auf einen isolierten, rechtlich abtrennbaren Teil der Gesamtsatzung mit der Folge beschränken, dass die Satzung auch ohne diese Normen sinnvoll Bestand haben könnte.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der mit der rückwirkenden Aufhebung und Rückabwicklung aller betroffenen Beitragsbescheide sowie ggf. dem rückwirkenden Erlass einer rechtmäßigen Satzung und dem darauf gestützten Erlass neuer Beitragsbescheide für alle Unternehmer verbundene Verwaltungsaufwand ggf. hinnehmbar wäre und nicht für sich genommen einen Ausnahmefall im genannten Sinne zu begründen vermag (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O. juris Rn. 30).

    Anders als in dem vom BSG zu entscheidenden Fall (B 2 U 11/13), in dem allein der vorübergehende Ausfall von Mindestbeiträgen in Höhe von 100 EUR bis zum Erlass einer gesetzeskonformen Satzung offenkundig nicht die Existenz der Beklagten gefährden konnte, steht im hier zugrunde liegenden Fall weit mehr als ein Mindestbeitrag in Frage, nämlich die gesamte Beitragserhebung, weshalb die Nichtigkeit der angegriffenen Normen zu einer nicht zumutbaren haushaltswirtschaftlichen Belastung der Beklagten führen würde.

  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 61/81

    Beitragsbemessung; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Arbeitsbedarf

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Abgestellt wird mithin auf standardisierte Arbeitsbedarfswerte, wobei wegen der mit dem einheitlichen Abschätzungstarif einhergehenden Typisierung nach dem Durchschnittsmaß gewisse Härten hinzunehmen sind (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 - juris Rn. 18, unter Verweis auf: BSG 1982-04-28 12 RK 3/81 = SozR 5800 § 4 Nr. 2; vgl. hierzu auch Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII 57. EL Juni 2015, § 182 Rn. 18 f., 53 mwN).

    Die Anwendung eines pauschalierenden Beitragsmaßstabes erfordert jedenfalls keine Härtefallklausel, die in jedem Einzelfall eine den individuellen Verhältnissen angepasste Beitragsbemessung ermöglicht (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 - juris Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr zudem kein bestimmender Faktor für die Beitragsberechnung, sondern es reicht aus, wenn sie durch Auswahl eines geeigneten Berechnungsmaßstabs oder durch Kombination verschiedener Berechnungsmaßstäbe im Rahmen eines Mischsystems berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R - juris Rn. 34 unter Verweis auf: BSGE 54, 232, 234 = SozR 2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 68, 111, 114 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 2 S 11; BSGE 82, 132, 138 = SozR 3-2200 § 802 Nr. 1 S 7 f).

    Das Gericht hat hingegen nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 - juris unter Verweis auf: BVerfG 1971-05-18 1 BvL 7/69 = BVerfGE 31, 119).

  • BSG, 04.12.2007 - B 2 U 36/06 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragssatzung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann es aus zwingenden Gründen geboten sein, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift dies notwendig macht, damit durch die sofortige und rückwirkende Unwirksamkeit kein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/03 - und vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 - juris).

    So müssen von dem Grundsatz, dass eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Rechtsvorschrift regelmäßig nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und in Anlehnung an die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Nichtanwendung der Norm insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004, a.a.O. juris Rn. 30 und vom 4. Dezember 2007, a.a.O. juris Rn. 18, 20).

    Im Beitragsrecht der Sozialversicherung kommt dies nach der Rechtsprechung des BSG im Wesentlichen bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen in Betracht, bei denen eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (BSG. Urteil vom 4. Dezember 2007, a.a.O. juris Rn. 20 unter Verweis auf: BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 Rn. 19).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr zudem kein bestimmender Faktor für die Beitragsberechnung, sondern es reicht aus, wenn sie durch Auswahl eines geeigneten Berechnungsmaßstabs oder durch Kombination verschiedener Berechnungsmaßstäbe im Rahmen eines Mischsystems berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R - juris Rn. 34 unter Verweis auf: BSGE 54, 232, 234 = SozR 2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 68, 111, 114 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 2 S 11; BSGE 82, 132, 138 = SozR 3-2200 § 802 Nr. 1 S 7 f).

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann es aus zwingenden Gründen geboten sein, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift dies notwendig macht, damit durch die sofortige und rückwirkende Unwirksamkeit kein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/03 - und vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 - juris).

    Im Beitragsrecht der Sozialversicherung kommt dies nach der Rechtsprechung des BSG im Wesentlichen bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen in Betracht, bei denen eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (BSG. Urteil vom 4. Dezember 2007, a.a.O. juris Rn. 20 unter Verweis auf: BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 Rn. 19).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R

    Festsetzung des Grundbeitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor, weil die Beitragsbelastung nicht an das Eigentum am Grundstück, sondern an die Existenz eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und die damit verbundenen Unfallgefahren anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O. juris Rn. 35).

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann es aus zwingenden Gründen geboten sein, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift dies notwendig macht, damit durch die sofortige und rückwirkende Unwirksamkeit kein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/03 - und vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 - juris).

    So müssen von dem Grundsatz, dass eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Rechtsvorschrift regelmäßig nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und in Anlehnung an die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Nichtanwendung der Norm insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004, a.a.O. juris Rn. 30 und vom 4. Dezember 2007, a.a.O. juris Rn. 18, 20).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    So betont das BVerfG in seiner Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Nichtigkeit rechtswidriger Verordnungen oder Satzungen zwar verfassungsrechtlichen Gehalt habe, nicht aber verfassungsrechtlich geboten sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00, unter Verweis auf: Ossenbühl, NJW 1986, 2805, 2807; Jarass, a.a.O. Art. 20 Rn. 48).

    Nach diesen Grundsätzen kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, wenn dem Satzungsgeber verschiedene Regelungen offenstehen, um z.B. eine gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende faktische Benachteiligung auszuräumen (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001, a.a.O. für die Satzung eines Versorgungswerkes; vgl. auch Beschluss vom 5. April 2005 - 1 BvR 774/02).

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R

    Flächenwert als Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Die Satzung kann Mindest- oder Grundbeiträge festlegen, § 182 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VII. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Satzung, wobei der Beklagten bei ihrer Umsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 2 U 2/00 R - juris Rn. 20 mwN).

    Satzungsbestimmungen, auf die die Beklagte die von der Klägerin beanstandete Beitragsforderung stützt, sind vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht und durch die Gerichte nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 2 U 2/00 R - juris Rn. 20 mit Verweis auf: BSGE 13, 189, 194 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO aF; BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr. 2).

  • LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12

    Unfallversicherung - Arbeitsbedarf; Beitragsbescheid; Ermessen; Satzung;

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Die Beteiligten wurden auf das rechtskräftige Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. August 2016 (L 6 U 149/12) und die Vergleichbarkeit mit dem dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt hingewiesen.

    Die Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband schränkt deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG zwar ein, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - wie hier der gesetzlichen Unfallversicherung - ist in einem Sozialstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) jedoch ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 10. August 2016 - L 6 U 149/12 - juris Rn. 46).

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 32/92

    Landwirtschaft - Beitragsbemessung

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr zudem kein bestimmender Faktor für die Beitragsberechnung, sondern es reicht aus, wenn sie durch Auswahl eines geeigneten Berechnungsmaßstabs oder durch Kombination verschiedener Berechnungsmaßstäbe im Rahmen eines Mischsystems berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R - juris Rn. 34 unter Verweis auf: BSGE 54, 232, 234 = SozR 2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 68, 111, 114 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 2 S 11; BSGE 82, 132, 138 = SozR 3-2200 § 802 Nr. 1 S 7 f).
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr zudem kein bestimmender Faktor für die Beitragsberechnung, sondern es reicht aus, wenn sie durch Auswahl eines geeigneten Berechnungsmaßstabs oder durch Kombination verschiedener Berechnungsmaßstäbe im Rahmen eines Mischsystems berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R - juris Rn. 34 unter Verweis auf: BSGE 54, 232, 234 = SozR 2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 68, 111, 114 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 2 S 11; BSGE 82, 132, 138 = SozR 3-2200 § 802 Nr. 1 S 7 f).
  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 30/97 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - vorübergehende

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 38/83

    Gesetzliche Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzes

  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 1/82

    Beitragsbemessung - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Flächenwert

  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BSG, 13.12.1960 - 2 RU 67/58

    Gesonderte Veranlagung der Geflügelzucht eines landwirtschaftlichen Betriebes in

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BSG, 28.04.1982 - 12 RK 3/81
  • LSG Hessen, 22.02.2022 - L 3 U 86/20

    Beitragsfestsetzung für im Bereich der Landwirtschaft tätige Unternehmer zur

    Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist dabei nach den gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich sicherzustellen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 2 U 108/13 -, juris Rn. 42).

    Übertragen auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nur dann anzunehmen, wenn den Satzungsregelungen sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, die sich nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Typisierung halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 90, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 2 U 108/13 - juris Rn. 44).

  • LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17

    1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten

    Darüber hinaus ziehen die landwirtschaftlichen Unternehmen den Nutzen aus ihren Flächen, auch wenn Lohnunternehmer zur Bewirtschaftung herangezogen würden (Sächsisches LSG, Urteil vom 28.03.2018 - L 2 U 108/13, RdNr. 40, juris).
  • LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 96/17
    Darüber hinaus ziehen die landwirtschaftlichen Unternehmen den Nutzen aus ihren Flächen, auch wenn Lohnunternehmer zur Bewirtschaftung herangezogen würden (Sächsisches LSG, Urteil vom 28.03.2018 - L 2 U 108/13, RdNr. 40, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht