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   LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17   

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LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17 (https://dejure.org/2018,45971)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.10.2018 - L 2 U 300/17 (https://dejure.org/2018,45971)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - L 2 U 300/17 (https://dejure.org/2018,45971)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von Versicherungsschutz für Teambuilding-Maßnahme Unfallversicherung: Zum Feststellungsinteresse des Arbeitgebers nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von Versicherungsschutz für Teambuilding-Maßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 ; SGB VII § 109
    Feststellungsinteresse; Personalentwicklungsmaßnahme; Teambuilding; gesetzliche Unfallversicherung; Betreiben der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 109 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Unfall bei einer Quad-Fahrt in Rumänien als Arbeitsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Zwar steht es einem Arbeitgeber frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch aber nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 22, 27).

    Denn der Inhalt der kraft Gesetzes angeordneten Pflichtversicherung eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuche, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33).

    Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung vermag den anhand objektiver Umstände zu prüfenden wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des Programmpunktes mit der versicherten Beschäftigung nicht zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.).

    Sonst hätte es der Arbeitgeber durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.).

    Daher kann offenbleiben, ob eine ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung (Weisung) eines Arbeitgebers zu einer arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Teilnahme des Beschäftigten an einer Veranstaltung im Einzelfall Versicherungsschutz zu begründen vermag (ablehnend Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35) oder ob in diesen Fällen der Arbeitgeber nach zivilrechtlichen Grundsätzen für Unfälle des Beschäftigten Schadensersatz zu leisten hat.

    Jedenfalls vermag weder die Annahme einer Teilnahmepflicht noch die Erwartung oder der Wunsch des Arbeitgebers, die Geschäftsführer mögen alle am Quadausflug teilnehmen, Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35).

    Gerade wenn es wie hier außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine der Unterhaltung, dem gemeinsamen Freizeiterlebnis und der auch der Belohnung dienende Freizeitveranstaltung geht, ist die Erwartungshaltung des Arbeitgebers nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen und einen inneren / sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35).

    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 - Juris RdNr. 39).

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.09.2017 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2011 (B 2 U 27/10 R), dass eine Feststellungsberechtigung bzw. Klagebefugnis gemäß § 109 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) der Klägerin als Unternehmerin nicht ersichtlich sei, da diese einem Haftungsprivilegierten nur statt des Berechtigten zustehe, also nicht, solange der Verletzte das Verfahren selbst betreibe, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.12.2017, beim LSG eingegangen am 04.12.2017, die Berufung des Beigeladenen - des Verletzten C. - zurückgenommen.

    Die Klägerin ist rechtsmittelberechtigt, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren als Klägerin beteiligt war (§ 69 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und deshalb gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 14 f.).

    Hierzu hat das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (B 2 U 27/10 R - Juris) Folgendes ausgeführt:.

    Erforderlich für das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers ist, dass der (bei Vorliegen eines Versicherungsfalls) Haftungsprivilegierte vom Verletzten tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 22); die bloße Möglichkeit, bloße Befürchtungen oder die Erwartung einer Inanspruchnahme genügen hingegen nicht (vgl. Hollo, in: Juris-Praxiskommentar, zu § 109 SGB VII RdNr. 12; Nehls, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB VII, zu § 109 RdNr. 5).

    Wie das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (a.a.O.) dargelegt hat, soll der Haftungsprivilegierte nach dem Zweck der Norm den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen.

    Das von der Arbeitgeberin des Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft für diesen geführte Verfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig, weil weder die Klägerin noch die Beklagte im Berufungsverfahren zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen gehören (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B - Juris; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris).

    Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 EUR für geboten gemäß § 62 Abs. 2 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris).

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder wenn er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 17 m.w.N.).

    An einem betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung fehlt es bei Veranstaltungen, bei denen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht; solche Veranstaltungen stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 RJuris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 13, 20 ff.).

    Eine echte Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wege langjähriger Rechtsfortbildung in den Versicherungsschutz von abhängig Beschäftigten einbezogen worden ist, liegt aber unstreitig schon deswegen nicht vor, weil der Quadausflug von vornherein nur für bestimmte Geschäftsführer vorgesehen war, also einer ausgewählten Gruppe der Beschäftigten im Bereich des Managements, und gerade nicht auf Teilnahme einer möglichst großen Anzahl der Beschäftigten ausgerichtet war (vgl. BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 12; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 15).

    Zwar steht es einem Arbeitgeber frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch aber nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 22, 27).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    An einem betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung fehlt es bei Veranstaltungen, bei denen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht; solche Veranstaltungen stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 RJuris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 13, 20 ff.).

    Eine echte Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wege langjähriger Rechtsfortbildung in den Versicherungsschutz von abhängig Beschäftigten einbezogen worden ist, liegt aber unstreitig schon deswegen nicht vor, weil der Quadausflug von vornherein nur für bestimmte Geschäftsführer vorgesehen war, also einer ausgewählten Gruppe der Beschäftigten im Bereich des Managements, und gerade nicht auf Teilnahme einer möglichst großen Anzahl der Beschäftigten ausgerichtet war (vgl. BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 12; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 15).

    Zwar steht es einem Arbeitgeber frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch aber nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 22, 27).

    Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 26).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Dass sich der Beigeladene wegen dieser dienstlichen Besprechungen auf einer Dienstreise in Rumänien befand, begründet keinen Versicherungsschutz während des dortigen Aufenthalts "rund um die Uhr", auch wenn ein innerer Zusammenhang am Ort einer auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12).

    Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die konkrete unfallbringende Verrichtung nach den objektiven Umständen jeweils in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, weil sie eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, die die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12).

    So besteht auf Geschäfts- oder Dienstreisen kein Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12 m.w.N.).

  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Allerdings gibt es sehr viele unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen (z.B. auf Einladung des Arbeitgebers) und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (vgl. so schon BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23).

    Gerade wenn es wie hier außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine der Unterhaltung, dem gemeinsamen Freizeiterlebnis und der auch der Belohnung dienende Freizeitveranstaltung geht, ist die Erwartungshaltung des Arbeitgebers nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen und einen inneren / sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35).

  • BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Das von der Arbeitgeberin des Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft für diesen geführte Verfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig, weil weder die Klägerin noch die Beklagte im Berufungsverfahren zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen gehören (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B - Juris; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Eine echte Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wege langjähriger Rechtsfortbildung in den Versicherungsschutz von abhängig Beschäftigten einbezogen worden ist, liegt aber unstreitig schon deswegen nicht vor, weil der Quadausflug von vornherein nur für bestimmte Geschäftsführer vorgesehen war, also einer ausgewählten Gruppe der Beschäftigten im Bereich des Managements, und gerade nicht auf Teilnahme einer möglichst großen Anzahl der Beschäftigten ausgerichtet war (vgl. BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 12; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 15).
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Die im SGB VII verankerte, solidarisch ausgerichtete Beitragsfinanzierung der Arbeitgeber (vgl. zum Solidaritätsgedanken in der Beitragsfinanzierung BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37; EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-350/07 Juris RdNr. 48) ließe sich kaum rechtfertigen, wenn einzelne Arbeitgeber den Versicherungsschutz für ihre Beschäftigten durch Anordnung von nicht vom Arbeitsvertrag gedeckten und außerhalb des Unternehmenszwecks liegenden, ggf. erheblich risikoreichen und nicht in der Gefahrklassenzuweisung abgebildeten Freizeitveranstaltungen ihrer Beschäftigten einseitig erweitern könnten.
  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Auszug aus LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 - Juris RdNr. 39).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 24 U 88/16

    Höhe der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters; Anrechnung ersparter

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - L 31 U 479/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Begründung des berechtigtes

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 26/96

    Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 34/99 R

    Revision - Beschwer - Klageantrag - Abweichung - Berufung - Umdeutung - Revision

  • LSG Bayern, 20.01.2022 - L 17 U 65/20

    Unfallversicherung: Unfallversicherungsschutz bei freizeitähnlicher

    Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Schreiben vom 24.10.2018) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2019 insbesondere mit der Begründung zurück, dass nach zwei aktuellen Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen (Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13: Teilnahme an einem Workshop "Fechten" im Rahmen eines sogenannten "Salesmeetings"; Urteil vom 24.10.2018 - L 2 U 300/17: "Quad-Ausflug" im Rahmen einer Team-Building-Maßnahme) die bloße Bezeichnung einer vom Arbeitgeber durchgeführten Freizeitveranstaltung für Teile der Belegschaft als "Team-Building-Maßnahme" ohne zielgerichteten konzeptionellen Hintergrund im Sinne einer Personalentwicklungsmaßnahme keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen vermöge.

    Zu Unrecht verneint die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidungen des BSG vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04 R) und vom 07.12.2004 (B 2 U 47/03 R), des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.03.2021 (a.a.O.) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.05.2016 (a.a.O.) und 24.10.2018 (L 2 U 300/17) den inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Parcours und der versicherten Tätigkeit der Klägerin mit der Begründung, die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitarbeiter des neu gegründeten Bereichs durch die Teilnahme am Parcours sei nur ein Nebeneffekt gewesen, der Unternehmer habe es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten auszuweiten, auch eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers begründe keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteile vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94, juris Rn. 21 ff. und vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96, juris Rn. 23).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 14 U 297/18
    Die Antragsberechtigung gilt also nur, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger - gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt hat, d. h. das Verfahren selbst nicht (mehr) betreibt (BSG, Urteil vom 29. November 2011 - Az.: B 2 U 27/10 R - Rn. 20, 22, 23 - zitiert nach juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 2018 - Az.: L 2 U 300/17 - Rn. 60 - 66 - zitiert nach juris; siehe auch siehe auch Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 109 SGB VII, Rn. 4; Hollo in juris-PK-SGB VII, § 109 SGB VII, Rn. 13).
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