Rechtsprechung
LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines versicherten Schulunfalls; Unfall beim Zurücklegen eines Weges zwischen einzelnen Zimmern auf einem ungesicherten Fenstersims; Innerer Zusammenhang eines Unfalls mit einer Klassenfahrt; Schülerspezifischer gruppendynamischer Prozess; Keine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unfallversicherung schützt nicht bei Klassenfahrt!
Verfahrensgang
- SG Trier, 06.01.2003 - S 5 U 205/02
- SG Trier, 25.08.2003 - S 5 U 205/02
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 29/03
- BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R
Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03
Ausgehend von den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.11.2000 (Az B 2 U 40/99 R = NJW 2001, 2909) habe die zum Unfall führende Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt gestanden.Die Beklagte trägt vor: Die Ausführungen des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) seien nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Im Fall des BSG sei der im Urteil vom 7.11.2000 (aaO) geschilderte gruppendynamische Prozess dadurch geprägt gewesen, dass es unter den Schülern bereits vor dem Unfall zu erheblichen Konflikten gekommen gewesen sei.
Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Schüler im Fall des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) im Unfallzeitpunkt erst 17 ¼ Jahre alt gewesen sei.
Er trägt vor: Das SG habe die Grundsätze des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) korrekt auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.
Der Unfallversicherungsschutz ist aber nur bei Tätigkeiten gegeben, die in innerem Zusammenhang mit der Klassenfahrt stehen (ausführlich dazu BSG, Urteil v 7.11.2000, aaO).
Wie das BSG in seinem Urteil vom 7.11.2000 (aaO) ausführlich dargelegt hat, kann der Versicherungsschutz in solchen Fällen aber dadurch begründet sein, dass sich im Unfall ein besonderer schülerspezifischer gruppendynamischer Prozess verwirklicht.
Ein solcher kann auch dann vorliegen, wenn Neckereien, "Kabbeleien" und ähnliche Verhaltensweisen, durch welche der Sachverhalt des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (aaO) geprägt war, nicht vorliegen.
- BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03
Während privater Tätigkeiten, zB im Zusammenhang mit der Übernachtung, besteht auch während Klassenfahrten grundsätzlich kein Versicherungsschutz (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34). - BSG, 25.03.1964 - 2 RU 242/61
Einstufung einer durch ein Explosionsunglück entstandenen Verletzung als …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03
Nach Auffassung von Keller (in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8, Rz 146 im Anschluss an BSG, Urt v 25.3.1964, Az 2 RU 242/61 = SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF) ist "im Regelfall" - mit der Möglichkeit von Ausnahmen - mit Vollendung des 18. Lebensjahres von genügender Einsichtsfähigkeit auszugehen.
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2003 (L 2 U 39/03), wonach bei altersentsprechender Einsichtsfähigkeit und Vollendung des 18. Lebensjahres zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr bestehe, sei vom BSG mit dem genannten Urteil vom 26.10.2004 aufgehoben worden.