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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER (https://dejure.org/2012,3980)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER (https://dejure.org/2012,3980)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER (https://dejure.org/2012,3980)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12
    Auf die Frage, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, komme es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12
    Bestehe eine solche Beistandsgemeinschaft, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Gründe regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12
    Inwieweit Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84), wird aufenhaltsrechtlich zu würdigen sein, begründet zur Überzeugung des Senats jedenfalls aber keine Unzumutbarkeit hinsichtlich der zu Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG berechtigenden Wohnsitznahme im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin.
  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22

    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der

    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer nach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär eine ausländerrechtliche und daher ausländerrechtlich und nicht asylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 44).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer nach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär eine ausländerrechtliche und daher ausländerrechtlich und nicht asylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 44).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei der Unterbringung in einem Frauenhaus;

    Zwar hat der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bestehende ausländerrechtliche Beschränkungen wegen der klaren gesetzlichen, auf die aufenthaltsrechtliche Zuweisung/Verteilung bzw. eine Wohnsitzauflage Bezug nehmende Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 1 AsylbLG in erster Linie mit dem insoweit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien anzugehen (vgl. insoweit zu einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Zuweisungsentscheidung im Rahmen des § 11 Abs. 2 a.F. den Beschluss des Senats vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER Rn. 44).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Im Rahmen des § 11 Abs. 2 AsylbLG ist allein die Wirksamkeit der ausländerrechtlichen Beschränkung - hier der Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG - mit Bekanntgabe der Verfügung maßgeblich, nicht aber deren Unanfechtbarkeit (sog. Tatbestandswirkung, vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2013 - L 20 AY 7/12 B ER - juris, Rn. 40; Groth in juris-PK-SGB XII, 1. Aufl., § 10a AsylbLG Rn. 17).

    Demgegenüber wird jedenfalls in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 AsylbLG) vertreten, dass für die Erbringung der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38) oder aber eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 1. Auflage, § 11 AsylbLG Rn. 30 f.).

  • SG Dortmund, 05.02.2014 - S 32 AS 5467/13

    Leistungsausschluss, SGB II, einstweilige Anordnung, Sozialleistungen,

    Allerdings ruht bei einem - hier offenbar vorliegenden - unerlaubten Aufenthalt der leistungsberechtigten Person außerhalb des Zuweisungsbereichs die örtliche Zuständigkeit gem. § 11 Abs. 2 AsylbLG bis zu ihrer Rückkehr (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris (Rn. 40); Groth in: jurisPK-SGB XII, § 10a AsylbLG Rn. 13).

    § 11 Abs. 2 AsylbLG hebt für diesen Fall die Leistungspflicht der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde auf (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris (Rn. 34); Groth in: jurisPK-SGB XII, § 11 AsylbLG Rn. 31).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2023 - L 8 AY 20/23

    Duldung; gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Ob bei der - wie hier, dazu gleich - Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 AsylbLG die Leistungspflicht der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufgehoben ist und ihr gegenüber solange kein Leistungsanspruch besteht, bis die leistungsberechtigte Person an den Zuweisungs-, Verteilungs- oder Wohnsitzauflagenort zurückgekehrt ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.3.2012 - L 20 AY 7/12 R - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 11 AsylbLG Rn. 56) kann dahinstehen (zum Meinungsstand vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 25 sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 43/16

    Leistungen nach dem AsylbLG ; Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus;

    Zwar hat der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bestehende ausländerrechtliche Beschränkungen wegen der klaren gesetzlichen, auf die aufenthaltsrechtliche Zuweisung/Verteilung bzw. eine Wohnsitzauflage Bezug nehmende Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 1 AsylbLG in erster Linie mit dem insoweit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien anzugehen (vgl. insoweit zu einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Zuweisungsentscheidung im Rahmen des § 11 Abs. 2 a.F. den Beschluss des Senats vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER Rn. 44).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2012 - L 20 AY 24/12

    Sozialhilfe

    Einen Rechtsanspruch auf weitere Bewilligung von Analogleistungen haben die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht, weil aus einer (wirksamen) Beschränkung der örtlichen Wohnsitznahme auch eine asylbewerberleistungsrechtlich relevante räumliche Beschränkung resultiert (vgl. dazu ausführlich, Beschluss des Senats vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER).
  • SG Itzehoe, 10.12.2018 - S 22 AY 72/18

    Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG bei Verstoß des Berechtigten gegen die

    So ist es von dem Antragsteller zu fordern, zunächst mit den ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten eine Umverteilung anzustrengen (vgl.LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2023 - L 8 AY 23/23

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Ob bei der - wie hier, dazu gleich - Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 AsylbLG die Leistungspflicht der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufgehoben ist und ihr gegenüber solange kein Leistungsanspruch besteht, bis die leistungsberechtigte Person an den Zuweisungs-, Verteilungs- oder Wohnsitzauflagenort zurückgekehrt ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.3.2012 - L 20 AY 7/12 R - juris Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 11 AsylbLG Rn. 56) kann dahinstehen (zum Meinungsstand vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 25 sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER).
  • SG Aachen, 03.09.2014 - S 19 AY 8/14

    Rechtliche Ausgestaltung der "unabweisbar gebotenen Hilfe" nach dem AsylbLG

    Hierbei folgt die Kammer der Auffassung, dass in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (VG Gießen, Urteil vom 28.03.2000 - 6 E 1592/98 = juris Rdnr. 15; SG Berlin, Urteil vom 21.01.2009 - S 88 AY 32/08 = juris Rdnr. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2002 - 6 A 489/01 MD = juris Rdnr. 20) bzw. eine nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER = juris Rdnr. 34; Groth, in: jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 11 AsylbLG Rdnr. 30 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 AY 29/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2016 - L 8 AY 59/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2014 - L 8 AY 100/13
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