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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - L 20 B 227/07 AS ER   

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https://dejure.org/2008,29560
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - L 20 B 227/07 AS ER (https://dejure.org/2008,29560)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.01.2008 - L 20 B 227/07 AS ER (https://dejure.org/2008,29560)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - L 20 B 227/07 AS ER (https://dejure.org/2008,29560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form eines Zuschusses zu den laufenden Unterkunftskosten; Angemessene Größe einer Wohnung im Falle der Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II für einen geschiedenen Familienvater mit einem ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - L 20 B 227/07
    Ein Anspruch bestehe selbst bei Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft des Antragsteller mit seinem Sohn auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.01.2006 - B 7b AS 14/06 R allenfalls als Anspruch des Sohnes; der Antragsteller könne diesen Anspruch nicht - insbesondere nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - geltend machen.

    Handelt es sich dabei doch um einen eigenen Anspruch des Sohnes (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R zu 8.), so ist dieser Anspruch durch die Zahlungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bereits erfüllt und kann nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2008 - L 20 AS 112/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    c) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22.01.2008 (L 20 B 227/07 AS ER) zwar auf die Problematik der gemeinsamen Vertretung in Fällen der vorliegenden Art hingewiesen, jedoch die Frage der Vertretung von minderjährigen Kindern durch beide Eltern oder nur durch einen Elternteil noch offen gelassen.

    bb) Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass den Klägern zu 2) bis 4) mit der Zahlung des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses grundsätzlich Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

    müssen die Kinder mit Teilen ihres Anspruchs nach dem SGB II bzw. sonstigen Einkünften zur Versorgung in einer Bedarfsgemeinschaft beitragen (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senates vom 10.05.2007, L 20 B 24/07 SO ER = FEVS 58, 555, und vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

    Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Anspruch der Kinder dadurch als erfüllt anzusehen sei, dass diesen Regelleistungen oder andere Einkünfte in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bewilligt worden bzw. zugeflossen sind (so noch Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2008 - L 20 B 4/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Vertretungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Lichte dieses Rechtes auszulegen sind (hierzu eingehend BVerfG, Urteil vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, Rn. 70 f bei juris; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1994, 1 BvR 1197/93 = NJW 1995, 1342; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 8 AS 491/05, Rn. 32 bei juris), wobei sich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 1626 ff., 1687 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls insoweit ein alleiniges Vertretungsrecht des Antragstellers zu 1) für die Antragsteller zu 2) und 3) ergibt (vgl. hierzu eingehend Urteil des Senates v. 21.04.2008, L 20 AS 112/06, offen gelassen im Beschluss vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER), allerdings nur für die Zeiten, zu denen diese gemeinsam mit ihm in einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft leben.

    Zwar hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass den Antragstellern zu 2) und 3) mit der Zahlung des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

    müssen die Kinder mit Teilen ihres Anspruchs nach dem SGB II bzw. sonstigen Einkünften zur Versorgung in einer Bedarfsgemeinschaft beitragen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 10.05.2007, L 20 B 24/07 SO ER = FEVS 58, 555, sowie Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

    Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Anspruch der Kinder dadurch als erfüllt angesehen wurde, dass diesen Regelleistungen in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bewilligt worden sind (so noch der Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2008 - L 20 B 3/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Vertretungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Lichte dieses Rechtes auszulegen sind (hierzu eingehend BVerfG, Urteil vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, Rn. 70 f bei juris; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1994, 1 BvR 1197/93 = NJW 1995, 1342; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 8 AS 491/05, Rn. 32 bei juris), wobei sich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 1626 ff., 1687 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls insoweit ein alleiniges Vertretungsrecht des Antragstellers zu 1) für die Antragsteller zu 2) und 3) ergibt (vgl. hierzu eingehend Urteil des Senates v. 21.04.2008, L 20 AS 112/06, offen gelassen im Beschluss vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER), allerdings nur für die Zeiten, zu denen diese gemeinsam mit ihm in einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft leben.

    Zwar hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass den Antragstellern zu 2) und 3) mit der Zahlung des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

    müssen die Kinder mit Teilen ihres Anspruchs nach dem SGB II bzw. sonstigen Einkünften zur Versorgung in einer Bedarfsgemeinschaft beitragen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 10.05.2007, L 20 B 24/07 SO ER = FEVS 58, 555, sowie Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

    Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Anspruch der Kinder dadurch als erfüllt angesehen wurde, dass diesen Regelleistungen in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bewilligt worden sind (so noch der Beschluss des Senates vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER).

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